OffeneUrteileSuche
Beschluss

502 IN 84/23

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2025:1120.502IN84.23.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    bei einem zulässigen Antrag auf Beschlussaufhebung nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht eine Inzidenzprüfung der Wirksamkeit des Beschlusses vorzunehmen

  • 2.

    Die „Eigenwahl“ eines Obligationärs zum gemeinsamen Vertreters könnte einem Ausübungsverbot des Stimmrechts unterliegen (Stimmverbot)

  • 3.

    Für die Stimmrechtsvertretung ist § 14 SchVG gegenüber den Regelungen der § 4 InsO i.V.m. § 79 ff. ZPO speziell. Selbst die Anwendung von § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO hinderte nicht die Stimmrechtsvertretung durch andere als in § 79 Abs, 2 ZPO genannte Personen.

  • 3.

    Ein Beschluss ist selbst bei Nichtbeachtung von Stimmverboten wirksam, wenn die die Ausübung des Stimmrechts nicht kausal für das Abstimmungsergebnis war.

  • 4.

    Eine Prüfung der Sachkundigkeit einer juristischen Person als gemeinsame Vertreterin i.S.v. § 7 Abs.1 SchVG hat von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erst dann zu erfolgen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine mangelnde Sachkunde nicht vorliegen könnte.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der N., eingetragen im maltesischen Handelsregister (Malta Business Registry) unter N01, K., Malta, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn G.,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte R.,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt U.,

weiter beteiligt:

D.-AG, Schweiz,

X.-AG, Schweiz,

S.-GmbH, Deutschland,

- Antragstellerinnen zu 1 -3

zu 1 -3 vertreten durch Rechtsanwälte  L.,

P.,

- Antragsteller zu 4 -

weiter beteiligt:

O.-AG, Schweiz,

als  gemeinsame Vertreterin  der Obligationäre,

vertreten durch

Rechtsanwalt E.,

werden die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 auf Aufhebung des Beschlusses der Wahl der gemeinsamen Vertreterin werden zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. bei einem zulässigen Antrag auf Beschlussaufhebung nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht eine Inzidenzprüfung der Wirksamkeit des Beschlusses vorzunehmen 2. Die „Eigenwahl“ eines Obligationärs zum gemeinsamen Vertreters könnte einem Ausübungsverbot des Stimmrechts unterliegen (Stimmverbot) 3. Für die Stimmrechtsvertretung ist § 14 SchVG gegenüber den Regelungen der § 4 InsO i.V.m. § 79 ff. ZPO speziell. Selbst die Anwendung von § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO hinderte nicht die Stimmrechtsvertretung durch andere als in § 79 Abs, 2 ZPO genannte Personen. 3. Ein Beschluss ist selbst bei Nichtbeachtung von Stimmverboten wirksam, wenn die die Ausübung des Stimmrechts nicht kausal für das Abstimmungsergebnis war. 4. Eine Prüfung der Sachkundigkeit einer juristischen Person als gemeinsame Vertreterin i.S.v. § 7 Abs.1 SchVG hat von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erst dann zu erfolgen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine mangelnde Sachkunde nicht vorliegen könnte. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N., eingetragen im maltesischen Handelsregister (Malta Business Registry) unter N01, K., Malta, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn G., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte R., Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt U., weiter beteiligt: D.-AG, Schweiz, X.-AG, Schweiz, S.-GmbH, Deutschland, - Antragstellerinnen zu 1 -3 zu 1 -3 vertreten durch Rechtsanwälte L., P., - Antragsteller zu 4 - weiter beteiligt: O.-AG, Schweiz, als gemeinsame Vertreterin der Obligationäre, vertreten durch Rechtsanwalt E., werden die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 auf Aufhebung des Beschlusses der Wahl der gemeinsamen Vertreterin werden zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: A. I. Das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – hat am 12.09.2025 eine Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG durchgeführt. Erschienen bzw. vertreten waren folgende Obligationäre. Im Rahmen der Versammlung ist die weitere Beteiligte (im folgenden O.-AG) zur gemeinsamen Vertreterin der Obligationäre mit erforderlicher Mehrheit gewählt worden, was das Gericht festgestellt und bekannt gegeben hat. Im Termin wurde seitens der Antragsteller(innen) zu 1 bis 4 beantragt, den Beschluss betr. die Wahl der O.-AG nach § 78 Abs. 1 InsO aufzuheben, da er den gemeinsamen Interessen der Gläubiger widerspräche. Bereits im Termin wurde zur Begründung vorgetragen, der Widerspruch der gemeinsamen Interessen läge bereits darin, da es sich um eine juristische Person nach schweizerischem Recht handele und hinsichtlich der O.-AG eine Interessenkollision bestünde, da die O.-AG federführend an der Anleiheemission beteiligt gewesen sei. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass der Vertreter der für die O.-AG und weitere Obligationäre aufgetreten sei, kein Anwalt sei, jedoch eine Anwaltspflicht herrsche. Des Weiteren wurde bezüglich der von dem Vertreter der O.-AG, welche auch für weitere Obligation auftrat, gerügt, dass die Sperrbescheinigungen nicht in deutscher Sprache abgefasst seien. Dies wurde auch gerügt hinsichtlich eines weiteren Gläubigers, dessen Sperrbescheinigung ebenfalls in englischer Sprache abgefasst war. Es wurde eine Schriftsatzfrist zur Begründung der Kassationsanträge von drei Wochen gesetzt. Die Antragsteller zu 1-3 begründeten mit Schriftsätzen vom 02.10.2025, der Antragsteller zu 4 mit Schriftsatz vom 06.10.2025. Das Gericht ist zunächst in die Abstimmung dahingehend eingetreten, ob ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden soll, dieser Beschluss kam mehrheitlich zustande, aus dem Protokoll wie folgt zitiert: Das Abstimmungsergebnis wurde wie folgt bekanntgegeben: Abstimmendes Kapital Dafür dagegen Enthaltend (1) 14.329.000,00 € 9.280.000,00 € 5.049.000,00 € 0,00 Im weiteren Verlauf standen als Prätendenten Herr Hellmich und die O.-AG zur Verfügung, es wurde sodann in die Personenwahl eingetreten. Das Abstimmungsergebnis wurde lt. Protokoll wie folgt wiedergegeben: Das Abstimmungsergebnis wurde wie folgt bekanntgegeben: Abstimmendes Kapital Für P. Für O.-AG Enthaltend (1) 9.430.000,00 € 1.246.000,00 € 8.184.000,00 € 4.899.000,00 (1) nicht im „abstimmenden Kapital“ enthalten An der Abstimmung beteiligten sich sowohl Herr P. mit einem vertretenen Kapital i.H.v. 1.096.000 EUR als auch die O.-AG mit einem vertretenen Kapital i.H.v. 6.084.000 EUR. II. Mit den im Laufe des Termins erhobenen Einwendungen wurden Fragen nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung, sowie nach ordnungsgemäßem Nachweis einer Stimmberechtigung und die Abstimmungsbefugnis insgesamt gerügt. Das Gericht hat vorliegend nicht im Rahmen von Zwischenentscheidungen über die Zulassung von Vollmachten und der Wirksamkeit von Sperrbescheinigungen entschieden; ob hierzu eine Verpflichtung besteht, lässt sich unterschiedlich beurteilen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass etwaige Beschlussmängel im Rahmen des § 78 InsO, dessen Anträge für den Fall der Wahl der O.-AG bereits angekündigt waren und auch gestellt wurden, inzidenter zu prüfen seien. Desweiteren stand der Berichtstermin kurz bevor, weshalb Zwischenentscheidungen mit der Folge einer Anfechtbarkeit nach § 11 Abs. 2 RpflG in Ansehung einer zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist – selbst bei einem „Sofortverkünder“ den Verfahrensablauf verzögern würden. Von der Anregung, Stimmrechtsentscheidungen zu treffen, hat das Gericht vor diesem Hintergrund abgesehen, da sich die Stimmrechte aus der jeweiligen Höhe der durch die Obligationäre gehalten Bonds entsprechend den jeweiligen Sperrbescheinigungen ergeben haben. B. I. Eine Beschlusskontrolle von Versammlungsbeschlüssen im Rahmen des § 19 Abs. 2 SchVG erfolgt mangels eines Verweises in § 19 SchVG nicht über die Klage nach § 20 SchVG, sondern nach § 78 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, U. v. 16. 11. 2017 – IX ZR 260/15 –, juris m.w.N.; BGH, B. v. 16. Oktober 2025 – IX ZB 10/24 –, juris, LS 2.a. ). § 78 InsO eröffnet keine isolierte Nichtigkeitskontrolle von Gläubigerversammlungsbeschlüssen (vgl. BGH, B. v. 21. Juli 2011 – IX ZB 128/10 –, juris). Ein „Nichtigkeitsfeststellungsantrag“ unterliegt der Zurückweisung außerhalb des § 78 InsO (vgl. AG Düsseldorf, B. v. 29. März 2018 – 502 IN 216/15 –, juris): Ein zulässiger Kassationsantrag, also ein Antrag der nicht ausschließlich auf Nichtigkeit gestützt wird, bedarf gerichtlicher Entscheidung nach § 78 Abs. 1 InsO. Das Gericht hat jedenfalls dann, wenn ein entsprechender Antrag zulässigerweise gestellt wird, inzidenter zu prüfen, ob der nach § § 78 InsO zur Kassation stehende Beschluss überhaupt ordnungsgemäß zustande gekommen ist (so wohl auch Kübler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 104. Lieferung 06.2025, § 76 InsO). Im Falle eines nichtigen Beschlusses bedürfte es – jenseits klarstellender Nichtigkeitsfeststellung – einer Sachentscheidung dann nicht mehr (so wohl auch BGH, B. v. 16. Oktober 2025 – IX ZB 10/24 –, juris, Rdn. 18, dem zufolge eine deklaratorische Entscheidung im Falle der Unwirksamkeit in Betracht kommt). Die Kassationsanträge werden bereits darauf gestützt, dass eine ausländische juristische Person nicht zum gemeinsamen Vertreter gewählt werden könne und i.Ü. eine Interessenkollision der weiteren Beteiligten vorläge. Die Kassationsanträge sind noch im Termin gestellt worden, was Zulässigkeitsvoraussetzung ist (§ 78 Abs. 1 letz. Hbs. InsO). Dass der Antrag für die Antragsgegner zu 1 -3 nicht in anwaltlicher Vertretung gestellt wurde, hat das Gericht übersehen. Die Terminsvertreterin ist einer Anwaltskanzlei zugehörig, jedoch ohne selbst Anwältin zu sein. Da aber eine Zurückweisung in der Prozessvertretung nicht erfolgte, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Antragstellung (§ 79 Abs. 3 S. 2 ZPO). Damit liegen zulässige Kassationsantrage vor, deren Begründetheit (materielle Beschlusskontrolle) erst nach Feststellung, dass der zur Kassation stehende Beschluss überhaupt wirksam ist (formelle Beschlusskontrolle), zu beurteilen sind. Die Antagszulässigkeit ist nicht von der Wirksamkeit des betr. Beschlusses abhängig, was der BGH aktuellst klargestellt hat (BGH, B. v. 16. Oktober 2025 – IX ZB 10/24 –, juris, Ls.1a; Rdn. 16). II. Der Beschluss betr. die Wahl der Person des gemeinsamen Vertreters ist formell wirksam. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der durch Herrn Y. vertretenen Obligationäre greift nicht durch. Das Verhältnis zwischen den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) und dem Schuldverschreibungsgesetz i.d.F. 2009 (SchVG) ist nicht vollständig geklärt. Nach § 19 Abs. 1 SchVG finden auf die Beschlüsse im Falle der Einberufung nach § 19 II InsO die Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, Anwendung. Diese Bezugnahme betrifft die Beschlussfassung durch die Versammlung der Obligationäre (Anwendung von § 76 InsO und hinsichtlich der Beschlusskontrolle § 78 InsO. Jenseits davon sind somit die Vorschriften des SchVG anzuwenden. Für die Vertretungsbefugnis ist daher § 14 SchVG gegenüber den Regelungen der § 4 InsO i.V.m. § 79 ff. ZPO speziell (vgl. hierzu: vgl. Göb / Schnieders / Pollmächer, Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung, Teil 2 Gläubigerversammlung → Kapitel 6, Rdn.55.). Selbst einen Anwendungsvorrang von § 4 InsO i.V.m. § 79 ZPO unterstellt, wäre hierbei nach einer „prozessrechtlichen“ Vertretung und einer Stimmrechtsvertretung zu unterscheiden. Bei der Ausübung eines Stimmrechts handelt es sich um die Abgabe einer Willenserklärung, nicht hingegen um eine Prozesshandlung. Die Abgabe einer Willenserklärung folgt nicht den Regeln der ZPO, sondern denen des BGB (vgl. hierzu vgl. Göb / Schnieders / Pollmächer, Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung, Teil 2 Gläubigerversammlung → Kapitel 4, Rdn.53.ff.). Die Vollmachten für Herrn Y. waren ordnungsgemäß erteilt; es handelte sich ausschließlich um gebundene Stimmrechtsvollmachten. Auch die Rüge mangelhafter „Sperrbescheinigungen“, da diese in englischer Sprache abgefasst waren, greift nicht durch. Die entsprechenden Sperrbescheinigungen sind in Textform (§ 126 BGB) vorzulegen. Anerkannt ist für Gläubigerversammlungen nach dem SchVG, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass häufig ausländische Banken depotführend sind, auch Bescheinigungen in englischer Sprache als zulässig anzusehen sind (vgl. Schulze De la Cruz in: Reinhard/Schall, SchVG - Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, 1. Aufl. 2020, § 10 Frist, Anmeldung, Nachweis, Rz. 18). Selbst wenn dies anders zu betrachten wäre, stünde die Hinzuziehung eines Übersetzers im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Darüber hinaus ist § 142 ZPO analog anwendbar. „Das Gericht kann aber auch von Amts wegen selbst eine Übersetzung beschaffen ( § 144 I 1 Alt 2 analog; BVerfG 25.9.1985 - 2 BvR 881/85 , NVwZ 87, 785 ; BGH 16.1.2007 - VIII ZR 82/06 , MDR 2007, 791, 792 ; StJ/ Althammer Rn 49), und hierbei auch eigene Sprachkenntnis verwerten“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 142 ZPO Rdn. 17.). Von letzterem hat das Gericht Gebrauch gemacht und von daher nicht auf einer entsprechenden Übersetzung bestanden. Es obliegt dem Gericht, die Legitimation zu prüfen, dies hat das Gericht entsprechend vorgenommen. Dies schränkt nicht die Rechte der weiteren Beteiligten ein. Diesen obliegt es, die Legitimationsprüfung infolge gerichtlicherseitigen „Fehlübersetzung“ darzulegen, dies ist nicht erfolgt. Es bleibt den Verfahrensbeteiligten überlassen, durch die Akteneinsicht unter Zuhilfenahme eines Übersetzers die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Sperrbescheinigungen auf fremdsprachliche Unkenntnis des Gerichts und damit der Unrichtigkeit der Bescheinigung prüfen zu lassen. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt; eine Hinweispflicht nach § 4 InsO i.V.m. § 139 ZPO diesen Antrag zu stellen ist nicht gegeben. Im Termin wurde lediglich gerügt, dass die entsprechenden Dokumente in englischer Sprache abgefasst sind. Damit war die Teilnahme- und Stimmberechtigung der O.-AG sowie Q., Herrn C., sowie von Frau V. und Herrn V. grds. gegeben. Soweit nun mit Schriftsatz des Antragstellers zu 4 gerügt wird, RA E. hätte für die O.-AG nicht teilnehmen dürfen, da er eine Vollmacht nicht nachgewiesen habe, ist dies unerheblich, da eine Vollmachtsrüge im Termin nicht erhoben wurde, § 88 ZPO). Des Weiteren verfügte RA E. über eine entsprechende Vollmacht der O.-AG, die in anderem Zusammenhang dem Insolvenzverwalter zugegangen ist. III. Der Beschluss könnte auf einem Abstimmungsmangel beruhen. Das Gericht hat es in der Versammlung nicht gesehen, dass die O.-AG bei der Personenwahl mit ihrem Stimmrecht möglicherweise hätte ausgeschlossen sein können. Gesetzliches Stimmrechtsverbote enthält § 6 SchVG. Verstöße hiergegen sowie Umgehungsversuche waren nicht erkennbar. Ausübungsbeschränkungen von Stimmrechten sind der Rechtsordnung nicht unbekannt. Sie finden sich z.B. in § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 6 GenG oder § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG.“ (vgl. Göb / Schnieders / Pollmächer, Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung, 2. Auflage 2023, D. Stimmrechtsausschluss, Vertretungsfragen, Rn. 46 m.w.Ausführungen).. Z.T. werden Stimmrechtsausübungsschranken für das Insolvenzverfahren genuin verneint (vgl. Grell/Klockenbrink, DB 2014, 2514; 2516 f.) Der Verfasser hat bisher die Ansicht vertreten, dass eine „Eigenwahl“ zum gemeinsamen Vertreter nicht angängig sei, und damit ein Stimmrechtsausübungsverbot vorliege (Göb / Schnieders / Pollmächer, Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung, 2. Auflage 2023, D. Stimmrechte, Beschlussfassung und Beschlusskontrolle, Rn. 59 m.w.N.). Hinter dieser Ansicht steht die Überlegung, dass zwischen dem gemeinsamen Vertreter und der Gemeinschaft der Anleihegläubiger ein Auftragsverhältnis zu Stande kommt. Ob dies alleine für ein Stimmrechtsausübungsverbot reicht, lässt sich kontrovers beurteilen. So geht Raebel (ZInsO 2010, 1226) davon aus, dass Insolvenzgerichte zuweilen außerhalb des Gesetzes Stimmrechtsausschlüsse vorschnell annehmen. Zutreffend hebt Raebel hervor, dass im Fall der Beauftragung nach § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO (a.F.) der sich im Rahmen der Abstimmung selbst beauftragende Gläubiger einen Vorteil nicht verschaffe; der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB rechtfertige keine andere Sicht. Dem ist zuzustimmen. Anerkannt ist die Eigenwahl in Organstellungen im Rahmen des Gesellschaftsrechts, auch in Ansehung der vergütungsrechtlichen Komponente (Raebel aaO.). Im Insolvenzverfahren ist auch die Eigenwahl in den Gläubigerausschuss anerkannt, auch unter Berücksichtigung, dass das Ausschussmitglied neben Auslagen auch eine Tätigkeitsvergütung erhält. Vergütung und Auslagen sind jedoch hierbei gesetzlich normiert. Bezüglich des gemeinsamen Vertreters der Obligationäre gibt es eine Vergütungsregelung für das Insolvenzverfahren nicht. Der Vergütungsanspruch kommt zunächst gegenüber dem Schuldner zu Stande, ohne zu den Masseverbindlichkeiten zu gehören. Ob darüber hinaus gegenüber den einzelnen Obligationären aus dem Auftragsverhältnis schlussendlich eine Vergütung und ein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, ist bis heute nicht geklärt. Insoweit unterscheiden sich der von Raebel kommentierte Fall als auch die Eigenwahl in Gläubigerausschüsse von der hier in Rede stehenden Problematik. Selbst wenn von einem Stimmrechtsausübungsverbot betr. die O.-AG bei der Personenwahl auszugehen wäre, weil die Eigenwahl einen Ausschlussgrund für die Ausübung des Stimmrechts darstellt, änderte dies nichts an der Beurteilung der Vorfrage, ob ein wirksamen Beschlusses vorliegt. An dem Wahlbeschluss wäre trotz Fehlerhaftigkeit der Abstimmung im Ergebnis festzuhalten. Eine entgegen eines Ausübungsverbote ausgeübte Stimmberechtigung führt zur Nichtigkeit der Stimmrechtswahrnehmung (§ 134 BGB analog, wobei der Verfasser davon ausgeht, dass die Abstimmung kein Rechtsgeschäft ist, die Stimmabgabe aber eine Willenserklärung, die der Nichtigkeit unterfällt.) Dies führt jedoch nicht von selbst zu einer Nichtigkeit oder sonstiger Unwirksamkeit des Versammlungsbeschlusses als solchem. Im Rahmen der Beschlusskontrolle nach § 47 GmbHG hat der BHG dahingehend judiziert: „Eine unrichtige Beschlussfeststellung aufgrund unrichtiger Stimmzählung liegt vor, wenn der Fehler für das festgestellte Beschlussergebnis ursächlich ist“ BGH, Urteil vom 8. August 2023 – II ZR 13/22 –, juris unter Verweis auf ( BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17 , BGHZ 220, 207 Rn. 48 ). Für das Schuldverschreibungsrecht vertritt Thole die Ansicht, dass selbst dann, wenn entgegen § 6 SchVG ein Stimmrecht ausgeübt wird, dies nicht ipso jure zur Nichtigkeit des Beschlusses führt, sondern auf das Abstimmungsergebnis abzustellen sei (Thole in: Hopt/Seibt, Schuldverschreibungsrecht, 2. Auflage 2023, § 6 SchVG, Rdn. 28.). M.a.W.: war die Stimmrechtsausübung nicht kausal für das Abstimmungsergebnis, ist die nichtige Stimmrechtsausübung unbeachtlich. Dies mag kontrovers beurteilt werden, da es sich bei § 6 SchVG um gesetzliche Stimmverbote handelt, aber sowohl der Ansatz von Thole als auch die gesellschaftsrechtliche Judikatur fügt sich in die insolvenzrechtlichen Betrachtungen des Gesetzgebers ein. So ist – einmal unabhängig von Anwendungsfragen der Vorschrift des § 18 Abs. 3 RpflG im Rahmen der Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG –vorgesehen, dass ein richterlicher Überentscheid hinsichtlich einer Stimmrechtsentscheidung nur dann zulässig ist, wenn sich die Entscheidung auf die Abstimmung ausgewirkt hat. Das bedeutet, dass eine Stimmrechtsentscheidung „grottenfalsch“ sein kann. Hat sie keine Ergebnisrelevanz auf die Beschlussfassung, kommt ihr eine Relevanz bezüglich der Beschlusswirksamkeit nicht zu. Vorliegend wäre das Abstimmungsergebnis wie folgt zu korrigieren: Ursprünglich festgestelltes Abstimmungsergebnis: Abstimmendes Kapital Für P. Für O.-AG Enthaltend (1) 9.430.000,00 € 1.246.000,00 € 8.184.000,00 € 4.899.000,00 (1) nicht im „abstimmenden Kapital“ enthalten Die O.-AG hat mit einer Summe von 6.084.000,00 EUR abgestimmt. Unter Herausrechnung dieser Stimme bliebe bei der Abstimmung noch eine Summe i.H.v. 2.100.000,00 € für die Wahl der O.-AG. Die neben der O.-AG von Herrn Y. vertretenen Stimmen wurden im Rahmen gebundener Vollmacht vertreten. Herr P. hat mit einer Summe von 1.096.000,00 EUR abgestimmt. Unter Herausrechnung dieser Stimme bliebe bei der Abstimmung noch eine Summe i.H.v. 150.000,00 EUR für die Wahl von Herrn P.. Berücksichtigungsfähig sind Forderungen i.H.v. insgesamt 2.250.000,00 EUR. Abstimmendes Kapital Für P. Für O.-AG Enthaltend (1) 2.250.000,00 € 150.000,00 € 2.100.000,00 € 4.899.000,00 Damit ist die O.AG mit der entsprechenden Summenmehrheit (§ 76 Abs. 2 InsO) auch unter Außerachtlassung der Stimmen der O.-AG und der Stimmen von Herrn P. gewählt. Damit liegt ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung betr. die Wahl der O.-AG vor. C. I. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist gem. § 78 Abs.1 InsO aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Dies ist rücksichtlich der Anwendung innerhalb des SchVG dahingehend zu präzisieren, dass es ausreicht, wenn der Beschuss dem gemeinsamen Interesse der Obligationäre der betr. Anleihe widerspricht. II. Es wird zur Nachteiligkeit vorgetragen, eine ausländische juristische Person könne nicht gemeinsame Vertreterin der Obligationäre sein. Gründe hierfür gibt es nicht. Gem. § 7 Abs. 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Der Verweis in § 19 Abs. 2 SchVG enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Person des gemeinsamen Vertreters, weshalb auf § 7 Abs. 1 SchVG abzustellen ist. Eine Ungeeignetheit i.S.v. mangelnder Sachkunde drängte sich bei der Prätendentin (SMG) nicht auf, weshalb dies gerichtlicherseits auch nicht weiter zu hinterfragen war. Eine Beschränkung auf inländische juristische Personen findet weder eine Stütze im Gesetz noch finden sich Anhaltspunkte in der Begründung zum SchVG (2009). Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, mit „juristischer Person“ i.S.v. § 7 seien nur inländische juristische Personen gemeint, gleichwohl könne eine ausländische juristische Person zum gemeinsamen Vertreter gewählt werden, (vgl.Thole in: Hopt/Seibt, Schuldverschreibungsrecht, 2. Auflage 2023, § 7 SchVG, Rz. 7. – unter Hinweis auf eine etwaige problematische Durchsetzung von Haftungsansprüchen im „Ausland“) ist dies hinsichtlich des „Wahlvertreters“ nicht ergiebig. Das LG München I (B. v. 23. 2. 2024 – 14 T 660/24 –, juris) hat die Wahl einer ausländischen juristischen Person als gemeinsamen Vertreter unbeanstandet gelassen, da entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich seien. Soweit das LG München hierbei auf europarechtliche Gesichtspunkte hinweist, geht dies fehl, da die betr. gemeinsame Vertreterin nach schweizerischem Recht ist, was jedoch erst aus der Entscheidung BGH, B. v. 16. Oktober 2025 – IX ZB 10/24 –, juris, Rdn. 40 ersichtlich ist. Der BGH geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass auch eine Gesellschaft schweizerischen Rechts gemeinsame Vertreterin sein kann, wenn die entsprechende Sachkunde gegeben ist (vgl. BGH aaO.). Auch die vorgetragene Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg, U. v. 29. 11. 2024 – 404 HKO 24/24 –, juris), derzufolge eine Wahl einer ausländischen juristischen Person zum gemeinsamen Vertreter nicht in Betracht käme, streitet nicht gegen die Wahl der O.-AG. Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Rechtsnachfolge einer juristischen Person, welche gemeinsame Vertreterin ist, infolge Anwachsung nicht hinsichtlich des Amtes des gemeinsamen Vertreters stattfindet. Das LG hat dies mit Durchbrechung der Kontinuität, welche nicht im Interesse der Schuldverschreibungsgläubiger liegen dürfte und mit Erlöschen des Auftragsverhältnisses mit dem gemeinsamen Vertreter begründet. Es wurde in der Entscheidung nicht genuin festgestellt, eine ausländische juristische Person könne nicht gemeinsamer Vertreter sein. Die Argumentation geht vielmehr dahin, dass es ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und die Dispositionsbefugnis darstelle. wenn im Rahmen einer Anwachsung die Rechtstellung des gemeinsamen Vertreters auf eine ausländische Gesellschaft übergehe. Hierbei hat die Kammer hervorgehoben, dass andernfalls den Obligationären eine Gesellschaft „vorgesetzt“ würde, ohne dass eine entsprechende Wahl durch die Gläubiger in einer Gläubigerversammlung erfolge. Dieselben Überlegungen würden auch im Falle der Anwachsung auf eine inländische Gesellschaft anzustellen sein. Soweit vorgetragen wird, eine Durchsetzung etwaiger Haftungsansprüche träfe auf Widrigkeiten prozessualer Durchsetzung im Ausland, betrifft dies nicht die Wahl unmittelbar. Die Wahl der O.-AG widerspricht daher nicht aus diesen Gründen den gemeinsamen Interessen der (Oligations-)Gläubiger. III. (1) Vorgetragen wird, die Wahl der O.-AG sei für die Gläubiger nachteilig, weil diese eigene, nicht der Gemeinschaft der Obligationäre entsprechende Interessen verfolge. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt: Die O.-AG war der sog. Capital Market Lead Arranger im Zusammenhang mit der Begebung der N.-Anleihe. Sämtliche Inhalte und Strukturen der N.-Anleihe stammen aus der Feder der O.-AG. Sämtliche Unterlagen zur N.-Anleihe, insbesondere auch zu deren Konzeption, die im Zusammenhang mit der Ansprache von Investoren verwendet wurden, wurden von O.-AG erstellt. Darüber hinaus hat die O.-AG maßgeblich bei dem Vertrieb der N.-Anleihe mitgewirkt. Die O.-AG hat – wider besseres Wissen – in einer Pressemitteilung aus dem Juli 2017 behauptet, dass die N.-Anleihe in einem Volumen in Höhe von EUR 125 Mio. emittiert sei. Dies ist falsch. Die N.-Anleihe valutiert lediglich in einem Volumen von rund EUR 23 Mio. Die O.-AG hat im Februar 2019 ein Angebot zur Übernahme einer wesentlichen Beteiligung an der N. gemacht, um die N.-Aktien über einen sog. Reverse Merger in eine deutsche AG einzubringen. Dieses Vorhaben hätte zu einer Aushöhlung der N. mit Sitz in Malta geführt. Es sollten in der Folge über die deutsche AG weitere Aktien ausgegeben und von der O.-AG vertrieben werden. Im Mai 2023 forderte die O.-AG für die Zustimmung zur Fortsetzung des StaRUG-Verfahrens von der Erbengemeinschaft G. einen unbedingten Abkauf aller von der O.-AG und mit der O.-AG verbundener Investoren gehaltenen Anleihen zu 100 % des Nennwerts. Sämtliche weitere Anleihegläubiger der N. sollten nach dem Konzept der O.-AG weitgehend leer ausgehen. Für den Fall, dass die N. nicht auf die von der O.-AG geforderte Vorzugsbehandlung eingehen sollte, hatte O.-AG über ihre Anwälte eine Beendigung des StaRUG -Verfahrens angedroht – gleichbedeutet mit der Insolvenz der N.. Diesen ungerechtfertigten Sondervorteil für die O.-AG und mit ihr verbundener Investoren lehnte die N. als Emittentin der N.-Anleihe insbesondere vor dem Hintergrund des schuldverschreibungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (vgl. §§ 4 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG) ab. Da die Verhandlungen mit der O.-AG scheiterten, war die N. gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die O.-AG hält selbst in signifikantem Umfang Schuldverschreibungen der N.-Anleihe. Als Finanzgläubiger der N. hat die O.-AG entgegen der zwingenden Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchVG zunächst nicht die maßgeblichen Umstände offengelegt. Dies stellte einen erheblichen Rechtsverstoß dar (2) Die O. AG hat mit nachgelassener Schrift vom 10.11. 2025 hierzu Stellung genommen. Im wesentlichen verhält sich die Stellungnahme wie folgt: Die O. AG war vom 2016 bis Anfang 2027 im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit der Erstellung eines PPM-entwurfs beauftragt. Die entsprechenden Bilanzzahlen und Angaben zum Immobilienbestand wurden von den verantwortlichen Personen geliefert. Das Emissionsvolumen von125 Mio. ist Absprache mit dem Management der N. angegeben worden Hinsichtlich der Einbringung von Vermögen in die N. wurde darauf hingearbeitet, die Immobilien in das Vermögen der Gesellschaft einzubringen. Ein Angebot, unter Ausschluss der übrigen Bondholder eine Unternehmensbeteiligung durch die O.-AG zu übernehmen, ging von G. aus. Die O.-AG hat mehrfach auf den eigenen Bestand an Bonds hingewiesen. Soweit die Vertretungsfähigkeit in Zweifel gezogen wird, sei die O.-AG bereit, eine vertretungsfähige Person als Vertreterin zu benennen, welche die Funktion des gemeinschaftlichen Vertreters für die O.-AG wahrnimmt. (3) a) Die Aufhebung des Beschlusses nach § 78 InsO hätte zu erfolgen, wenn dieser - unabhängig von der bereits behandelten Frage der Auslandseigenschaft der gemeinsamen Vertreterin - aus anderen Gründen den Interessen der Gemeinschaft der Obligationäre widerspräche. Die Kasuistik zu Gläubigerversammlungen nach der InsO und der Kassation von Versammlungsbeschluss nach § 78 InsO trifft nicht unmittelbar auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu. Ein Widerspruch wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Insolvenzgläubiger zuwiderläuft (vgl. Kübler in: Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, 67. Lieferung 05.2016, § 78 InsO, Rz. 9.) Des weiteren muss ein deutlicher und erheblicher Verstoß gegen die Gesamtinteresse der Gläubiger vorliegen, um einen gerichtsseitigen Eingriff in die Gläubigerautonomie zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Wahl eines gemeinsamen Vertreters verengt sich dies auf die Frage, ob der gemeinsame Vertreter die Interessen der Obligationäre in ihrer Gesamtheit sachgerecht vertreten wird. Eine sachgerechte Vertretung und Interessenwahrnehmung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der gemeinsame Vertreter selber ein wirtschaftliches Interesse an einer Gesamtvertretung hat, da er selber Obligationär ist. Dies erweist bereits die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SchVG. Die Kassation eines Versammlungsbeschlusses bedarf erheblicher Gründe, die die Nachteiligkeit deutlich erkennbar erscheinen lassen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. Diese wären dann gegeben, wenn die gemeinsame Vertreterin dergestalt im eigenen Interesse handeln könnte, dass damit die Interessen der Gemeinschaft der Obligation deutlich beeinträchtigt würden. Hierfür müssten jedoch erhebliche Anhaltspunkte gegeben sein. b) Der Umstand, dass die O.-AG im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags mit der Erstellung eines Private Placement Memorandum betraut war, rechtfertigt entsprechende Anhaltspunkte nicht. Dies wäre dann anders zu sehen, wenn sich hieraus Haftungsansprüche von Schuldverschreibungsgläubigern gegen die O.-AG ergeben würden. Solche sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Als Dienstleisterin dürfte die O.-AG vorliegend nicht der Prospekthaftung unterliegen. Schlussendlich ist die Emittentin verantwortlich, nicht die O.-AG. Soweit vorgetragen wird, die O.-AG habe – wider besseres Wissen – in einer Pressemitteilung aus dem Juli 2017 behauptet, dass die N.-Anleihe in einem Volumen in Höhe von EUR 125 Mio. emittiert sei, obwohl sie lediglich in einem Volumen von rund EUR 23 Mio. valutiere, erschließt sich dies als Argument nicht. Die Emission war vom Volumen her zutreffend angegeben, inwieweit letztlich diese gezeichnet wurde, stand nicht im Einfluss des jeweils emittierenden Unternehmens oder der O.-AG. Soweit vorgetragen wird, die O.-AG hätte ein „Herausdrängen“ der weiteren Bondholder initiiert greift dies nicht durch, da dies nicht nachgewiesen/dargelegt/ersichtlich ist. Hierzu hat die O.-AG entsprechend Stellung genommen, worauf verwiesen wird. Die Stellungnahme hierzu erscheint auch schlüssig. Soweit vorgetragen wird, die O.-AG halte selbst in signifikantem Umfang Schuldverschreibungen der N.-Anleihe und habe als Finanzgläubiger der N. entgegen der zwingenden Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchVG nicht die maßgeblichen Umstände offengelegt, ist dies unzutreffend. Das Gericht hat zu einer entsprechenden Erklärung aufgefordert, welche ausreichend im Termin seitens der SMG zutreffend beantwortet wurde. D. I. Auch wenn die Sachkunde der O.-AG im Termin nicht gerügt wurde, ging das Gericht bereits aufgrund des vorliegenden – gescheiteren – Restrukturierungsverfahren und entsprechender Aktenkenntnis von einer entsprechenden Sachkunde aus. „Die Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet. Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen, sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird“ (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – IX ZB 10/24 –, juris Rdn. 44.). II. Gründe, in die Gläubigerautonomie durch eine Beschlusskassation einzugreifen, sind nicht durchgreifend gegeben, weshalb die Anträge zurückzuweisen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss, mit dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung aufgehoben wird oder ein Antrag auf Aufhebung abgelehnt wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 78 Abs. 2 S.3 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Hinweis für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts: Rechtsbehelfe i.W.S. sind zwingend gem. § 130d ZPO auf dort genanntem Wege einzureichen. Düsseldorf, 20.11.2025 Amtsgericht I. Rechtspfleger