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Beschluss

503 IN 195/23

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2024:1213.503IN195.23.00
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Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB N01 eingetragenen Y. UG (haftungsbeschränkt),

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. H.,

wird die Bestätigung des Insolvenzplans vom 07.10.2024 in der Fassung vom 22.11.2024  versagt.

Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB N01 eingetragenen Y. UG (haftungsbeschränkt), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. H., wird die Bestätigung des Insolvenzplans vom 07.10.2024 in der Fassung vom 22.11.2024 versagt. Gründe: Der Insolvenzplan vom 07.10.2024 in der Fassung vom 22.11.2024 war von Amts wegen zu versagen (§ 250 Nr. 1 InsO). Die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans sind in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden, sodass dieser Mangel zur Versagung der Bestätigung führt, § 250 Nr. 1 InsO. Ohne Erfolg beruft sich zunächst die Gläubigerin X. auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung zum Erörterung und Abstimmungstermin vom 22.11.2024. Der Termin vom 22.11.2024 ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (Internet-Veröffentlichung am 28.10.2024, Bl. 1390 der Akte). Die Ladung der Beteiligten ist entsprechend den Ladungsnachweisen gemäß Bl. 1398 ff. der Akten ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit die Gläubigerin X. geltend macht, dass der eingereichte Insolvenzplan vom 07.10.2024 im Termin vom 22.11.2024 abgeändert werden sollte und auch abgeändert worden ist, so führt dies nicht zu einem Verfahrensmangel, der die Versagung des Plans rechtfertigen würde. Denn gemäß § 240 InsO ist der Planvorlegende berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch im Erörterungstermin inhaltlich abzuändern, wobei entsprechend über den abgeänderten Plan noch in demselben Termin abgestimmt werden kann. Hieraus folgt im Rückschluss aus § 240 InsO, dass der Plan bereits auch vor dem Erörterungstermin geändert werden kann und darf. Denn wenn der Plan im Erörterungstermin geändert werden kann, um ihn annahmefähig zu machen, dann rechtfertigt dieser Zweck auch Änderungen des Plans vor dem Erörterungstermin zur Herstellung dessen Annahmefähigkeit, soweit sich die Änderungen im Rahmen der Änderungsmöglichkeiten des § 240 InsO halten (Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl. 2019, § 240 Rn. 3; K. Schmidt/Spliedt, InsO,20. Aufl. 2023, § 240 Rn 5; Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler § 240 Rn 1). Ein Ladungsmangel könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die im Termin vorgenommenen Änderungen sich nicht mehr im Rahmen des § 240 InsO verhalten würden. Insoweit ist anerkannt, dass eine Änderung des Plans, über die noch im anberaumten Termin abgestimmt werden kann, nicht den sogenannten Kernbereich des Planes berühren darf (BT-Drucksache 12/7302,S. 183; AG Düsseldorf, ZInsO 2020, 425; MüKoInsO/Hintzen, 4. Aufl. 2020, § 240 Rn. 8; Bähr in Mohrbutter/Ringstmeier/Meyer, Handbuch Insolvenzverwaltung, 10. Aufl. 2022, Kap. 14 Rn. 199). Dies verbietet es mithin, durch überfallartige Änderungen die Zielrichtung des Insolvenzplans zu verändern. So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Denn vorgenommen wurde im wesentlichen eine Änderung im Hinblick auf das erhöhte Kaufangebot vom 15.11.2024 mit Annahme vom 20.11.2024 für die vorliegend betroffenen Grundstücke und der damit einhergehenden Verbesserung der Insolvenzquotenhöhe. Insoweit werden allgemein Planänderungen, die die Gläubiger bevorteilen für zulässig erachtet (MüKoInsO/Hintzen, 4. Aufl. 2020, § 240 Rn. 8; Bähr, am angegebenen Ort, Rn. 200; FK-Inso/Jaffé, § 240 Rn. 6 und Rn. 13; NK-SanR/Frind, § 240 InsO, 1. Aufl. 2024, Rn. 9). Die im Insolvenzplan vorgenommene Bildung von Gruppen gemäß § 222 InsO ist jedoch nicht ordnungsgemäß. Der Zweck der Gruppenbildung ist es, den unterschiedlichen Interessen der Gläubiger Rechnung zu tragen. Einem Planverfasser steht es nach § 222 Abs. 2 InsO frei, im Rahmen des Insolvenzplans fakultative Gruppen mit Gläubigern gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zu bilden. Dabei müssen die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt und die Kriterien der Abgrenzung im Plan angegeben werden (§ 222 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO). Hierbei besteht eine allgemein gültige Definition der gleichartigen wirtschaftlichen Interessen nicht. Insoweit muss der Planverfasser darlegen, aufgrund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet worden ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2015, IX ZB 75/14 Rn. 10, NZI 2015, 697, 698). Das gleichartige Interesse der Gläubiger kann sich dabei auf das Ergebnis der Planabwicklung erstrecken (nur Quoteninteresse, Quote und Arbeitsplatzerhalt, Quote und fortlaufende Geschäftsbeziehung), es kann aber auch bezogen sein auf die Bedeutung der Gläubiger (öffentliche/private Gläubiger, Groß-/Kleingläubiger) (BGH, Beschluss vom 07.05.2015, IX ZB 75/14 Rn. 20 f., NZI 2015, 697, 699 f.). Liegen keine sachgerechte Gründe für eine gesonderte Gruppenbildung vor oder werden Gläubiger mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen in eine Gruppe eingeordnet (Mischgruppe), ist dies unzulässig (BGH, Beschluss vom 07.07.2005, IX ZB 266/04, NZI 2005, 619, 621). Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Bildung der Gruppen 3 als nicht ordnungsgemäß. Zu berücksichtigen ist vorliegend das grundsätzliche Ziel des Insolvenzplans, der der Veräußerung des schuldnerischen Grundbesitzes als das wesentliche Vermögen der Schuldnerin dient, wobei neben dessen Veräußerung lediglich die Liquidation der Schuldnerin verfolgt wird (siehe Teil B I des Insolvenzplans). Das gleichartige wirtschaftliche Interesse kann sich dabei nur im Rahmen der Erzielung einer bestmöglichen Quote verhalten. Insoweit ist es sachgerecht, dass die werthaltigen und die nicht werthaltigen absonderungsberechtigten Gläubiger in unterschiedlichen Gruppen erfasst werden. Denn bei der ersten Gruppe besteht das wirtschaftliche Interesse an einer zügigen Verwertung des Grundbesitzes, da diese am Verwertungserlös im hohen Maße partizipieren. Dieses Interesse besteht bei den Gläubigern der Gruppe 2 nicht, da deren Absonderungsrechte zum jetzigen Zeitpunkt nicht werthaltig sind. Die Bildung der Gruppe 3, die sämtlichen Ausfallforderungen der Gläubiger der Gruppen 1 und 2 enthalten, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulässige Mischgruppe. Denn das unterschiedlich wirtschaftliche Interesse der Gläubiger der Gruppen 1 und 2 schlägt auch auf die Gruppe 3 durch. Die Gläubiger mit werthaltigen Absonderungsrechten sind an einer zügigen Verwertung des Grundbesitzes interessiert, da sie hierdurch in der Gruppe 1 eine Quote von 96,3 % erhalten. Der wirtschaftliche Ausfall ist insoweit - insbesondere gegenüber den anderen Gruppen- marginal. Demgegenüber erleiden die Gläubiger der Gruppe 2 und damit einhergehend deren Ausfallforderungen in der Gruppe 3 nahezu einen vollständigen Verlust ihrer Forderungen. Ein entsprechendes Interesse an einer Verwertung des Grundbesitzes liegt bei diesen daher gegenüber den Gläubigern der Gruppe 1 nicht vor. Eine andere Beurteilung könnte dann gerechtfertigt sein, wenn man den Rechtsgrund der Forderungen der Gläubiger der Gruppe 3 als ein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung von den Interessen der Gruppe 4 sehen würde bzw. diese durch die abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen untereinander eine besondere Beziehung haben. Insoweit ist es zutreffend, dass die Forderung der Gläubiger Gruppe 3 auf Darlehensforderungen beruhen, die durch Absonderungsrechte gesichert sind und diese Gläubiger durch den Treuhandvertrag vom 23.12.2021 sowie der Gläubigervereinbarung vom 26.01.2022 miteinander verbunden sind. Dies trifft auf die Gläubiger der Gruppe 4 nicht zu, deren Forderungen auf anderen und unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich dieser in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. MüKoInsO/Eidenmüller, 4. Aufl. 2022, § 222 Rn. 97; so auch Römermann/Rühle, InsO, 49. EL Januar 2024, § 222 Rn. 15).) zu folgen ist. Abzustellen ist jedoch auf den jeweiligen Einzelfall. So mag es abstrakt sein, dass gleiche Rechte einen Anknüpfungspunkt für gleichartige wirtschaftliche Interessen sein können, im vorliegenden Fall sind diese jedoch - wie aufgezeigt- nicht gegeben. Angesichts dessen war die Bestätigung des Plans zu versagen, wobei es unerheblich ist dass eine Monierung im Rahmen der Vorprüfung nach § 231 InsO nicht erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 26.04.2018,IX ZB 49/17 Rn. 13, NZI 2018, 691; BGH, Beschluss vom 16.02.2017, IX ZB 103/15 Rn. 15, ZInsO 2017, 538, 539). Soweit die Gruppenbildung als zulässig angesehen würde, wäre der Plan vom 07.10.2024 in der Fassung vom 22.11.2024 zu bestätigen gewesen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bestätigung des Plans wären gegeben. Vorliegend hätten zwei von drei abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt. Das Abstimmungsergebnis innerhalb der Gruppe 1 ist als Enthaltung zu werten. Aufgrund des Vorliegens der Gesamtgrundschuld können die Gläubiger innerhalb dieser Gruppe nur einheitlich abstimmen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die hieraus folgende Uneinigkeit ist als Stimmenenthaltung zu werten (K. Schmidt/Spliedt, a.a.O., § 244 Rn. 9 mwN). Die Gläubiger der Gruppe 2 haben unzweifelhaft gegen den Plan gestimmt, wobei unter Berücksichtigung der vorgenommenen Gruppenbildung die Gläubiger der Gruppe 3 und 4 für den Plan gestimmt hätten. Insoweit wäre die fehlende Zustimmung der Gruppe 2 nach § 245 Abs. 1 InsO als Zustimmung zu fingieren. Die den Plan ablehnenden Gläubiger haben nicht ausreichend dargetan, dass sie durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würden als ohne den Plan insoweit ist die Position der Gläubiger bei einer regelhaften Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der InsO mit der bei Ausführung des Insolvenzplans zu vergleichen. bei dieser Betrachtungsweise kann nicht zwingend darauf abgestellt werden, dass im regelhaften Verfahren ein Vertragsschluss entsprechend dem im Termin vom 22.11.2024 vorgelegten Kaufvertrag zugrunde zu legen ist. Denn den absonderungsberechtigten Gläubigern steht es im Rahmen des eröffneten Verfahrens weiter frei, ihr Absonderungsrecht geltend zu machen. Hiervon ist vorliegend auch ohne weiteres auszugehen. Denn die Gläubiger der Gruppe eins haben mit einer Ausnahme unmissverständlich dargetan, dass sie den Abschluss eines Kaufvertrages, wie er im Termin vom 22.11.2024 vorgelegt wurde, grundsätzlich ablehnen. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass diese Gläubiger ihr Absonderungsrecht nunmehr außerhalb des Insolvenzverfahrens weiterverfolgen. Angesichts dessen ist der Abschluss eines Kaufvertrages, wie vorgelegt, nicht alternativlos. Dass die ablehnenden Gläubiger auch bei einer Verwertung außerhalb des eröffneten Verfahrens eine bessere Quote als im Planverfahrens erhalten würden, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Einwand der Gläubigerin X., der Insolvenzplan verfolge keinen zulässigen Verfahrenszweck, geht fehl. Ziel des Insolvenzplans ist - wie oben ausgeführt- die Verwertung des schuldnerischen Vermögens in Form der vorliegenden Grundstücke. Da der Insolvenzplan nach § 217 InsO ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument darstellt, mit denen die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisieren kann ( BGH, Beschluss vom 07.05.2015, IX ZB 75/14 Rn. 26, NZI 2015, 697, 700), können die Gläubiger sämtliche zulässigen abweichenden Regellungen zum "regelhaften Verfahren" treffen. Inhaltlich kann insoweit auch eine abweichende Regelung der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49-51 InsO) erfolgen. Da eine Beschränkung in der Insolvenzordnung insoweit nicht vorgesehen ist, können die Gläubiger ohne weiteres auch eine vollständige Kürzung des Absonderungsrechtes vornehmen, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Soweit die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zustimmt, sind die überstimmten Gläubiger auf die ihnen zustehenden Minderheits- und/oder Beschwerderechte zu verweisen. Ohne Belang ist insoweit, ob und inwieweit die Umsetzung des vorgelegten Insolvenzplans grundsätzliche Auswirkungen auf den Immobilienfinanzierungsmarkt hätte. Die Auslegung des Rechts hängt nicht davon ab, welche wirtschaftlichen Konsequenzen hieraus folgen würden. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Berechnung der freien Masse, der Verfahrenskosten und der Quotenberechnung für die ungesicherten Gläubiger bestehen nicht, insbesondere ist die Mindestquote für die Gläubiger auch der Gruppe 3 klar geregelt. Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen die vorgenommene Vergleichsrechnung, wobei angesichts der Haltung der überwiegenden Gläubiger der Gruppe eins bei einer regelhaften Abwicklung des Insolvenzverfahrens nicht der Verkauf der Grundstücke an einen anderen Investor gemäß dem vorgelegten Kaufvertrag sondern die Verwertung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens zugrunde zu legen ist. Eine höherer, den Gläubigern zugutekommende Erlös, ist bei diesem Szenario nicht ersichtlich. Der im Termin vom 22.11.2024 gestellte Minderheitenantrag nach § 251 InsO wäre ohne Erfolg geblieben. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin darlegen und glaubhaft machen, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 251 Abs. 2 InsO). Abzustellen ist mithin auf eine Vergleichsrechnung zwischen dem Ergebnis entsprechend dem Insolvenzplan und eine hypothetischen Abwicklung des Regelverfahrens, wie sich dies aus dem Wortlaut der Regelung in Abs. 1 Nr. 2 ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2012, IX ZB 250/11 Rn. 6, BeckRS 2012,17122; LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, 326 T 163/14, ZInsO 2015,159, 162). Insoweit muss der Antragsteller darlegen, dass ihm der Insolvenzplan wirtschaftliche Nachteile erbringt. Aus seiner Darstellung hat sich dabei zu ergeben, dass die Schlechterstellung durch den Plan wahrscheinlicher sein muss als die Nichtschlechterstellung (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, IX ZB 10/06 Rn. 11, NZI 2007, 522). Diesen Anforderungen werden im Termin vom 22.11.2024 gestellten Minderheitenschutzanträge nicht gerecht. Denn diese berufen sich zur Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung allein auf den im Termin übergebenen Kaufvertrag vom 21.11.2014. Dies allein reicht zur Darstellung einer Schlechterstellung nicht aus. Denn es ist Aufgabe des jeweiligen Antragstellers, die jeweilige individuelle Schlechterstellung des Plans exakt und substanziiert darzulegen (MüKoInsO/Sinz, 4. Aufl. 20202, § 251 Rn. 19). Allein ein denkbarer höherer Kaufpreis für die betroffenen Grundstücke ergibt nicht automatisch auch eine wirtschaftliche Besserstellung des jeweiligen Antragstellers. Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung wie z. B. die Bezugnahme auf vorgenommene Berechnungen, sind im Termin vom 22.11.2024 nicht erfolgt. Darüber hinaus geht allein die Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 21.11.2024 fehl. Wie oben dargestellt ist vielmehr bei einer Abwicklung des Verfahrens im regelhaften Verfahren davon auszugehen, dass dies im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt, da die weitaus überwiegenden Gläubiger der Gruppe 1 den Abschluss des Kaufvertrages vom 21.11.2024 ablehnen und mithin ihre Rechte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter verfolgen werden. Auf die Bereitstellung der Mittel nach § 251 Abs. 3 InsO wäre es insoweit nicht angekommen. Die nach dem Erörterungstermin eingereichten Schriftsätze rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Allein zum Schriftsatz vom 10.12.2024 der Rechtsanwälte M. ist auszuführen, dass die dortige Darstellung unter Ziffer II. 1. nicht der Wahrheit entspricht und schlicht erlogen ist. Es ist zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, die Gruppenbildung sei vor dem Erörterungstermin nicht geprüft worden. Es ist auch nicht erklärt worden, dass dies bis zum Verkündungstermin nachgeholt werde. Ebensowenig ist eine Erörterung der Gruppenbildung abgelehnt worden. All dies ist schlicht wahrheitswidrig. Es ist allein erklärt worden, dass aufgrund der Erörterung der Gruppenbildung im Termin die Gruppenbildung erneut einer Prüfung unterzogen werde, wobei der ausdrückliche Hinweis erfolgte, dass eine Bindung an das Ergebnis der Vorprüfung nicht bestehe. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Insolvenzplan versagt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin/dem Schuldner und, wenn diese/r keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin/an dem Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde gem. §§ 253 Abs. 1; 4 InsO, § 569 ZPO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Düsseldorf, 13.12.2024 Amtsgericht O. Richter am Amtsgericht