Beschluss
513 IK 77/25
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2025:0708.513IK77.25.00
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Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau V.,
weiter beteiligt:
I. OHG,
- Gläubigerin zu 1 -
Z. GmbH,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 1 -
wird die Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten vom 07.05.2025 als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau V., weiter beteiligt: I. OHG, - Gläubigerin zu 1 - Z. GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte zu 1 - wird die Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten vom 07.05.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: I. die weitere Beteiligte meldete – vertreten durch die Z. GmbH mit bei dem Insolvenzverwalter am 12.05.2025 eingegangener Schrift vom 07.05.2025 eine Forderung an, dies ausdrücklich in Vollmacht und im Namen der I. OHG gemäß Anlage zur Anmeldung. Beigeschlossen war eine Forderungsaufstellung sowie die Ablichtung eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Mayen vom 27.10.2014. Der Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die I. GbR aus. Weiterhin beigeschlossen ist die Abschrift einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO, welche abschriftlich eine auszugsweise beglaubigte Abschrift enthält. Aus dieser ergibt sich, dass die I. OHG bereits vorher in Gesellschaft(en) bürgerlichen Rechts bestanden hat. Aus diesem Auszug ergeben sich verschiedene Bezeichnungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, welche nunmehr in der OHG aufgegangen sein sollen. Die I. GbR in findet sich hierunter nicht. II. Infolge der Klagesperre des §§ 87 InsO (flankiert durch § 240 ZPO) haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren durch Forderungsanmeldung geltend zu machen. Der Hauptzweck der Forderungsanmeldung liegt in der Teilhabe des Insolvenzgläubigers am Insolvenzverfahren. Anstelle einer Klageerhebung tritt somit die Anmeldung zur Insolvenztabelle. Die Wirksamkeit einer Anmeldung setzt zunächst voraus, dass diese in entsprechender Form, unter Bezeichnung des Schuldners sowie des Gläubigers und in deutscher Sprache erfolgt. Die weitere Zulässigkeit der Anmeldung setzt voraus, dass in der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind. Zum Grund der Forderung ist in der Anmeldung der Lebenssachverhalt mitzuteilen, aus dem sich die Forderungsberechtigung des Gläubigers ergibt. Der Gläubiger kann dabei auf Urkunden, die der Anmeldung gemäß Absatz 1 Satz 2 - nicht notwendigerweise im Original - beigefügt werden sollen, Bezug nehmen (vgl..Hageböke/Pape in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 104. Lieferung 06.2025, § 174 InsO Rz. 54.) Etwaige Unklarheiten der Forderungsanmeldung sind grds. der „materiellen Ebene“ zuzuordnen und damit dem Prüfungsverfahren zuzuweisen, (hierzu: Marquardt/Hoffmann: Anmeldung und Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren, NZI 2021, 1047, 1048). Über § 4 InsO gelten die Vorschriften der §§ 50 – 58 ZPO entsprechend (vgl. Prütting in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 104. Lieferung 06.2025, § 4 InsO, Rz. 8). Damit gilt § 51 ZPO im Zusammenhang mit der Prozessführungsbefugnis ebenfalls entsprechend. III. Die vorliegende Anmeldung entspricht den Anforderungen an eine zulässige Forderungsanmeldung nicht. Die Anmeldegläubigerin berühmt sich einer Forderung, welche ihr nach den beigeschlossenen Unterlagen überhaupt nicht zusteht. Damit mangelt es der Anmeldegläubigerin an der Prozessführungsbefugnis, welche eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Forderungsanmeldung darstellt. (hierzu schon AG Düsseldorf, B.v. 17. Mai 2024 – 513 IK 167/23 –,(obiter dictum; m.w. Nachweisen) ZInsO 2024, 1551). Des weiteren wird die „Zugriffsreife“ der Forderung unter Verweis auf den Vollstreckungsbescheid behauptet. Dies ist evident falsch. IV. In Evidenzfällen, wie dem vorliegenden, ist ein Mangel der Prozessführungsbefugnis gem. § 4 InsO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu beachten. Bei eindeutig unzulässigen Forderungsanmeldungen ist ein Verweisen auf das Prüfungsverfahren nicht angängig. Dies ist umso mehr von Relevanz, wenn Forderungen unter dem Aspekt der Titulierung geltend gemacht werden. In solchen Fällen wäre der Insolvenzverwalter im Widersprechensfalle im Rahmen der Verfolgungslast des Widerspruchs gem. § 179 Abs. 2 InsO zur klageweisen Durchsetzung seines Widerspruchs gezwungen um die hier auch vorliegende - aber in der Frage der Zulässigkeit nicht zu hinterfragende - mangelnde Aktivlegitimation des Anmeldegläubigers geltend zu machen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Düsseldorf, 08.07.2025 Amtsgericht H. Rechtspfleger