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Beschluss

62 IK 61/00

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stundung der Verfahrenskosten nach §§ 4a, 4d, 207, 209 InsO ist auch in für vor dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren möglich, wenn die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht zur Kostendeckung reicht. • Bei nachträglichem Wegfall pfändbarer Einkünfte ist eine Stundung geboten, da der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, Schuldnern den Zugang zur Restschuldbefreiung zu versperren. • Geltungslücken des Art.103a EGInsO sind im Interesse wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit und der Gebote sparsamer Haushaltsführung zu umgehen, soweit andernfalls der Zugang zur Restschuldbefreiung praktisch unmöglich würde.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten in vor dem 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren • Die Stundung der Verfahrenskosten nach §§ 4a, 4d, 207, 209 InsO ist auch in für vor dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren möglich, wenn die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht zur Kostendeckung reicht. • Bei nachträglichem Wegfall pfändbarer Einkünfte ist eine Stundung geboten, da der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, Schuldnern den Zugang zur Restschuldbefreiung zu versperren. • Geltungslücken des Art.103a EGInsO sind im Interesse wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit und der Gebote sparsamer Haushaltsführung zu umgehen, soweit andernfalls der Zugang zur Restschuldbefreiung praktisch unmöglich würde. Die Schuldnerin beantragte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung; das Verfahren wurde am 15.8.2001 eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Ursprünglich war ein Teil ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente pfändbar und eine kostendeckende Masse von sechs pfändbaren Monatsbeträgen prognostiziert. Durch Erhöhung der Pfändungsfreibeträge ab 1.1.2002 fiel die Pfändbarkeit weg, sodass der Treuhänder meldete, die Verfahrenskosten könnten nicht mehr aus der Masse gedeckt werden. Die Schuldnerin beantragte daraufhin Stundung der weiteren Verfahrenskosten. Das Gericht prüfte, ob die nach dem InsOÄndG 2001 eingefügten Stundungsvorschriften auf vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren anwendbar sind. • Anwendbarkeit und Zweck: Die Stundungsvorschriften (§§ 4a–4d, § 207 Abs.1 Satz2, § 298 Abs.1 Satz2 InsO) sollen verhindern, dass redliche natürliche Personen wegen fehlender Kostendeckung vom Verfahren und der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden. • Auslegung von Art.103a EGInsO: Wortlaut und Überleitungsregel würden zwar grundsätzlich die neuen Vorschriften auf Altverfahren ausschließen, doch ergibt sich aus Gesetzeszweck und parlamentarischer Materiallage, dass ein bewusster Ausschluss der Stundungsmöglichkeit bei nachträglicher Masseverarmung nicht beabsichtigt war. • Praktikabilität und Haushaltsbelang: Es wäre widersinnig und haushaltsunökonomisch, Schuldner zur erneuten Antragstellung und zum vollständigen Wiederholen des Verfahrens zu zwingen; dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, wirtschaftliche und sparsamer Haushaltsführung zu berücksichtigen. • Rechtsfolge: Mangels voraussichtlicher Deckung der Kosten aus der Masse ist die Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren; mögliche künftig zur Masse gehörende Vermögenswerte sind vorrangig zur Deckung der Kosten zu verwenden (§ 209 Abs.1 Nr.1 InsO). Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten wird stattgegeben. Das Gericht stellt fest, dass die Stundungsvorschriften auch bei vor dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren Anwendung finden, wenn nachträglich die Masse zur Kostendeckung fehlt, weil der gesetzgeberische Zweck der Schaffung des Stundungsmodells sonst vereitelt würde. Für den Fall, dass während des Verfahrens Vermögenswerte in die Insolvenzmasse fallen, sind diese vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen. Damit bleibt der Schuldnerin der Zugang zum Verfahren und zur angestrebten Restschuldbefreiung erhalten, ohne sie wegen kurzfristiger oder nachträglicher Vermögensverluste auszuschließen.