Urteil
55 C 51/22
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2022:1011.55C51.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.10.2022
durch die Richterin am Amtsgericht Z.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 74,99 €
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.10.2022 durch die Richterin am Amtsgericht Z. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Streitwert: 74,99 € Tatbestand: Die Parteien streiten über den Abschluss einer sogenannten „Prime-Mitgliedschaft" im Rahmen einer Flugbuchung. Die Beklagte betreibt eine Online-Buchungsplattform für Reiseprodukte unter H.. Im Rahmen dieser Plattform bietet sie Ihren Kunden die Teilnahme an einem „Prime" Modell, einem Vorzugsprogramm, an, über welches Kunden nach einer kostenlosen Probezeit vom 30 Tage für einen Jahresbetrag von 74,99 € Zugang zu verschiedenen Vergünstigungen für die auf der Plattform buchbaren Reiseprodukte erhalten. Dazu bietet die Beklagte im Laufe des Buchungsvorgangs für Flugreisen (mittels eines Mobiltelefons) ein Probeabonnement für die „Prime-Mitgliedschaft" an. Das Angebot für das Probeabonnement der „Prime-Mitgliedschaft" erfolgt nach Auswahl des konkreten Fluges und der Angabe von Passagier- und Gepäckinformationen. Im Buchungsprozess erhält der Kunde ein Auswahlfeld „Ermäßigter Prime-Tarif + 0,00 €". Darunter steht „Kostenloses 30-Tage-Probeabo Testen Sie unser Rabatt-Abonnement 30 Tage lang kostenlos! Nur 74,99 € im Folgejahr. Rabatte auf 100 % der Flüge und Hotels. Jederzeit kündbar. Andernfalls wird das Probeabo nach Ablauf von 30 Tagen automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement aktualisiert" Die gewählte Flugreise kann nur zu dem in der Buchungsübersicht und während des gesamten Buchungsvorgangs angezeigten Preis gebucht werden, wenn ein solches Abonnement abgeschlossen wird. Andernfalls, nämlich wenn „Nicht ermäßigter Tarif" ausgewählt wird, erhöht sich der Flugpreis. Im Folgenden kann der Kunde zusätzlich buchbare Optionen auswählen. Am Ende des Auswahlvorgangs erscheint eine Übersicht mit „Ihr Reiseplan", in der die Flugdaten wiedergegeben werden. Außerdem steht darunter eine Anzeige: „30-Tage-GRATIS-Probeabo Herzlichen Glückwunsch [...]! Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Probeabo sparen Sie [...] € bei diesem Flug". Danach erscheinen der Preis für den Flug und der Button „Jetzt kaufen". Darunter heißt es: „Ich habe jeweils die B. allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Tarifbedingungen der Airline und die Datenschutzrichtlinie gelesen und akzeptiere diese. Durch Anklicken autorisieren Sie B., ein Prime-Benutzerkonto mit der eingegebenen E-Mail-Adresse zu erstellen. AGB Prime." Die Klägerin buchte am 24.12.2021 eine Flugreise über die Internetseite „H.“ und wählte dabei den ermäßigten Flugpreis und damit auch das Probeabonnement für die „Prime-Mitgliedschaft" aus. In der Folgezeit wurde das Konto der Klägerin neben den Kosten für die Flugreise am 24.01.2022 mit 74,99 € belastet. Am 28.01.2022 beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Vertretung gegenüber der Beklagten. Daraufhin forderte dieser mit Schreiben vom 01.02.2022 die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Betrags von 74,99 € sowie zur Freistellung der Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Die Klägerin behauptet, sie habe nicht die Absicht gehabt, eine über das Probeabonnement hinausgehende, kostenpflichtige „ Prime-Mitgliedschaft" abzuschließen, und habe auch nicht erkannt, dass ihre Flugbuchung nach dem Willen der Beklagten zum gleichzeitigen Abschluss einer kostenpflichtigen “Prime-Mitgliedschaft“ führen soll. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 74,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 sowie an Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) weitere 104,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 zu zahlen, hilfsweise, sie von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 104,96 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der 74,99 € zu. Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion sind nicht gegeben. Denn die Klägerin zahlte die 74,99 € nicht ohne Rechtsgrund. Vielmehr ist durch ihre Bestellung auch ein – mangels rechtzeitiger Kündigung – entgeltlicher Abo-Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen, indem diese den „Jetzt kaufen“ Button auswählte und betätigte. Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite die Angaben zu dem von ihr angebotenen Prime-Abo hinreichend transparent und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargestellt. Aus der Beschreibung ergibt sich klar und eindeutig, dass das Abonnement die ersten 30-Tage kostenfrei sein soll und sich anschließend automatisch und ohne weiteres Zutun in ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von jährlich 74,99 € umwandelt, wenn es nicht im Probezeitraum von 30 Tagen gekündigt wird. Insoweit wird in allgemein verständlicher Sprache sowohl auf die Kostenpflichtigkeit nach Ablauf des Probe-Abonnements als auch auf den Umstand hingewiesen, dass sich das Wort „gratis“ nur auf den Probe-Zeitraum bezieht. Diese Angaben finden sich sowohl in der Desktop- als auch in der Mobil-Version, so dass es insoweit auf die Abschlussvariante nicht ankommt. Diesen Bedingungen hat die Klägerin zugestimmt, als sich für dem ermäßigten Flugpreis und das damit verbundene Prime-Abo entschied. Die Eckpunkte der Prime-Mitgliedschaft wurden der Klägerin auch nochmal per E-Mail übersandt, so dass sie selbst bei Abschluss des Abonnements die streitbefangenen Kosten hätte vermeiden können, hätte sie das Abo fristgerecht gekündigt. a) Der Vertrag ist auch nicht wegen eines Pflichtverstoßes der Beklagten gemäß § 312j Abs. 4 BGB nichtig. Gem. § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. § 312j Abs. 3, 4 BGB ist vorliegend auch anwendbar, denn bei dem streitgegenständlichen Vertragsschluss handelt es sich um einen Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB, da der Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr per Internet geschlossen wurde und die Klägerin zur Zahlung verpflichtet ist. aa) Gem. § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Eine „entsprechend eindeutige Formulierung ist bei „jetzt kaufen“ jedoch anzunehmen. Insoweit kommt die Entgeltpflichtigkeit hinreichend zum Ausdruck. Denn nach dem normalen Sprachgebrauch des Durchschnittsverbrauchers ist ein „Kauf“ einer Ware oder Dienstleistung stets mit der Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises verbunden. Hieran kann auch die Verbindung des Erwerbs der Flugreise mit dem Abschluss des Abos nicht ändern, da im Vorfeld mehrfach auf die Konditionen und die Vergütungspflicht nach Ablauf des Abos hingewiesen wurde. bb) Gemäß § 312j Abs. 2 BGB muss bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, der Unternehmer dem Verbraucher darüber hinaus die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Soweit der Unternehmer gemäß § 312j Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5, 8, 14 und 15 EGBGB (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 11 und 12 EGBGB a.F.) unmittelbar vor der Bestellung klare Informationen über den Gesamtpreis der Waren (Nr. 5) und einen Gesamtpreis eines Abonnement-Vertrages (Nr. 8) sowie über die Laufzeit eines Vertrages und die Bedingungen der Kündigung sich automatisch verlängernder Verträge (Nr. 14) und über die Mindestdauer der Verpflichtung (Nr. 15) informieren muss, ist dies alles durch die Details des Abonnements erfolgt. Diese nennen Kosten, automatische Verlängerung, Kündigungsmöglichkeit. Zwar wird der Gesamtpreis auf der Website nicht explizit angegeben. Dieser richtet sich jedoch danach, ob die Klägerin das Abo noch in der Probezeit gekündigt hätte. Dann wäre der Preis des Abos gleich null und es bliebe nur der Flugpreis, falls nicht, dann würden zu diesem 74,99 € hinzukommen. In keiner der Varianten wäre der Gesamtpreis jedoch unklar oder verschleiert. b) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie sei durch Täuschung der Beklagten zum Anschluss des Abonnements gebracht worden und ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB vor, hat sie eine entsprechende Täuschungshandlung der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Vielmehr hat diese die Konditionen ihrer Angebote offen dargelegt und die Klägerin hat den vergünstigten Tarif nebst dem Prime-Abo ausgewählt. Eine diesbezügliche Täuschungshandlung ist insoweit nicht festzustellen. 2. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte ist mit nicht mehr als 600 Euro beschwert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der streitgegenständliche Bestellprozess betrifft voraussichtlich eine Vielzahl von Kunden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Z.