Urteil
11c C 54/22
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2022:0728.11C.C54.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 25.07.2022
durch die Richterin O.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 25.07.2022 durch die Richterin O. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund einer Flugverspätung aus abgetretenem Recht geltend. Die Zeugen Z. und P. planten einen Flug bei der Beklagten für den 11.05.2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh mit der Flugnummer N01 wahrzunehmen. Die Distanz zwischen den Flughäfen beträgt 3.475 km. Der Flug sollte planmäßig am 11.05.2019 um 13:45 Uhr Ortszeit in Sharm El Sheikh landen. Tatsächlich wurden die Zeugen auch unstreitig mit diesem Flug befördert. Ob der Flug dabei mit einer Verspätung durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2022 unter Vorlage von Abtretungserklärungen der Zeugen Z. und P., wobei die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin streitig ist, zur Zahlung von insgesamt 800,00 € bis zum 03.02.2022 an sich auf. Die Klägerin behauptet, der Flug N01 am 11.05.2019 habe sich erheblich verspätet sich und habe Sharm El Sheikh erst um 13:45 Uhr Ortszeit, mithin mit drei Stunden und 40 Minuten Verspätung, erreicht. Sie behauptet, die Zeugen Z. und P. hätten die ihnen aufgrund der Flugverspätung zustehenden Ansprüche an sie abgetreten. Die Zeugen hätten eine bestätigte Buchung für den Flug besessen. Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Flugverspätung hätten die Zeugen nicht erhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.02.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Zeugen und Fluggäste sich rechtzeitig zur Abfertigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EG-VO der Fluggastrechteverordnung eingefunden hätten. Ferner bestreitet sie, wobei sie hierzu überleitend angibt, dass der Vorgang angesichts des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr rekonstruiert werden könne, dass eine etwaige Verspätung des Fluges vorgelegen habe. Die Beklagte behauptet, dass die Zeugen für die Flugverspätung bereits von einem Reiseveranstalter, da möglich sei, dass die vorliegenden Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht worden seien, Entschädigungsleistungen erhalten hätten. Jedenfalls meint sie, dass, solange die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe, der Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Sie erhebt zuletzt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Ansprüche würden der zweijährigen Verjährungsfrist des § 651j BGB unterliegen Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugen Z. und P.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen (Bl. 68, 80 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Fluggastentschädigung aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht der Zeugen Z. und P. zu, § 398 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei der vorliegenden Entfernung ist je eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 € für jeden Fluggast geschuldet, also insgesamt hier Zahlung von 800,00 €. a) Dass die Fluggäste ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, was die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen gem. § 139 Abs. 4 Zivilprozessordnung bestritten hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schriftlichen Zeugenaussagen fest. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugen Z. und P. jeweils die Abtretung ihrer eigenen Ansprüche aufgrund der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges mit der Klägerin vereinbart haben. Die Zeugen haben angegeben, die ihnen vorgelegte Abtretungserklärung vom 03.06.2019 zu erkennen und jeweils eine der Unterschriften als die eigene wiederzuerkennen. Die Aussagen sind glaubhaft. Hinsichtlich der Abläufe zum Abschluss des Geschäfts, also welche Daten zur Übertragung der Ansprüche eingegeben wurden, sind die Aussagen gemessen an der Einfachheit des Sachverhalts detailliert. Angesichts des Erkennens der eigenen Unterschrift können Irrtümer ausgeschlossen werden. Eine überschießende Belastungstendenz ist nicht ersichtlich, letztlich ist auch keine Motivationslage erkennbar, bewusst unwahr die Übertragung eigener Ansprüche an Dritte zu behaupten, wenn dies nicht zutrifft. b) Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Vorliegend hat die Beklagte den Flug zwar annulliert, dieser erreichte den Zielort jedoch mit über drei Stunden Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine solche große Verspätung von über drei Stunden der Annullierung im Sinne von Art. 5 Absatz 1 littera c) Fluggastrechteverordnung gleichgestellt und verpflichtet das Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise zu einer Ausgleichszahlung (EuGH Urteil vom 19.11.2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, sog. „Sturgeon“-Entscheidung). Die Andeutungen der Beklagten in der Klageerwiderung, dass nicht abschließend rekonstruiert werden könne, wie sich die Umstände rund um den Flug N01 seinerzeit verhielten, weshalb die Verspätung überhaupt bestritten werden müsse, ist unbeachtlich. Denn es handelt sich, wie aus den Ausführungen zur fehlenden Rekonstruktionsmöglichkeit des Vorgangs für die Beklagte folgt, um ein Bestreiten mit Nichtwissen, ohne dass die Beklagte dies so bezeichnet. Der Vortrag ist indes so auszulegen, da die Beklagte selbst ihre diesbezügliche völlige Unkenntnis einführend zu dem Bestreiten vorträgt. Das Bestreiten mit Nichtwissen in Bezug auf die Verspätung ist gem. § 139 Absatz 4 Zivilprozessordnung vorliegend unzulässig, denn die Tatsache entstammt unmittelbar der Wahrnehmungssphäre der Beklagten. Diese hat den Flug ausgeführt, wann, wie und welche konkrete Problematik und Verspätungszeiten auftraten musste sie, da sie mit dem daraus resultierenden organisatorischen Aufwand, etwa auch der Absprache der verspäteten Landung mit dem Flughafenbetreiber, betraut war. Auf einen unverschuldeten Wissensverlust kann sie sich nicht berufen, da ihr als Luftfahrtunternehmen insoweit erheblich erweiterte Erkenntnismöglichkeiten zukommen, etwa der Zugriff auf Datenbanken, die, wenn die Beklagte nicht schon im Eigeninteresse bis zum Ablauf der Verjährungsfristen Dokumentationen vorhält, bereits nach zwingenden behördlichen Vorschriften in unveränderlichen Dateien betreffend einen Flug über bestimmte Zeit vorzuhalten sind. Selbst wenn man das Bestreiten der Beklagten nicht als – hier unzulässiges – Bestreiten mit Nichtwissen auslegt, so ist der Vortrag nicht berücksichtigungsfähig und die von der Gegenseite behauptete Verspätung gilt als zugestanden, §§ 138 Absatz 3 Zivilprozessordnung. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast dahingehend, dass mitzuteilen wäre, wie der Flug tatsächlich wenn nicht wie von der Klägerin behauptet durchgeführt worden sein soll, nicht nachgekommen. c) Die Anwendungsvoraussetzung einer bestätigten Buchung, Art. 3 Absatz 2 littera a) Fluggastrechteverordnung, für den Anspruch auf Ausgleichszahlung liegt ebenfalls vor. Hiervon ist auszugehen, da der diesbezügliche Vortrag der Klägerin mangels hinreichendem Bestreiten gem. §§ 138 Absatz 3, 288 Zivilprozessordnung als zugestanden gilt. Die Beklagte bestreitet den Umstand offensichtlich ins Blaue hinein, denn das Bestreiten steht zu dem übrigen Vortrag der Beklagten in direktem Widerspruch. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Zeugen beide mit dem streitgegenständlichen Flug am 11.05.2019 befördert worden sind. Wie die Zeugen an Bord des Fluggeräts gelangt sein sollen ohne bestätigte Buchung, erläutert die Beklagte, auch nach gerichtlichem Hinweis zu dem unschlüssigen Vortrag, nicht. Dies ist auch tatsächlich nicht möglich. Angesichts zahlreicher Sicherheitskontrollen an Flughäfen und der sodann von allen Fluggesellschaften für jeden Flug vorgenommenen erneuten Ticketkontrolle ist eine Beförderung ohne Flugschein nicht möglich. d) Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen gemäß Art. 3 Absatz 2 littera a) Fluggastrechteverordnung, weil die Klägerin nicht zu der dort genannten Anwendungsvoraussetzung des rechtzeitigen Einfindens zur Abfertigung durch die Fluggäste vorgetragen hat beziehungsweise diesen Vortrag unter Beweis gestellt hat. Denn die Norm ist nicht anwendbar. Weder ist die Verspätung von dem Wortlaut erfasst, noch ist die Anwendungsvoraussetzung nach Sinn und Zweck übertragbar oder implizit durch den EuGH, welcher die Verspätung einer Annullierung, nicht der Nichtbeförderung gleichgestellt hat, entschieden. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, unter dem das von der Beklagten behauptete nicht pünktliche Erscheinen zur Abfertigung den Anspruch ausschließen könnte. Die Voraussetzung des Art. 3 Absatz 2 littera a) Fluggastrechteverordnung kann nicht wortlautgemäß auf die große Verspätung, welche sie nicht erfasst, angewandt werden. Aus der Formulierung der Voraussetzung des pünktlichen Einfindens zur Abfertigung als grundlegende Anwendungsvoraussetzung in allen Fällen, von der sodann durch ausdrücklichen Ausschluss die Annullierung ausgenommen wird („- außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 –“) folgt nicht, dass der Verordnungsgesetzgeber eine eindeutige Entscheidung dahingehend getroffen hätte, dass für die große Ankunftsverspätung diese Voraussetzung gelten solle. Das Gegenteil ist der Fall. Die Verspätung hatte der Verordnungsgesetzgeber bei Erlass der Verordnung nicht im Blick, da er bereits planwidrig versäumt hat, den anspruchsauslösenden Tatbestand der großen Ankunftsverspätung überhaupt durch Verweisungsnorm auf Art. 7 Fluggastrechteverordnung aufzunehmen oder an irgendeiner Stelle in der Verordnung zu definieren (EuGH (4. Kammer), Urteil vom 19. 11. 2009 - C-402/07, C-432/07, Rn. 41). Letztlich führt der Haftungsgrund der großen Verspätung nur wegen einer erweiternden Auslegung der Verordnung durch den EuGH zu einer Ausgleichszahlungspflicht. Dieser hat durch richtungsweisendes Urteil entschieden, dass die Ankunftsverspätung von über drei Stunden keine Annullierung, dieser jedoch gleichgestellt ist (EuGH (4. Kammer), Urteil vom 19. 11. 2009 - C-402/07, C-432/07, Rn. 40 ff.) Die Auslegung nach Sinn und Zweck führt nicht zur entsprechenden Anwendbarkeit von Art. 3 Absatz 2 littera a) Fluggastrechteverordnung, denn für die Zwecke der Vorschrift ist die große Verspätung ebenfalls einer Annullierung und nicht einer Nichtbeförderung, welche der Verordnungsgesetzgeber als einzigen Anwendungsfall für die Vorschrift im Blick hatte (vgl. auch Art. 2 littera j) Fluggastrechteverordnung) gleichzustellen. Für Ersteres spricht bereits, dass der EuGH eine Ausgleichspflicht aus der Vergleichbarkeit mit der Annullierung, nicht der Nichtbeförderung hergeleitet hat. Weiterhin ist bei einem Fluggast, der sich überhaupt nicht zum Boarding einfindet, ein etwaiger Haftungsgrund nicht mehr ersichtlich, denn die plangemäße Durchführung eines Fluges ohne einen nicht erschienen Passagier stellt sich nicht als pflichtwidrig dar. Demgegenüber steht bei einer Abflugverzögerung unabhängig davon, ob einzelne Passagiere erst zu dieser verspäteten Abflugzeit eintreffen, eine Leistungsstörung der Fluggesellschaft in Form der verspäteten Flugdurchführung fest. Letztlich dient Art. 3 Absatz 2 littera a) Fluggastrechteverordnung maßgeblich dazu, den pünktlichen Start eines Fluges sicherzustellen, indem Fluggäste dazu angehalten werden, rechtzeitig einzuchecken (Schmid, BeckOK: Fluggastrechte-Verordnung, Schmid, 20. Edition, Stand: 01.10.2021 Rn. 41). Der von der Beklagten aufgeworfene etwaige Wertungswiderspruch, der darin bestünde, dass ein Fluggast doppelt profitieren würde, einerseits, da es ihm nur durch die Verspätung gelingen würde, einen Flug, den er sonst verpasst hätte wahrzunehmen, andererseits, weil er hierfür nun auch eine Entschädigung enthalte, hat mit dieser Zweckrichtung nichts gemeinsam. Ein weiterer Zweck ist, so auch der BGH und das HG Wien, dem Luftfahrtunternehmen frühzeitig einen Überblick zu verschaffen, wer und wie viele Passagiere zu einem Flug erschienen sind um bei Überbuchungen dieses in die Lage zu versetzen, der Pflicht nach Art. 4 Fluggastrechteverordnung nachzukommen (Schmid, BeckOK: Fluggastrechte-Verordnung, Schmid, 20. Edition, Stand: 01.10.2021 Rn. 42). Auch diese Zielrichtungen ist hinsichtlich der großen Verspätung, die an keine dem Art. 4 Fluggastrechteverordnung vergleichbare Pflichten anknüpft, nicht einschlägig. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beklagten vorgetragenen Wertungswiderspruch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnte. Die Ausgleichszahlungen ist nach der Verordnung als pauschale Entschädigung konzipiert ist, vgl. Ziffer 3.4 Satz 1 der Auslegungsleitlinien 2020/C 89 I/01 der Kommission zur Fluggastrechteverordnung. Bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wie hier entsteht der Anspruch in voller Höhe, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob und wieweit ein Fluggast einen Schaden durch Zeitverlust und Einschränkung in seinen Dispositionsmöglichkeiten tatsächlich erlitten hat. Dogmatisch ist die Verordnung bereits so konzipiert, dass zwangsläufig die Ausgleichszahlung nicht gleichlaufend mit den tatsächlich erlittenen materiellen und immateriellen Nachteilen ist, diese also gegebenenfalls je nach Fall über- oder unterkompensiert. Eine Rechtsnorm, nach der bei im Einzelfall geringfügigerer Beeinträchtigung der zeitlichen Disposition und der sonstigen Interessen des Fluggastes der Anspruch gekürzt wird, existiert nicht. Lediglich denkbar wäre ein Anspruchsausschluss wegen etwaiger Wertungswidersprüche nach dem auch im Europarecht als allgemeinen Rechtsgedanken anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch. Für diesen, dann jedenfalls als Ausnahmetatbestand und Generalklausel äußerst restriktiv zu handhabenden Tatbestand ist wiederum die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist. An einer substantiierten Darlegung fehlt es. Die Beklagte stellt schlicht ohne nähere Erkenntnisse zu dem tatsächlichen Verhalten der Fluggäste und Vorgänge am Flugtag unter Bezugnahme auf die vermeintlich bestehende Darlegungslast der Klägerin ein rechtzeitiges Erscheinen im Sinne des Art. 2 Absatz 3 littera a) Fluggastrechteverordnung in Abrede. Dies füllt bereits das Merkmal eines treuwidrigen doppelten Profitierens von der Verspätung nicht aus, denn hierfür käme es nicht auf die Einhaltung der Zeitfenster der hier nicht geltenden Norm an, sondern darauf, dass die Fluggäste konkret zu einer Zeit erschienen, zu denen ihnen tatsächlich bei planmäßiger Flugdurchführung die Mitreise verwehrt worden wäre. Auch nach Ablauf bestimmter Mindestzeiten gewähren Luftfahrtgesellschaften noch ein Boarding, wenn dies die Abläufe im Einzelfall nicht verzögert. Konkrete Angaben dazu, wann nach den der Beklagten vorliegenden Kenntnissen die Fluggäste sich wo einfanden und wann die Fluggäste in welcher Weise über die absehbare Verspätung in Kenntnis gesetzt wurden, da ein späteres Erscheinen bei bereits mitgeteilter Leistungsstörung nicht treuwidrig ist, wäre erforderlich gewesen. Trotz gerichtlichen Hinweises fehlt es hieran. Auch, zu welchem Zeitpunkt bei planmäßiger Flugdurchführung spätestens hätten anwesend sein müssen, um überhaupt noch an Bord des Fluges gelangen zu können, teilt die Beklagte nicht mit. e) Die Beklagte kann sich nicht gem. Art. 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung entlasten, mögliche Entlastungsgründe sind von der darlegungsbelasteten Beklagten schon nicht vorgetragen. f) Ebenso wenig ist der Anspruch der Höhe nach zu kürzen wegen der Anrechnung einer im Hinblick auf die Flugverspätung von Dritten erhaltenen Ausgleichsleistung, Art. 12 Absatz 1 Satz 2 Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung, etwa aufgrund eines Pauschalreisevertrages. Denn für die Voraussetzungen einer solchen Anspruchskürzung ist nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte genügt weder ihrer Darlegungs- noch Beweislast, Beweisangebote hat sie überhaupt nicht unterbreitet. Ihr Vortrag einer gegebenenfalls vollständigen Anspruchsreduktion kann auch nicht als zugestanden gewertet werden, weil etwa die Klägerin etwaigen sekundären Darlegungslasten nicht nachgekommen wäre, §§ 138 Abs. 3, 288 Zivilprozessordnung. Denn ihrer sekundären Darlegungslast wegen der weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten der Zedenten, auf deren Recht sie sich stützt, ist die Klägerin durch die Behauptung, dass die Zedenten keine Zahlungen von dritten Person wegen der Flugverspätung erhalten hätten, nachgekommen. Diese laut Klägerin nach Rücksprache mit den Zeugen vorgenommene Angabe ist angesichts dessen, dass der Nichterhalt einer Zahlung eine Negativtatsache darstellt und die Beklagte keinerlei konkrete Anknüpfungspunkte für mögliche Zahlungen vorgetragen hat, ausreichend. g) Die Klägerin ist schließlich auch nicht dauerhaft an der Durchsetzung der den Fluggästen entstandenen und auf sie übergegangenen Ansprüche gehindert aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Recht, die Leistung zu verweigern, steht der Beklagten daraus nicht zu, da die Ansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung ist, da die Fluggastrechteverordnung selbst keine Vorschriften zur Verjährung der Ansprüche enthält, nach der international auf den Sachverhalt anwendbaren Rechtsordnung zu beurteilen, hier also nach den geltenden Kollisionsnormen nach deutschem Sachrecht. Dies folgt aus Art. 5 Absatz 2 Unterabsatz 1, Art 12 Absatz 1 littera d) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach hat die Klägerin die Klage noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich vor dem 31.12.2022, erhoben. Denn nach deutschem Recht greift die Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, §§ 195, 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Dabei ist unerheblich, ob dem Ausgleichsanspruch ein individueller Beförderungsvertrag mit dem Fluggast oder eine Pauschalreise zugrunde lag. Die Verjährungsfrist aus § 651j Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ist nicht auf den Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung anwendbar, denn der Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist gerade kein Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag, sondern ein gesetzlicher, außervertraglicher Anspruch auf den die reisevertraglichen Gewährleistungsregeln keine Anwendung finden können (BeckOGK/Steinrötter, 1.4.2022, Fluggastrechte-VO Art. 7 Rn. 35-40). Eine Ungleichbehandlung von im Rahmen eines Pauschalreisevertrages an eine bestätigte Buchung gelangten Fluggästen gegenüber individuell Buchenden, indem die kürzere Verjährungsfrist der Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag auch auf den Ausgleichsanspruch angewandt würde, ist nicht gewollt und wäre unbillig, da der Anspruch an einen weiteren, durch die Flugbuchung hinzutretenden Haftgrund (besondere Verpflichtungen Luftfahrtunternehmen) anknüpft. Dagegen lässt sich nicht das von der Beklagen zitierte Urteil anbringen (BGH, Xa ZR 61/09, Urteil vom 10. Dezember 2009), in diesem hat der BGH die Frage nämlich letztlich, da sie nicht entscheidungserheblich war, offen gelassen. Die von der Beklagten angeführten „Privilegien“ (spätere Fälligkeit Kosten, Absicherung durch Pflichtversicherer in Insolvenzfällen) rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung, denn diese resultieren schlicht aus der Buchung weiterer Leistungen im Rahmen eines weitergehenden Vertragsverhältnisses, ohne dass sie eine Kompensation oder einen Ausgleich für die Verkürzung von pauschalierten Ausgleichsansprüchen, für die es im Pauschalreiserecht keine Entsprechung gibt, darstellen würden. Die Wertungen der Fluggastrechteverordnung bekräftigen diese Auslegung, denn bereits an Art. 8 Absatz 2 Fluggastrechteverordnung zeigt sich, dass die dortigen Ansprüche nur zurücktreten, wenn und soweit es einen direkt korrespondierenden Vorteil in derselben Höhe gibt, hier etwa der Ausschluss eines Flugscheinkostenerstattungsanspruches, wenn feststeht, dass der in gleicher Höhe bestehende Anspruch aus dem Pauschalreisevertrag in voller Höhe insolvenzrechtlich abgesichert ist. Für den ersatzlosen Wegfall der Ausgleichszahlung nach Ablauf der reisevertraglichen zweijährigen Verjährungsfrist in Ungleichbehandlung zu sonstigen Fluggästen gibt es dagegen keinen sachlichen Grund (BeckOK Fluggastrechte-VO/Maruhn, 23. Ed. 1.7.2022, Fluggastrechte-VO Art. 7 Rn. 44, 45; BeckOGK/Steinrötter, 1.4.2022, Fluggastrechte-VO Art. 7 Rn. 35-40). 2. Die geltend gemachte Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286, 187 Abs. 1 analog Bürgerliches Gesetzbuch ab dem auf den Ablauf der Zahlungsfrist, die als aufschiebend bedingte Mahnung wirkt, folgenden Tag. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. III. Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . O.