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Urteil

236 C 116/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:1230.236C116.22.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2022 durch den Richter Dr. K

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2022 durch den Richter Dr. K für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht Ausgleichszahlungen aus abgetretenem Recht nach der Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/2004) geltend. Die Zedenten B und M verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten am 01.03.2022 durchzuführenden Flug ###### von Marsa Alam nach Düsseldorf, der planmäßig um 14.40 Uhr UTC, 16.40 Uhr LT starten und um 20.15 Uhr UTC, 21.15 Uhr LT landen sollte. Tatsächlich wurde der Flug umgeleitet und landete um 23.48 Uhr UTC in Köln/Bonn, von wo aus die Fluggäste nach Düsseldorf transportiert wurden. Die Entfernung zwischen den Flughäfen Marsa Alam und Düsseldorf beträgt 3.709 km. Die Zedenten traten ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Flug an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsforderung auf. Zu den von der Beklagten behaupteten Umständen der Verspätung – insbesondere hinsichtlich der verzögerten Durchführung des Vorfluges ###### – sowie den Behauptungen, die Fluggäste hätten nicht schneller befördert werden können und es seien alternative Flugverbindungen geprüft worden, erklärt sich die Klägerin mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Fluggäste nicht auf eine indirekte Verbindung via Zürich (XXX ###, XX ####) umgebucht worden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich hinsichtlich der Verspätung des Fluges ###### auf außergewöhnliche Umstände. Hierzu behauptet sie, dass der unmittelbare Vorflug ###### von Düsseldorf nach Marsa Alam wegen Regulierungsmaßnahmen seitens Eurocontrol nicht planmäßig habe durchgeführt werden können. Mit den zugeteilten Slots hätte zwar der Hinflug, wegen der absehbaren Überschreitung der Dienstzeit der ursprünglich eingesetzten Crew nicht aber der streitgegenständliche Rückflug dargestellt werden können. Die daraufhin von ihr, der Beklagten, ausgerufene Ersatzcrew habe nicht für einen Abflug vor 12.30 Uhr zur Verfügung gestanden. Letztlich sei die Maschine um 13.01 Uhr UTC in Düsseldorf off block und um 17.48 Uhr UTC in Marsa Alam on block gegangen. Aufgrund dieser Ankunftsverspätung des Vorfluges habe der streitgegenständliche Flug ###### wegen einer Kollision mit dem in Düsseldorf geltenden Nachtflugverbot nach Köln/Bonn umgeleitet werden müssen, wo die Maschine um 23.48 Uhr UTC gelandet sei. Die Beklagte ist der Auffassung, die Umplanungsentscheidung sei eine unmittelbare Folge der Slotregulierungen und keine rein wirtschaftliche Erwägung gewesen. Mit Blick auf die zumutbaren Maßnahmen behauptet die Beklagte, dass ihr kein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestanden habe und der Einsatz eines Subcharters im Streitfall keine erfolgsversprechende Maßnahme gewesen sei. Eine Umbuchung auf direkte oder indirekte Alternativverbindungen sei nicht in Betracht gekommen, insbesondere nicht mit Flug XXX ### via Zürich. Hierfür hätten sich die betroffenen Fluggäste angesichts des planmäßigen Check-Ins um 12.40 Uhr UTC zu spät am Flughafen eingefunden. Ohnehin könne sie, die Beklagte, nicht ohne weiteres Kontingente bei anderen Luftfahrtunternehmen einkaufen und eine Kontaktaufnahme mit den betroffenen Passagieren sei logistisch nicht möglich gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 25.11.2022 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten in der Hauptsache aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2 x 600,00 Euro, insgesamt 1.200,00 Euro, nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 S.1 lit. c) EG-VO 261/04 i.V.m. § 398 BGB beanspruchen. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 S.1 lit. c) EG-VO 261/04 sind erfüllt, insbesondere verfügten die Zedenten unstreitig über bestätigte Buchungen für den streitgegenständlichen Flug ######. Außer Streit steht auch, dass der Flug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hatte (zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften auf eine große Ankunftsverspätung vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10, C-629/10). 2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Enthaftung nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Es kann dahinstehen, ob die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände – namentlich eine verzögerte Durchführung des Hinfluges ###### wegen hoheitlicher Slotregulierungen und eine hieraus resultierende Kollision mit dem in Düsseldorf geltenden Nachtflugverbot – oder eine eigene unternehmerische Entscheidung der Beklagten aus wirtschaftlichen Erwägungen (siehe dazu AG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2022 – 236 C 115/22) zurückzuführen war, denn in jedem Fall fehlt es an der Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04. a) Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-294/10 – Wallentin-Hermann/Alitalia). Der EuGH geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Zum einen kommt es darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2015 – 2-24 S 149/14). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19) ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen. Demnach obliegt es der Beklagten auch darzulegen, dass sie Umbuchungen auf andere eigene oder auch fremde Flüge im konkreten Fall geprüft hat und keine Möglichkeit bestand, die Fluggäste auf andere Flüge umzubuchen. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht dargetan, dass die Beklagte die ihr zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der tatsächlichen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden ergriffen hat. Mit Blick auf die Umstände der verzögerten Durchführung des Hinfluges ##### hätte es der Beklagten oblegen, früher geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung des streitgegenständlichen Rückfluges ###### zu ergreifen, denn bereits mit der erstmaligen Zuweisung eines Slots für 10.51 Uhr UTC um 08.48 Uhr UTC war klar, dass der Rückflug nicht mehr mit der ursprünglich eingeplanten Crew würde durchgeführt werden können und es zu einer erheblichen Verspätung oder gegebenenfalls sogar zu einer Annullierung kommen würde. Auch eine Kollision mit dem in Düsseldorf geltenden Nachtflugverbot war absehbar, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beklagte sich nach ihrem eigenen Vorbringen frühzeitig um die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bemühte. Jenseits der – nach Auffassung des Gerichts deutlich verspäteten – Aktivierung der Ersatzcrew (eine solche hätte bereits im Anschluss an die erstmalige Zuteilung des Slots für 10.51 Uhr UTC um 08.48 Uhr UTC ausgerufen werden können) und des Versuchs, eine Ausnahmegenehmigung für den Rückflug zu erhalten, hat die Beklagte keine nennenswerten Maßnahmen ergriffen. Die Beklagte hätte sich früher um die Aktivierung einer Ersatzcrew bemühen müssen und bereits am Vormittag des 01.03.2022 hätten Umbuchungsmöglichkeiten geprüft und den betroffenen Fluggästen angeboten werden müssen. Soweit die Zeugin T die Vermutung geäußert hat, dass sich die Ausrufung der neuen Crew verzögert haben könnte, weil die ursprüngliche Crew – rund anderthalb Stunden lang – überlegt haben mag, den Umlauf mit einem Kommandantenentscheid durchzuführen (Bl. ### d.A.), handelt es sich um eine bloße Mutmaßung, zumal ohnehin fraglich erscheint, ob die Durchführung des Umlaufs binnen einer um zwei Stunden auf 15 Stunden verlängerten Crewdienstzeit realistisch war. Dass eine (frühere) Prüfung alternativer Flugverbindungen tatsächlich stattgefunden hat, vermochte die Zeugin T ausdrücklich nicht zu bestätigen (Bl. ### d.A.). Vielmehr beschränkte sich die Beklagte von vornherein auf den Plan, die Fluggäste schlichtweg auf dem verspäteten Rückflug XX #### nach Düsseldorf befördern zu wollen, was aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar erscheint, im Lichte der sich aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04 ergebenden Pflicht aber unzureichend war. Dessen ungeachtet verfängt das Vorbringen der Beklagten, sie habe keine Möglichkeit gehabt, mit den Passagieren in Kontakt zu treten und ihnen rechtzeitig Umbuchungsoptionen anzubieten, nicht. Die Zeugin T hat geschildert, dass Fluggäste im Fall von Flugunregelmäßigkeiten bei entsprechendem Opt-In über die XXX-App und im Übrigen per SMS informiert werden (Bl. ### d.A.). Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Fluggäste zu kontaktieren und ihnen eine Ersatzbeförderung – etwa auf den Flügen XXX ### und XX #### via Zürich – anzubieten. Dass dies problemlos hätte erfolgen können, ergibt sich übrigens auch aus den – nicht protokollierten – Ausführungen der Zeugin T, wonach die Beklagte die Fluggäste am streitgegenständlichen Flugtag tatsächlich kontaktierte und den Bustransfer zum Flughafen nach hinten verlegte, um in Anbetracht der verspäteten Durchführung des Fluges die Wartezeit der betroffenen Fluggäste am Flughafen zu reduzieren und ihnen einen längeren Aufenthalt im Hotel zu ermöglichen. 3. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. K