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Urteil

37 C 158/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2024:0226.37C158.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein Polizeibeamter kann Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Körpers im Einsatz nicht für unabsichtlich herbeigeführte Verletzungen verlangen, die sich im Rahmen eines durchschnittlichen typischen Einsatzrisikos bewegen.

  • 2.

    Bei der Höhe des Schmerzensgelds für eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten im Einsatz ist bei der Bemessung der Höhe die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns zu berücksichtigen; fällt das Schmerzensgeld ohnehin im unteren Bereich aus, entfällt es aus diesem Grund gemäß § 254 BGB ganz.

  • 3.

    Die Belehrung vor einer repressiven Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 S.1 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO erfordert die Angabe der wesentlichen tatsächlichen Merkmale der Straftat, hinsichtlich der sich der Anfangsverdacht ergeben soll. Im Fall des Anfangsverdachts einer Nötigung durch Anhalten eines Polizeifahrzeugs im Straßenverkehr durch einen Fußgänger gehört hierzu das Hinzutreten weiterer Fahrzeuge, die eine physische Blockade bewirken, weil das Treten des Fußgängers auf die Fahrbahn mangels physischer Blockade nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade keinen Anfangsverdacht der Nötigung begründet. Fehlt es an einer ausreichenden Belehrung, so ist der nachfolgende unmittelbare Zwang zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung rechtswidrig.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2024 durch den Richter am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter kann Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Körpers im Einsatz nicht für unabsichtlich herbeigeführte Verletzungen verlangen, die sich im Rahmen eines durchschnittlichen typischen Einsatzrisikos bewegen. 2. Bei der Höhe des Schmerzensgelds für eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten im Einsatz ist bei der Bemessung der Höhe die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns zu berücksichtigen; fällt das Schmerzensgeld ohnehin im unteren Bereich aus, entfällt es aus diesem Grund gemäß § 254 BGB ganz. 3. Die Belehrung vor einer repressiven Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 S.1 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO erfordert die Angabe der wesentlichen tatsächlichen Merkmale der Straftat, hinsichtlich der sich der Anfangsverdacht ergeben soll. Im Fall des Anfangsverdachts einer Nötigung durch Anhalten eines Polizeifahrzeugs im Straßenverkehr durch einen Fußgänger gehört hierzu das Hinzutreten weiterer Fahrzeuge, die eine physische Blockade bewirken, weil das Treten des Fußgängers auf die Fahrbahn mangels physischer Blockade nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade keinen Anfangsverdacht der Nötigung begründet. Fehlt es an einer ausreichenden Belehrung, so ist der nachfolgende unmittelbare Zwang zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung rechtswidrig. hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2024 durch den Richter am Amtsgericht M. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schmerzensgeld eines Polizeibeamten im Einsatz. Der Kläger ist als Polizeikomissar Polizeibeamter in Düsseldorf, der gegen den im Jahr 1953 geborenen polizeilich bislang nicht in Erscheinung getretenen Beklagten eine polizeiliche Maßnahme richtete. Der Polizeikomissar W., Zeuge in diesem Verfahren, war am 01.03.2022 Fahrer eines als solchen gekennzeichneten Polizeifahrzeugs, der Kläger Beifahrer. Beide Polizeibeamte waren im Dienst und fuhren gegen 08:20 Uhr in der V.-straße gegen die Fahrtrichtung der Einbahnstraße, ohne dabei Blaulicht oder Einsatzhorn eingeschaltet zu haben. Der Beklagte verließ sein Wohnhaus, um zu joggen. In unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus sah er das gegen die Einbahnstraße fahrende Polizeifahrzeug. In der Annahme, ein Polizeifahrzeug dürfe ohne Sondersignale nicht gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fahren, wies er den Zeugen W. darauf hin, dass es sich um eine Einbahnstraße handele. Im weiteren Verlauf verließen der Kläger und der Zeuge W. das Polizeifahrzeug und es kam zu einer Diskussion mit dem Beklagten. Der Zeuge C., Mitarbeiter eines Pflegedienstes, befuhr die Einbahnstraße im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers in Fahrtrichtung und konnte wegen des in der einstreifigen Einbahnstraße stehenden Polizeifahrzeugs seine Fahrt zunächst nicht mehr fortsetzen. Im weiteren Verlauf der Diskussion forderten der Kläger und der Polizeibeamte W. den Beklagten auf, seine Personalien anzugeben und den Ausweis vorzuzeigen. Als der Beklagte dem nicht nachkam, brachten die Polizeibeamten den Beklagten zu Boden, legten Handfesseln an und durchsuchten ihn vergeblich nach einem Ausweisdokument. Es kam dann ein weiteres Polizeifahrzeug mit den Zeugen U. und I. als Polizeibeamte hinzu. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, in einem Haus in der Nähe zu wohnen, wurde er fixiert in Begleitung der vier Polizeibeamten dorthin verbracht, um den Personalausweis in der Wohnung des Beklagten einsehen zu können. Der Kläger behauptet, man sei bei der Fahrt gegen die Einbahnstraße auf dem Weg zu einem Einsatz wegen einer gemeldeten Bedrohung gewesen, den wegen des Eingriffs des Beklagten ein anderes Polizeifahrzeug übernommen habe. Der Beklagte habe mitten auf der Straße gestanden. Im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich auszuweisen, habe er den Beklagten darauf hingewiesen, dass er - der Kläger - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolge. Bei der Durchsuchung nach dem Personalausweis habe der Beklagte mehrfach die Arme des Klägers weggeschlagen, weswegen der Kläger zu fixieren gewesen sei. Hierbei sei der Kläger auf dem Boden aufgekommen und habe Schürfwunden an beiden Unterarmen, am Ellenbogen sowie am rechten Knie erlitten, für die Einzelheiten wird auf das ärztliche Zeugnis vom 01.03.2022 und die Fotos in der Anlage zur Klageschrift verwiesen. Im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses habe der Beklagte auf die Frage hin, wo sich seine Wohnung befinde, dem Kläger ins Gesicht geschrien, woraufhin der Kläger den Kopf des Beklagten an die Wand gedrückt habe, woraufhin wiederum der Beklagte dem Kläger in den linken Zeigefinger gebissen habe. Der Kläger habe hierdurch ein Hämatom erlitten und habe ein Taubheitsgefühl für die nächsten 2 Wochen im Finger gehabt, dienstunfähig sei er nicht gewesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von 600 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Kläger die Klage um 50 Euro erhöht und beantragt nunmehr, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Angriff auf den Kläger zu verurteilen, sowie den Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € an den Kläger zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe bei seinem Hinweis an den Fahrer des Polizeifahrzeugs, dieser fahre gegen die Einbahnstraße, am Straßenrand gestanden. Das Polizeifahrzeug habe dann angehalten und der Kläger habe wiederholt den Ausweis verlangt und auf die Frage, warum er den Ausweis verlange, nur immer wieder erneut den Ausweis verlangt. Die Klage ist dem Beklagten am 12.09.2022 unter Übergang in das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO zugestellt worden. Zugleich ist gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet worden. Da im dortigen Verfahren Bedenken gegen die Übermittlung der Ermittlungsakte vor Verfahrensabschluss bestanden, ist das hiesige Verfahren zunächst nicht terminiert worden. Der Beklagte ist unter dem Aktenzeichen 144 Ds-82 Js 518/22-246/22 am 21.08.2023 durch das Amtsgericht Düsseldorf, Strafrichter, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, sodass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt formuliert ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das hiesige Verfahren fortgeführt worden. Das Gericht hat am 05.02.2024 eine umfangreiche mündliche Beweisaufnahme durchgeführt, dabei die Parteien persönlich angehört sowie den Zeugen C. als Fahrer des in Richtung der Einbahnstraße fahrenden Pkw, den Zeugen W. als Fahrer des ersten Polizeifahrzeugs sowie die Polizeibeamten U. und I. als Besetzung des zweiten Polizeifahrzeugs als Zeugen angehört. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs nicht vorliegen. Die Sache ist insbesondere entscheidungsreif trotz der Klageerweiterung um 50 Euro im Anschluss an die Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zwar liegen dadurch die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO nicht mehr vor, jedoch hat trotz formaler Einleitung des vereinfachten Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht stets ein Verfahren nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung stattgefunden. Die Parteien hatten zunächst Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme wie in einem schriftlichen Vorverfahren, die mündliche Beweisaufnahme hat ausführlich in mehr als 2-stündiger Dauer nach dem Strengbeweisverfahren der Zivilprozessordnung stattgefunden. Eine - mangels Rechtsgrundlage im Strengbeweisverfahren unzulässige - Übernahme von Tatsachenfeststellungen oder Rechtsansichten aus dem Strafverfahren in den Zivilprozess ist auch im vereinfachten Verfahren nicht erfolgt, vielmehr sind Sachverhalt und rechtliche Würdigung - wie geschehen - umfassend eigenständig zu erarbeiten. Die Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist daher trotz der späten Klageerweiterung nicht geboten. I. Eine dem Beklagten zurechenbare Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB liegt vor. 1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses in den Fingernagel gebissen hat. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angeführt, der Beklagte habe ihm ins Gesicht geschrien, woraufhin er sein Gesicht an die Wand gedrückt habe, hierbei habe der Beklagte ihm in den Fingernagel gebissen. Diese Angaben werden bestätigt durch die übrigen Polizeibeamten als Zeugen. Bei dieser Beweiswürdigung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Zeugen in beruflicher Nähe zum Kläger stehen und Absprachen der Aussage daher grundsätzlich denkbar sind. Indes ergeben sich keinerlei Hinweise auf solche Absprachen, da die Aussagen der Zeugen im Kerngeschehen übereinstimmen, im Randgeschehen jedoch originelle Abweichungen aufweisen. Der Polizeibeamte W. hat bekundet, zu dem Biss sei es im Treppenhaus gekommen, nachdem der Beklagte von dem Kläger an die Wand gedrückt worden sei. Erst auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge ergänzt, der Beklagte habe dem Kläger zuvor ins Gesicht geschrien, er habe doch gesagt, wo seine Wohnung sei. Die Zeugin U. hat angeführt, sie habe relativ weit hinten gestanden und daher nicht jeden Handgriff gesehen. Irgendwann habe sie "aua" gehört und sodann gesehen, dass der Finger des Klägers im Mund des Beklagten war. Der weitere Polizeibeamte I. als Zeuge hat eingeräumt, während der Fixierung des Beklagten im Treppenhaus einen Moment weggeschaut zu haben. Der Beklagte habe immer wieder "1. Etage, 1. Etage!" geschrien, sodann habe der Kläger dem Zeugen gegenüber den Vorwurf erhoben, er habe doch helfen können, der Beklagte habe ihm in den Finger gebissen. Insgesamt räumen die anderen Polizisten teilweise Erinnerungslücken ein, bekennen eigene Fehler und geben offen an, dass sie den Vorfall nicht alle in Gesamtheit mitbekommen haben. Das Beweisergebnis wird ferner gestützt durch die Angaben des Zeugen W., man sei im Anschluss an den Einsatz in die Notaufnahme eines Krankenhauses gefahren, damit ein Arzt sich den Finger anschaue, ferner geht ein Fingerhämaton aus dem Foto Blatt 15 der Akte hervor. Dass der Biss in einer Schwere erfolgte, dass eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit vorliegt, ergibt sich zum einen aus dem Hämatom, zum anderen daraus, dass der Kläger in Übereinstimmung mit den Polizeibeamten als Zeugen ausgeführt hat, nachher ein Taubheitsgefühl im Finger für einige Wochen gehabt zu haben, was er gegenüber seinen Dienstkollegen auch geäußert habe. 2) Sowohl die Schürfwunden, die der Kläger bei der Durchsuchung auf der Straße erlitt als auch der Fingerbiss sind dem Beklagten zurechenbar. Hinsichtlich der Schürfwunden folgt dies daraus, dass die Fixierung erforderlich war, weil der Beklagte nach den Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung mehrfach die Arme des Klägers weggeschlagen hat und er seinen Arm unter den Arm des Klägers einklemmte, sodass der Beklagte im weiteren Einsatz fixiert werden musste. Auch der Zeuge W. hat bekundet, dass der Beklagte zu Boden gebracht werden musste, weil er sich gegen die Durchsuchung wehrte. Bei diesem zu Boden bringen des Beklagten erlitt der Kläger die Schürfwunden an Armen und Beinen. Der Beklagte handelte hinsichtlich der Bissverletzung absichtlich, hinsichtlich des Zufügens der Schürfwunden zumindest fahrlässig. II. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte etwa durch Notwehr nach § 227 BGB gegen einen rechtswidrigen Einsatz gerechtfertigt ist, wobei sich hier die Frage des Notwehrexzesses stellen würde, denn nach § 253 Abs. 2 BGB ist eine Entschädigung in Geld nicht zwingende Folge jeder Körperverletzung, vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei kann der Umstand nicht außer acht gelassen werden, dass der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen (BGH NJW 1992, 1043, beck-online). Zu berücksichtigen ist auch der Grad des Verschuldens (BGH Urt. v. 8.2.2022 – VI ZR 409/19, BeckRS 2022, 5498 Rn. 13, beck-online). 1) Hieraus folgt, dass es hinsichtlich der Schürfwunden des Klägers an Armen und Beinen keines Schmerzensgelds zur Genugtuung bedarf, da der Beklagte diese nicht durch zielgerichtetes absichtliches Handeln dem Kläger zugefügt hat. Der Kläger hat sich die Schürfwunden indirekt zugezogen bei der Fixierung des Beklagten im Rahmen des Einsatzes. Die Hautverletzungen bewegen sich im Rahmen eines einsatztypischen Risikos leichter Verletzungen und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger als Polizeibeamter für solche Situationen ausgebildet ist und es sich um eine berufstypische Situation ohne direkten Angriff auf den Kläger als Person handelt, keine Geldentschädigung als Genugtuung. Sie können im Grundsatz bei jeder Durchsuchung einer sich hiergegen sträubenden Person auftreten. 2) Anders verhält es sich bei dem Biss in den Fingernagel. Hierbei handelt es sich um einen zielgerichteten Angriff des Beklagten auf den Kläger, der grundsätzlich auch dann zu einer Geldentschädigung führen kann, wenn - wie hier - der Kläger nicht dienstunfähig war und die Beeinträchtigung sich auf ein Taubheitsgefühl im Finger beschränkt, denn dies ist eine spürbare Beeinträchtigung im Alltag. Indes ist nicht nur bei der Höhe, sondern auch bei der Frage des Ob des Schmerzensgelds, das Vorverhalten des Geschädigten zu berücksichtigen. Ein Schmerzensgeld kann insbesondere dann ganz entfallen, wenn die Auseinandersetzung, aus der die Verletzung folgt, vom Geschädigten erheblich mit provoziert ist, sodass dem Geschädigten ein gewichtiges Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last fällt (OLG Frankfurt NJW 2000, 1424). Im Fall der Gegenwehr gegen einen Polizeieinsatz kommt als schmerzensgeldausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB insbesondere in Betracht, dass der Einsatz unzweckmäßig war, da die Eskalation durch zumutbares deeskalierendes Handeln hätte naheliegend verhindert werden können oder der Einsatz sogar rechtswidrig war. a) Das Polizeihandeln war rechtswidrig, weil dem Beklagten vor der Durchsuchung nach Ausweisdokumenten und der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verbringung des Beklagten zu seiner Wohnung nicht der Grund für die Ausweiskontrolle in ausreichend konkretem Maße eröffnet worden ist. aa) Die polizeiliche Identitätsfeststellung ist einerseits in § 12 PolG NRW geregelt, andererseits in §§ 163b, 163c StPO. Für die zutreffende Rechtsgrundlage polizeilichen Handelns kommt es darauf an, ob die Polizei präventiv im Rahmen des Polizeigesetzes vorgegangen ist oder repressiv im Rahmen der Verfolgung von Straf- und Ordnungswidrigkeiten. Für die Abgrenzung maßgeblich ist zunächst der Schwerpunkt des verfolgten Zwecks (BVerfG Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21, BeckRS 2022, 41609 Rn. 167, beck-online). Es kommt darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG NJW 1975, 893 (895)). Nach diesen Kriterien ging der Kläger gegen den Beklagten repressiv im Wege der Strafverfolgung vor. Soweit der Polizeibeamte W. bekundet hat, man habe die Identität feststellen wollen wegen Nötigung im Straßenverkehr als auch wegen möglicher psychischer Auffälligkeiten des Beklagten, so ist letzteres dem Beklagten gegenüber nicht deutlich geworden. Der Kläger selbst hat als Grund für die Kontrolle angeführt, es sei um die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gegangen. Aus Sicht des Beklagten erfolgte die Kontrolle, weil er das Polizeifahrzeug angehalten und beanstandet hatte, dass dieses gegen die Einbahnstraße fährt. Die Kontrolle erfolgte daher auch aus seiner Sicht zur Vorbereitung der Sanktionierung des Verhaltens des Beklagten, nicht aber präventiv, um vom Beklagten ausgehende Gefahren für die Zukunft abzuwehren. Solche sind auch nicht erkennbar, da der Beklagte nicht aufgrund geistiger Verwirrung in den Straßenverkehr gelaufen ist, sondern er zielgerichtet den Kläger und den Zeugen W. ansprach, weil diese als Polizeibeamte gegen die Einbahnstraße gefahren waren. Weder die Aussage des Zeugen W., noch die Bekundungen des Zeugen C., ergeben Hinweise darauf, dass bei dem Beklagten Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Krankheitsbild bestehen, das erfordert, eine daraus resultierende Gefahr vom Beklagten selbst oder von Dritten abzuwenden. Nach den Bekundungen der Zeugen beanstandete der Beklagte das Fahrverhalten des Zeugen W., woraus sich ein Streitgespräch entwickelte. Allein die irrtümliche Annahme des Beklagten, ein Polizeifahrzeug müsse Blaulicht und Einsatzhorn einschalten, um sich über Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegzusetzen, begründet nicht den Verdacht einer psychiatrischen Erkrankung. Anhaltspunkte für irrationales Vorgehen des Beklagten ergeben sich nicht. Soweit während der Anfahrt für den Zeugen W. nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein psychiatrisches Krankheitsbild bei dem Beklagten vorliegt, konnte dies jedenfalls vor Einleitung der polizeilichen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Das Handeln der Polizeibeamten erfolgte allein repressiv, sodass die Strafprozessordnung Anwendung findet. bb) Gemäß § 163b Abs. 1 S.1 StPO erfordert die repressive Identitätsfeststellung das Vorliegen des Anfangsverdachts einer Straftat. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Beklagte nicht nur am Straßenrand stand, sondern die Straße so blockierte, dass eine Weiterfahrt des Polizeifahrzeugs nicht verkehrsgerecht möglich war. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als auch den Bekundungen des Zeugen W. als Fahrer des Polizeifahrzeugs. Die Angaben stehen auch nicht in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beklagten, denn der Zeuge W. hat angegeben, er habe nicht riskieren wollen, dass er dem Beklagten über den Fuß fährt oder es zu einer Berührung mit dem Spiegel kommt. Es ist daher durchaus denkbar, dass der Beklagte nicht mittig auf der Fahrbahn stand, sondern seitlich und unter Missachtung des Rücksichtnahmegebots aus § 1 Abs. 2 StVO eine Vorbeifahrt unter Gefährdung des Beklagten möglich gewesen wäre. Ist aber die Weiterfahrt nur unter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften möglich, so liegt eine Blockade der Durchfahrt vor. Indes begründet allein dies entgegen der Annahme des Zeugen W. nicht den Anfangsverdacht der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB. Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn die Anwesenheit des Täters eine rein psychische Hemmung bewirkt, den eigenen Willen durchzusetzen (BVerfG NJW 1995, 1141, 1143). Ein Anfangsverdacht einer Nötigung ergibt sich nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst in dem Moment, in dem Zeuge C. hinzugetreten ist, weil in diesem Moment die Weiterfahrt des Polizeifahrzeugs auch physisch nicht mehr möglich war. Gewalt gemäß § 240 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Täter die von ihnen durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel zur Bildung einer Barriere nutzen (BGH NJW 1995, 2643 (2644)). Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung auch dann greift, wenn - anders als in Fällen der Sitzblockade - der psychisch Blockierende nicht in der Absicht handelt, auch eine physische Barriere zu errichten, sondern dies - wie hier - nur notwendige Folge des Tretens auf die Fahrbahn ist, weil in der einspurigen Einbahnstraße das Anhalten des Polizeifahrzeugs bewirkt, dass auch Fahrzeuge, die in Fahrtrichtung der Einbahnstraße fahren, nicht mehr passieren können, weil das Polizeifahrzeug für diese eine physische Barriere darstellt. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Zweck-Mittel-Relation gemäß § 240 Abs. 2 BGB in solchen Fällen im Ergebnis zu einer Strafbarkeit führt, denn für strafprozessuale Maßnahmen genügt ein Anfangsverdacht. Eine rein psychische Blockade der Straße begründet diesen auch aus polizeilicher Sicht nicht, denn einem Polizeibeamten haben die rechtlichen Folge der Sitzblockade-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt zu sein. Es handelt sich hier nicht um dogmatische Feinheiten, sondern um eine wesentliche Basis der Einordnung des Straftatbestands. Indes stellt die Frage, ob die Zweite-Reihe-Rechtsprechung auch außerhalb einer Blockadeabsicht anwendbar ist und wie die Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall zu bewerten, kein obergerichtlich geklärtes Grundlagenwissen dar, sondern bedarf der vertieften rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Da das Legalitätsprinzip gilt, haben Polizeibeamte von Amts wegen zu handeln, solange vertretbar davon ausgegangen werden kann, dass ein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist aus den dargestellten Gründen nach Hinzutreten des Pkw des Zeugen C. der Fall. Nach dessen Bekundungen begann die polizeiliche Maßnahme erst mit seinem Hinzutreten, denn er konnte bereits beobachten, wie der Kläger und der Polizeibeamte W. aus dem Einsatzfahrzeug ausstiegen und auf den Beklagten zugingen. cc) Indes ist trotz des Anfangsverdachts die Art und Weise der Identitätsfeststellung rechtswidrig, da nach § 163b Abs. 1 S.1 zweiter Halbsatz StPO § 163a Abs. 4 S.1 StPO entsprechend gilt, dem Beklagten also zu eröffnen war, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass diese Belehrung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. aaa) Aufgrund der Verweisung in § 163b Abs. 1 S.1 zweiter Halbsatz StPO hat die Belehrung nicht erst mit Beginn der Beschuldigtenvernehmung zu erfolgen - dann bedürfte es der Verweisung gar nicht - sondern es ist bereits mit Beginn der Identitätsfeststellung zu eröffnen, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 163b Rn. 25). Dabei ist dem Beschuldigten der vorgeworfene Sachverhalt in groben Zügen zu eröffnen (BeckOK StPO/von Häfen, 50. Ed. 1.1.2024, StPO § 163a Rn. 22). Dies ist nur entbehrlich, wenn der Grund offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährden würde (LG Köln Urt. v. 5.4.2019 – 153 Ns 100/18, BeckRS 2019, 10701 Rn. 158, beck-online). Eine Gefährdung des Vollstreckungszwecks hat nicht vorgelegen, auch war der Grund nicht offensichtlich, wie sich darin zeigt, dass der Beklagte keine Veranlassung für die polizeilichen Maßnahmen sah. Es genügt nicht, dass für den Beklagten offensichtlich war, dass die Aufforderung zum Vorzeigen des Ausweises im Zusammenhang mit seinem Anhalten des Polizeifahrzeugs stand, denn die Belehrungspflicht dient auch dem Zweck, dem Polizeipflichtigen deutlich zu machen, weshalb sein Verhalten den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen soll. Wegen der fehlenden Verweisung des § 163a Abs. 4 S.1 StPO nach § 136 Abs. 1 S.1 StPO bedarf es durch Polizeibeamte keiner Benennung der Strafvorschriften. Damit sollen Polizeibeamte gerade in rechtlich schwierigen Fällen davon befreit werden, genaue und im Einzelfall rechtlich diffizile Bewertungen der zur Last liegenden Tat vornehmen zu müssen wie etwa eine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag (BGH NStZ 2012, 581 (582)). Der nach Einschätzung des Polizeibeamten vorliegende Deliktstyp (etwa Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Geldwäsche) wird jedoch in der Regel unschwer bezeichnet werden können (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 163a Rn. 25). Was den Umfang der Mitteilung des strafrechtlichen Vorwurfs angeht, so bezieht sich der Tatbegriff auf die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne nach § 264 StPO, der belastende Sachverhalt muss daher in groben Zügen dargestellt werden (KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 136 Rn. 8). Denn Tat im prozessualen Sinn ist der geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (BGH NJW 2016, 1747 Rn. 4, beck-online). Es sind im Bereich der Verweisung des § 163b Abs. 1 S.1 StPO nach § 163a Abs. 4 S.1 StPO auch keine geringeren Maßstäbe anzuwenden als bei unmittelbarer Anwendung. Die Regelung dient dem Zweck, transparent zu machen, weshalb eine Identitätsfeststellung stattfinden soll, weil eine solche gerade nicht anlasslos zulässig ist. Die Belehrung soll dem Beschuldigten auch bezogen auf die Identitätsfeststellung Gelegenheit geben, sich zu den Verdachtsgründen zu äußern, um diese gegebenenfalls entbehrlich zu machen. Der Beklagte wäre daher dahingehend zu belehren gewesen, dass gegen ihn der Anfangsverdacht der Nötigung besteht, weil die Blockierung des klägerischen Polizeifahrzeugs zur Folge hat, dass dieses weiteren Fahrzeugen die Straße versperrt. Die Einbeziehung der weiteren Fahrzeuge in die Belehrung ist zwingend erforderlich, weil dies zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Lebenssachverhalt gemäß § 264 StPO als strafbar erscheinen kann, weil das Anhalten eines Fahrzeugs durch körperliche Anwesenheit allein gerade keine Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB darstellt. Dem Beklagten hätte daher deutlich gemacht werden müssen, dass wegen der Auswirkung seines Verhaltens auf weitere Fahrzeuge der Anfangsverdacht der Nötigung besteht. Soweit darüber hinaus der Anfangsverdacht von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in Frage kommt - insbesondere auch ein Verstoß gegen die Fußgängerregelung in § 25 Abs. 3 S.1 StVO, Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a StVO - wären auch diese dem groben Inhalt nach konkret zu benennen gewesen, denn ein pauschaler Verweis auf straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten genügt nicht dem Belehrungszweck, der gerade sicherstellen soll, dass der Polizeipflichtige versteht, weshalb seine Identität festzustellen ist, obwohl eine allgemeine Verpflichtung, die Identität gegenüber Polizeibeamten offenzulegen, gerade nicht besteht und auch kein pauschaler Vertrauensgrundsatz dahingehend besteht, dass der Bürger die Mitteilung eines Polizeibeamten, er sei einer Ordnungswidrigkeit verdächtig, zu akzeptieren hat, ohne in groben Zügen den Inhalt der Norm und den für die Erfüllung der Norm relevanten Sachverhalt zu erfahren. Hinsichtlich etwaiger weiterer denkbarer Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Behinderung der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt ebenfalls, dass die Ordnungswidrigkeit der groben Bezeichnung und rechtlichen Einordnung nach anzugeben ist. bbb) Die Belehrung des Beklagten entspricht diesen Maßstäben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Dies gilt schon unter Zugrundelegung der Bekundungen der Polizeibeamten selbst. Der Kläger hat bekundet, dem Beklagten offenbart zu haben, man verfolge Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Dies entspricht den Angaben des Klägers im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Strafprozess gegen den Beklagten. Der Zeuge W. als weiterer Polizeibeamter hat nur bekunden können, in solchen Situationen werde grundsätzlich immer belehrt. Er könne sich konkret nicht erinnern, wer von den Polizeibeamten belehrt habe und was genau gesagt worden sei. Auch aus dem Protokoll seiner Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ergeben sich keine weitergehenden Erinnerungen. Der Zeuge W. hat weiter bekundet, der Zeuge C. sei mit seinem Pkw bereits sehr früh während der polizeilichen Maßnahme hinzugetreten. Das stimmt überein mit den Angaben des Zeugen C., wonach dieser bereits beobachten konnte, wie die Polizeibeamten ausgestiegen sind und den Kläger aufgefordert haben, die Straße zu verlassen. Er hat bekundet, er habe das Fenster seines Pkw halboffen gehabt und habe verstehen können, was gesagt worden sei. Begriffe wie Beschuldigter, Strafverfahren oder ähnliches habe er nicht vernommen. Es habe ein längeres Gespräch gegeben, dann sei dem Beklagten erklärt worden, er habe einen Polizeieinsatz behindert. Im Zusammenhang damit sei dann mehrfach die Aufforderung gekommen, den Ausweis vorzuzeigen. Der Beklagte habe gesagt, nichts getan zu haben und sich nach dem Grund erkundigt. Dann sei der Beklagte von den Polizeibeamten zu Boden gebracht worden. Der Beklagte ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht konkret darauf hingewiesen worden, wegen welchem genauen Lebenssachverhalt der Anfangsverdacht welcher Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestehen soll. Der Verweis auf eine Behinderung des Polizeieinsatzes ist nicht zureichend, da der strafrechtliche Vorwurf der Nötigung wegen der Begrenzung des Gewaltbegriffs hierauf nicht primär abzielt und auch ansonsten unklar bleibt, wie die Behinderung des Polizeieinsatzes rechtlich eingeordnet werden soll, insbesondere welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit ihrem groben Inhalt nach - nicht der konkreten Norm nach - angenommen wird, da insbesondere auch ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zunächst nicht in Betracht gekommen ist, da die Polizeibeamten auf der Durchfahrt zu einem Einsatz waren und die Anfahrt zum Einsatzort noch keine Vollstreckungshandlung darstellt. Eine Vorgehensweise auf Basis der Ermächtigung des § 164 StPO kommt von vorn herein nicht in Betracht, da der Weg zum Einsatz keine konkrete Amtshandlung der Strafverfolgung darstellt und das Festhalten des Beklagten nicht dem Zweck diente, die Einsatzfahrt fortsetzen zu können. Wie bereits eingangs dargestellt, handelten die Polizeibeamten repressiv und nicht präventiv zur Gefahrenabwehr. Die Identiätsfeststellung nach § 12 PolG NRW kommt aber auch materiell als Rechtsgrundlage nicht in Frage, weil sie keine geeignete Maßnahme zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, die sich daraus ergeben kann, dass der Beklagte ein Polizeifahrzeug auf dem Weg zu einem Einsatz aufgehalten hat. Durch die aufwändige Identitätsfeststellung kann nämlich der Einsatzort nicht schneller erreicht werden. Wäre es um die Beendigung der Behinderung der Anfahrt gegangen, hätte es nahegelegen, dass einer der Polizeibeamten den Beklagten auf Grundlage der Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW ein Stück zur Seite schiebt, während der andere Polizeibeamte vorbei fährt und sodann die Fahrt gemeinsam fortgesetzt wird. Da der Primäreinsatz aber durch ein anderes Polizeifahrzeug übernommen worden ist, ging es dem Kläger bei seinem Handeln nicht mehr darum, die Weiterfahrt zu diesem zu ermöglichen, sondern das Verhalten des Beklagten zu ahnden. b) Folge der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung ist, dass den Kläger ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB an dem Verletzungserfolg trifft. Dies führt dann zu einem vollständigen Wegfall des Schmerzensgeldanspruchs, wenn bereits ohne ein Mitverschulden nur ein geringfügiger Schmerzensgeldbetrag gerechtfertigt gewesen wäre. So verhält es sich hier unstreitig, denn der Kläger begehrt lediglich einen Betrag von 650 Euro und damit im untersten Bereich üblicher Schmerzensgeldbeträge. Selbst wenn man den Umfang der Belehrungspflicht bei der Identitätsfeststellung anders sehen würde und geringere Maßstäbe anlegen würde, würde sich am Gesamtergebnis nichts ändern. Nach den Bekundungen des Zeugen C. hat der Beklagte auf die mehrfache Aufforderung zur Ausweiskontrolle mit der Frage reagiert, was er denn getan habe. Hieraufhin sei er dann unmittelbar zu Boden gebracht und nach dem Ausweis durchsucht worden. Die gesamte Vorgehensweise gegenüber dem bislang in keiner Weise polizeilich in Erscheinung getretenen Beklagten erscheint auch bei Annahme einer ausreichend erfolgten Belehrung zumindest unzweckmäßig, wenn nicht sogar rechtlich unverhältnismäßig. Es hätte im Rahmen der Deeskalation nahe gelegen, dem Beklagten die rechtlichen Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 StVO zu erläutern und dem Beklagten deutlich zu machen, dass wegen der Beeinträchtigung weiterer Verkehrsteilnehmer der Anfangsverdacht der Nötigung besteht und zudem der Anfangsverdacht einer straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit besteht, weil der Beklagte sich als Fußgänger gemäß StVO nicht auf der Fahrbahn aufhalten darf. Falsches Fußgängerverhalten auf der Fahrbahn stellt nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a in Verbindung mit § 25 Abs. 3 S.1 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, wobei die konkreten Normen nicht hätten angegeben werden müssen. Ebenso ist dem Gericht nicht ersichtlich, dass es geboten war, den Beklagten fixiert in sein Mehrfamilienhaus zu führen, um dort Einsicht in den Ausweis zu erlangen, da eine Gewaltbereitschaft des Beklagten vor Beginn der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht erkennbar war. Der Zeuge C. hat insoweit angegeben, es habe eine längere Diskussion gegeben, Anhaltspunkte für ein bedrohliches Verhalten des Beklagten sind hingegen nicht benannt. Die massive Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Vorgehensweise nach § 163b Abs. 1 StPO, der gemäß Satz 2 gerade verlangt, dass die Identität nicht anders - etwa im Anschluss an eine deeskalierende Vorgehensweise - festgestellt werden kann, kann auch nicht mit gebotener Eile wegen des Primäreinsatzes gerechtfertigt werden, da dieser unstreitig bei Durchführung der Durchsuchung des Beklagten mittels unmittelbaren Zwangs bereits durch ein anderes Polizeifahrzeug übernommen worden ist. Soweit es um die Verfolgung der straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit allein geht, ist die Vorgehensweise ohnehin unverhältnismäßig. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. M.