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Beschluss

92e VI 371/24

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2025:0519.92E.VI371.24.00
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Tenor

In der Nachlassangelegenheit

nach der am 00.00.0000 in O. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen U.,  geborene M., geboren am 00.00.0000 in Z.,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in O., Vereinigtes Königreich

beteiligt:

Herr G., geboren am 00.00.0000, K., Niederlande,

Antragsteller

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 19.05.2025

durch den Richter am Amtsgericht Q.

beschlossen:

Der Beschwerde des Antragstellers vom 12.05.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Nachlassgericht - vom 08.04.2025 wird nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Entscheidungsgründe
In der Nachlassangelegenheit nach der am 00.00.0000 in O. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen U., geborene M., geboren am 00.00.0000 in Z., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in O., Vereinigtes Königreich beteiligt: Herr G., geboren am 00.00.0000, K., Niederlande, Antragsteller hat das Amtsgericht Düsseldorf am 19.05.2025 durch den Richter am Amtsgericht Q. beschlossen: Der Beschwerde des Antragstellers vom 12.05.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Nachlassgericht - vom 08.04.2025 wird nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Begründung: Die Beschwerde nimmt an, dass alle im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände nach englischem Recht zu behandeln seien. Dem liegt ein Missverständnis zugrunde. Im Erbschein wird nur die Erbfolge bezeugt. Woraus der Nachlass besteht, ist nicht Gegenstand des Erbscheinverfahrens (MüKoBGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, BGB § 2353 Rn. 43, beck-online). Die Beschwerde nimmt zutreffend selbst an, dass sich die Rechtsnachfolge in das in der BRD liegende unbewegliche Vermögen nach dem deutschen Recht bestimmt. Die Beschwerde führt auch selbst zutreffend aus, dass das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin einen Rückverweis im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EUErbVO i. V. m. 34 Abs. 1 für das unbewegliche Vermögen ausspricht, insoweit dieses nicht im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts liegt (NK-BGB/Odersky, Band 5, 6. Auflage 2022, Länderbericht Großbritanm'en, Rz. 5). Das Nachlassgericht zieht nicht Zweifel, dass der Antragsteller für den Spalt-Nachlass des Staats des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts als „administrator“ bestimmt worden ist. Die Ausführungen der Beschwerde dazu sind nicht von Erheblichkeit für die Erbfolge in Bezug auf die Rechtsnachfolge in das in der BRD liegende unbewegliche Vermögen. Daher kommt es auch nicht auf eine seitens der Beschwerde thematisierte, wertmäßige Zusammenrechnung von Vermögensgegenständen an. Die Beschwerde nimmt an, das Nachlassgericht interpretiere den Begriff der Nachlassspaltung falsch. Dabei definiert die Beschwerde den Begriff der Nachlassspaltung zutreffend dahin, dass Teile des Nachlasses verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen, so dass tatsächlich ein unterschiedliches Begriffsverständnis nicht vorliegt. Die Beschwerde scheint die von ihr angenommene fehlende Nachlass-Spaltung daraus ableiten zu wollen, dass nach ihrem Vortrag zum Nachlass keine Immobilien in Deutschland gehören sollen, sondern nur ein Gesamthandanteil an einer Erbengemeinschaft. An dieser Stelle sei nochmals darauf verwiesen, dass das Nachlassgericht keine Ermittlungen diesbezüglich anstellt. Es wäre aber auch sachlich falsch, auf den diesbezüglichen Sachvortrag des Antragstellers abzustellen. In der Regel erhalten die Auskunftssuchenden die notwendigen Informationen erst durch die Vorlage des Erbscheins, da Institutionen (Banken, Grundbuchämter) entsprechende Information erst dann umfassend erteilen, wenn sich der Auskunftssuchende mit einem Erbschein legitimieren kann. Die Klärung des Bestands des Nachlasses erfolgt i.d.R. erst dann, wenn der Erbschein erteilt ist. Es wird sich aber auch nach Erhalt des Erbscheins nicht mit Sicherheit klären lassen, ob Grundbesitz in der BRD vorhanden ist, zumal (Mit-)Eigentümer nicht für jeden Immobilienbesitz stets einen Steuerbescheid des Finanzamts erhalten. Die Praxis zeigt immer wieder, dass erst lange Zeit später bekannt wird, dass Grundstückseigentumsfragen relevant werden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Umlegungsverfahren zum Bau einer neuen Eisenbahnstrecke durchgeführt wird und die Eigentümer von (Unlands-)Grundstücken beteiligt werden sollen. In der BRD gibt es eine Vielzahl von Grundbuchämtern. Ein einheitliches Eigentümerverzeichnis wird bundesweit nicht geführt. Theoretisch wäre das Nachlassgericht dann darauf angewiesen, dass der Antragsteller die neue Erkenntnis mitteilt, damit eine Einziehung des nunmehr unrichtigen Erbscheins erfolgen kann. Der Gesetzeswortlaut des § 352 FamFG sieht eine Pflicht des Antragstellers zur Mitteilung von Umständen nach Erteilung des Erbscheins zur Vorbereitung eines Einziehungsverfahrens nicht vor. Es ist in sich widersprüchlich, wenn die Beschwerde annimmt: „…der gesamte Nachlass unterliegt englischem Recht, … Allerdings braucht man einen deutschen Erbschein natürlich nur für den deutschen Teil des Nachlasses. Dies allein führt aber nicht zu einer Spaltung des Nachlasses.“ Wenn die Beschwerde ausführt, dass „ein Erbscheinantrag immer für einen konkreten Nachlass beantragt wird“, so trifft dies nicht zu (so allerdings rechtsvergleichend die Konzeption des österreichischen Nachlassverfahrens, vgl. BayObLGZ 1995, 47, beck-online). Wenn die Beschwerde annimmt, dass der Erbscheinantrag auf der Basis dessen behandelt werden müsse, was dargelegt worden sei, dann muss sie sich darauf verweisen lassen, dass § 352 FamFG bereits keine Darlegung von einzelnen Nachlassgegenständen verlangt oder zulässt. Entgegen der Beschwerde hätte der Antragsteller einen Erbschein mit einem zulässigen Inhalt beantragen können, namentlich einen solchen der sich ausschließlich über die Erbfolge in das gesamte bewegliche Vermögen und in den Immobilienbesitz des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts verhält oder einen Doppelerbschein, der einerseits die Erbfolge nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ausweist und andererseits die Erbfolge nach dem deutschen Recht in Bezug auf die Erbfolge hinsichtlich des in der BRD liegenden unbeweglichen Vermögens. Die Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Erbscheins der sich ausschließlich über die Erbfolge in das gesamte bewegliche Vermögen und den Immobilienbesitz des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts verhält, teilt das Nachlassgericht nicht. Andernfalls hätte es streng genommen nicht mit einem Doppelerbschein sein Bewenden, da der Verweis des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin auf die lex rei sitae in Bezug auf das Immobiliarvermögen nicht nur auf das deutsche Recht verweist, sondern ua. auf das aller Mitgliedsstaaten (z.B. Frankreich). Eine solche Handhabung erscheint dem Nachlassgericht als eine leere Form, wenn die Erblasserin zu diesen Drittstaaten (z.B. Frankreich), anders als zum Herkunftsstaat (BRD) in keinerlei Verbindung stand. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass es keine widerstreitenden Anträge gibt, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass der Inhalt des Erbscheins in das Belieben des Antragstellers gestellt werden kann. Die Beschwerde nimmt zu Unrecht an, dass das Grundbuchamt eingeschränkte Prüfungspflichten hat, vgl. zum sog. materiellen Konsensprinzip (Bauer/Schaub/Kilian, 5. Aufl. 2023, GBO § 20 Rn. 2, beck-online); das wäre etwa dann der Fall, wenn die Erbengemeinschaft als Veräußerer der Immobilie auftritt. Auch im Rahmen einer bloßen Grundbuchberichtigung gem. §§ 19, 22 GBO (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.2.2020 – 34 Wx 357/17 = ErbR 2020, 488, beck-online) liegt es nicht anders. Würde dem Grundbuchamt ein Doppelerbschein vorgelegt (vgl. MüKoBGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, BGB § 2353 Rn. 13, beck-online), dann muss das Grundbuchamt zwangsläufig entscheiden, welchem Teilnachlass der konkrete Nachlassgegenstand zuzuordnen ist. Eine Vorlagepflicht des Grundbuchamts gegenüber dem Nachlassgericht zur Beantwortung dieser Rechtsfrage sehen weder die §§ 352 ff. FamFG noch die GBO vor. Es wäre auch deswegen sachwidrig, weil nicht einsehbar ist, warum das Nachlassgericht eines Bundeslandes das Grundbuchamt eines anderen Bundeslandes verbindlich zur Auslegung einer solchen Rechtsfrage anweisen können soll. Q. Richter am Amtsgericht