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Urteil

21 C 328/21

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:0628.21C328.21.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2022 durch die Richterin am Amtsgericht H.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2022 durch die Richterin am Amtsgericht H. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche wegen einer Reisestornierung. Der Kläger buchte am 03.07.2021 für sich und seine beiden Töchter eine Flugreise vom 02.08.2021 bis zum 11.08.2021 nach Mallorca mit Unterbringung im E. in T. zum Gesamtreisepreis i.H.v. EUR 4.943,00. Die Reisebedingungen der Beklagten waren vereinbart. Zum Buchungszeitpunkt waren Einreisen nach Mallorca seit dem 21.06.2021 wieder ohne Test- oder Impfnachweis wegen der Corona-Pandemie möglich. Die pandemische Lage verschärfte sich nach der Buchung. Ab dem 27.07.2021 stufte die Bundesregierung Spanien zum Hochrisikogebiet ein. Einreisen waren nur noch mit Test-und/oder im Nachweis möglich. Nach Rückkehr war eine zehntägige Quarantäne vorgeschrieben. Der Kläger versuchte erfolglos, die Reise bei der Beklagten umzubuchen. Er stornierte schließlich am 28.07.2021. Die Beklagte berechnete entsprechend ihren Reisebedingungen 75 % des Reisepreises als Stornogebühren. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers in Bezug auf den Reisepreis hat die Beklagte die Aufrechnung mit den von ihr berechneten Stornogebühren in Höhe von insgesamt 3.708,00 € erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 651h Abs. 3 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen, ohne dass die Beklagte eine Entschädigung in Form von Stornogebühren zu erhalten. In Deutschland wie in Spanien sei das COVID- Infektionsgeschehen im Juli 2021 in einer absoluten Talsohle gewesen und besonders unauffällig. Aufgrund der fortlaufenden Impfungen sei die Allgemeinheit davon ausgegangen, dass das Pandemiegeschehen vorbei sei. Direkt nach der Buchung habe unvorhersehbar ein sehr starkes Infektionsgeschehen eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Rücktritts seien die Infektionszahlen in Deutschland wesentlich geringer als am geplanten Urlaubsziel gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Quarantänepflicht wären der Einschulungstermin seiner jüngeren Tochter am 19.08.2021 und auch die Einhaltung der Schulpflicht allgemein gefährdet gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.708,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei absehbar gewesen, dass sich eine starke Infektionswelle in Spanien entwickeln würde. Darüber hinaus sei eine erhöhte Infektionsgefahr durch eine Reise auf die Balearen nicht im Verhältnis zur Lage in Nordrhein-Westfalen festzustellen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von 3.708,00 € aus §§ 346, 651a, 651h Abs. 1 und 3 BGB zu, denn die Beklagte konnte gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers mit ihrem Anspruch auf Erstattung einer angemessenen Entschädigung nach § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 389 BGB aufrechnen. Der Kläger ist nicht nach § 651h Abs. 3 BGB von der Leistung der Entschädigung befreit. Dem Kläger steht aufgrund des am 28.07.2021 Rücktritts grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB zu. Gegen den Rückzahlungsanspruch hat die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Leistung einer angemessenen Entschädigung nach §§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB die Aufrechnung erklärt. Durch die Aufrechnung ist die Rückzahlungsforderung des Klägers in Höhe von 3.708,00 € nach § 389 BGB erloschen, denn der Beklagten stand der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu. Nach den Reisebedingungen der Beklagten, die Vertragsgrundlage geworden sind, ist eine Entschädigung in Höhe von 75 % des Reisepreises zu zahlen, wenn der Rücktritt – wie hier – fünf Tage vor geplanten Reisebeginn erfolgt. Die Vereinbarung angemessener Entschädigungspauschalen in vorformulierten Vertragsbedingungen ist als Grundlage für die Berechnung der angemessenen Entschädigung in § 651h Abs. 2 S. 1 ausdrücklich vorgesehen. Die Höhe und Angemessenheit der Pauschale ist unstreitig. Die Entschädigung ist nicht nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Hiernach kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts durch den Reisenden keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind begründet, wenn sie außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, die sich auf sie beruft und sie sich selbst bei Erfüllung aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, sobald nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden ein signifikant erhöhtes Gefährdungsrisiko am Reiseziel vorliegen würde (AG Duisburg Urt. v. 28.1.2021 – 3 C 1231/20, BeckRS 2021, 14319 beck-online; Führich, NJW 2020, 2137 Rn. 4, beck-online). Gerade bei der Corona-Infektion muss eine solche niedrige Schwelle genügen, da der Reisende bei einer Infektion mit der Gefahr seines Todes oder erheblicher Krankheitsrisiken rechnen muss, für die bisher keine ausreichende Therapien erforscht sind oder ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Urlaubsgebiet fehlen (Führich a. a. O.) Insofern vermag grundsätzlich die Beurteilung der Covid19-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand am Reiseziel zu überzeugen (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 22 S 97/2149 –, Rn. 14, juris). Dies gilt jedenfalls für vor Ausbruch der Pandemie gebuchte Reisen. Bei Buchung bestand die Pandemie allerdings bereits seit mehr als einem Jahr. Die später eingetretene Verschlechterung der Lage und die damit verbundenen behördlichen Maßnahmen waren für den Kläger vorhersehbar und mithin nicht außergewöhnlich. Mit Rückblick auf die Regelungen, die zuvor dem Reisenden bei außergewöhnlichen Umständen ein Kündigungsrecht statt des nunmehr geregelten Rücktrittsrechts vorsahen, wird in der Kommentierung dazu ausgeführt: „Im neuen Recht taucht zwar das Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht mehr auf, doch wird man auch jetzt noch davon ausgehen können, dass die zur Kündigung berechtigenden Umstände erst nach der Buchung aufgetreten sein dürfen. Es wäre treuwidrig, wenn der Reisende sehenden Auges einen Vertrag über eine Pauschalreise in ein bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses terrorismusgefährdetes Gebiet abschließt und danach kündigt. Vielmehr muss der zur Kündigung berechtigende Umstand zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn entstanden sein. Dabei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten der kündigenden Vertragspartei abzustellen. Anzuwenden ist dabei ein subjektiver Maßstab; der kündigende Reisende muss sich dabei allerdings die Umstände anrechnen lassen, die er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fahrlässig nicht kannte. Er muss aber nicht vor der Buchung alle verfügbaren Quellen konsultieren, etwa systematisch die Warnhinweise des Außenministeriums, muss sich allerdings zurechnen lassen, was jedermann auf Grund normaler Verfolgung der allgemeinen Medien weiß. Die Reiseveranstalter sind daher gut beraten, nicht nur aus Gründen einer guten Kundenbetreuung, sondern auch um späteren auf Abs. 3 gestützten Kündigungen vorzubeugen, bei der Buchung umfassend über die Sicherheitslage aufzuklären” (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 37- beck-online). Vorliegend waren eine mögliche Verschlechterung der Infektionssituation und darauf folgende staatliche Maßnahmen zum Infektionsschutz zum Zeitpunkt der Buchung soweit vorhersehbar, dass es treuwidrig wäre, der Beklagten das vollständige Risiko für die Stornierung der Reise aufzuerlegen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchführung der Reise möglich war. Die Flüge wurden durchgeführt. Reiseverbote bestanden nicht. Die Hotelanlagen waren geöffnet. Erhebliche Beeinträchtigungen der Reise durch Maßnahmen zur Infektionsabwehr, die über das hinausgehen könnten, mit dem man zum Zeitpunkt der Buchung rechnen musste (Maskenpflicht, Testpflicht u. ä.), waren auch zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht abzusehen. Der Kläger selbst trägt vor, das Infektionsgeschehen habe sich zum Zeitpunkt der Buchung auf einem absoluten Tiefpunkt befunden. Bei der für die Pandemie typischen wellenförmigen Entwicklung bedeutete dies zwingend, dass ein anschließender Anstieg abzusehen war. Energisch muss der Auffassung des Klägers widersprochen werden, die Allgemeinheit sei davon ausgegangen, dass infolge der Impfungen die Pandemie inzwischen überwunden sei. Gerichtsbekannt ist gerade im Sommer 2021 medienweit eine Diskussion darüber geführt worden, dass bei einer unzureichenden Durchimpfung der Bevölkerung Lockerungen der Corona-Maßnahmen problematisch seien und mit erheblichem Anstieg der Infektionsrate zu rechnen sei. Angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die der Pandemie und ihrer Folgen zukam, bedurfte es einer eigenen, konkreten Informationen über die zu erwartende Lage durch die Beklagte nicht. Im Kern begründet der Kläger seinen Rücktritt nicht mit einem überraschend erhöhten Infektionsdruck und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung für sich und seine Töchter. Im Vordergrund stehen vielmehr behördliche Maßnahmen, wie schärfere Nachweis- und Quarantänepflichten. „Da die Corona-Pandemie mit ihren Ausbruchswellen zwischenzeitlich seit fast zwei Jahren das beherrschende Thema aller Medien ist, kann der sich Reisende nicht mehr darauf berufen, gerade er habe von dem wellenförmigen Ausbruchsgeschehen des Corona-Virus nichts gewusst. Entscheidend ist, dass der verständige Reisende, der bei der Buchung vorhersehen kann, dass die Infektionsgefahr durch die Corona-Pandemie immer noch besteht, nicht schutzwürdig ist, wenn er später aus Angst vor behördlichen Beeinträchtigungen aus dem Vertrag aussteigen will. Maßgeblich ist nicht die Frage, ob Behörden Urlaubsgebiete als „Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete“ ausweisen, da dies nur wechselnde Folgen der bereits bei der Buchung bekannten Pandemie sind“ (Führich in: HTTPS: //REISERECHTFUEHRICH .COM /2021/12/09/ FUHRICH- KEIN- KOSTENFREIES-STORNORECHT – WEGEN – CORONA -PANDEMIE – MEHR – BEI – GEBUCHTEN – PAUSCHALREISEN). Die vorangehenden Erwägungen sind auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Die sich durch die veränderte Infektionslage und die darauf seitens der Politik ergriffenen Maßnahmen ergebenden Auswirkungen unterscheiden sich nicht im Kern von denen, die bereits im Vorsommer diskutiert und teilweise beschlossen wurden. Dem Kläger mag zugegeben werden, dass die Hoffnung bestand, die Infektionszahlen würden nicht so stark ansteigen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Tatsache, die Vertragsgegenstand zwischen den Parteien geworden ist, sondern um ein beim Kläger für die Buchung der konkreten Reise offensichtlich vorhandenes Motiv. Es mag zutreffen sein, dass die Beklagte für die von ihr angebotene Reise kein kostenloses Stornierungsangebot vorgesehen hat. Gerichtsbekannt bestanden solche Angebote anderer Anbieter. Die Entscheidung für das eine oder andere Angebot trifft der Reisende nach eigenem Gutdünken. Dass dabei seine Hoffnung und sein Vertrauen in einen günstigeren Verlauf der Pandemie enttäuscht wurden, kann nicht zulasten der Beklagten gehen. Wegen der Vorhersehbarkeit des späteren Verlaufs, kommt es nicht darauf an, ob die Infektionssituation am Urlaubsort sich von der Lage in Nordrhein-Westfalen unterschied oder nicht. II. Mangels Hauptforderung waren keine Nebenforderungen zuzusprechen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 3.708,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. H.