Beschluss
14 X 13/97
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Zur Auskunftsbegehren sind konkrete Angaben erforderlich; ohne Darlegung, welche Auskunft begehrt wird und inwiefern frühere Nachfrage erfolglos blieb, fehlt es an hinreichender Substantiierung.
• Ein Umgangsrecht kann nur angeordnet werden, wenn der persönliche Umgang dem Wohl des Kindes dient; bloße Spannungen oder der Wunsch der Mutter, den Vater auszuschließen, sind unbeachtlich.
• Bei fehlender Bindung und keiner bisherigen Beziehung zwischen Vater und Kleinkind kann Umgang ohne Anwesenheit der Mutter dem Kindeswohl zuwiderlaufen und daher nicht angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für Umgangs- und unbestimmtes Auskunftsbegehren wegen fehlender Erfolgsaussicht • Ein Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Zur Auskunftsbegehren sind konkrete Angaben erforderlich; ohne Darlegung, welche Auskunft begehrt wird und inwiefern frühere Nachfrage erfolglos blieb, fehlt es an hinreichender Substantiierung. • Ein Umgangsrecht kann nur angeordnet werden, wenn der persönliche Umgang dem Wohl des Kindes dient; bloße Spannungen oder der Wunsch der Mutter, den Vater auszuschließen, sind unbeachtlich. • Bei fehlender Bindung und keiner bisherigen Beziehung zwischen Vater und Kleinkind kann Umgang ohne Anwesenheit der Mutter dem Kindeswohl zuwiderlaufen und daher nicht angeordnet werden. Der Vater beantragte Beistand durch einen Rechtsanwalt in PKH-Sachen für angekündigte Anträge auf Auskunft über persönliche Verhältnisse des gemeinsamen nichtehelichen Kindes und auf persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der Mutter, zunächst jeden zweiten Samstag. Die Mutter verwehrte dem Vater den Umgang. Der Vater hatte das Kind bis auf eine Kontaktaufnahme beim Jugendamt erst im Juli 1996 nie gesehen; das Kind war zu diesem Zeitpunkt ein Jahr alt und ist heute zwei Jahre alt. Die Parteien trennten sich bereits während der Schwangerschaft, eine Beziehung oder Bindung zwischen Vater und Kind besteht nicht. Das Jugendamt erstattete Bericht; der Antrag enthielt keine nähere Konkretisierung der begehrten Auskunft. Das Amtsgericht beurteilte die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos und wies den PKH-Antrag zurück. • Die Begehren wurden danach geprüft, ob sie nach § 114 ZPO Aussicht auf Erfolg bieten. Bei Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu verweigern. • Zum Auskunftsantrag: Der Antrag ist unzureichend konkretisiert, weil nicht ersichtlich ist, welche Auskunft genau begehrt wird und wie frühere Nachfragen erfolglos geblieben sein sollen; daher fehlt die Sachsubstanz für ein erfolgreiches Rechtsbegehren. • Zum Umgangsantrag: Nach § 1711 Abs. 2 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine abweichende Entscheidung vom Grundsatz der Mutterbestimmung treffen, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Maßgeblich ist alleine das Kindeswohl, nicht elterliche Spannungen oder der Wille der Mutter, den Vater auszuschließen. • Die vorgelegten Tatsachen zeigen keine Bindung zwischen Vater und Kind; das Kind ist zwei Jahre alt und kennt den Vater nicht. Kinder bauen in den ersten zwei Jahren primäre Bindungen auf; ein Umgang ohne Anwesenheit der Bezugsperson kann dem seelischen Wohl des Kindes schaden. • Mangels feststellbarem Nutzen für das Kindeswohl bestehen gegenwärtig keine Erfolgsaussichten für die Anordnung eines persönlichen Umgangs ohne Anwesenheit der Mutter. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die angekündigten Anträge auf Auskunft und auf persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der Mutter wird zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat: Das Auskunftsbegehren ist nicht ausreichend konkretisiert, und der Umgangsantrag ist zum jetzigen Zeitpunkt dem Kindeswohl nicht förderlich, weil keine Bindung oder Beziehung zwischen Vater und Kind besteht und das Kind den Vater nicht kennt. Daher kann eine Anordnung des begehrten Umgangs ohne Anwesenheit der Mutter gegenwärtig nicht erfolgen. Das Gericht legt als Verfahrenswert 5.000,00 DM fest.