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Beschluss

253 F 32/17

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:0315.253F32.17.00
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Tenor

In der Familiensache

des Herrn N,

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte:             Rechtsanwalt Dr. X,

Rechtsanwälte I,

gegen

Frau Dr. N2, ,

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte X2,

Beteiligte:

E, G-Straße, L, Versicherungsnummer  #######D2, S-Straße, C, Versicherungsnummer ############W, Q-Straße, E2, Versicherungsnummer ########F, I-Straße, N3, Versicherungsnummer ########### u. ###########D2, S-Straße, C, Versicherungsnummer ###########

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2022

durch den Richter am Amtsgericht T

beschlossen:

1.

Die am ##.##.#### vor dem Standesamt Düsseldorf unter der Eheregisternummer ####/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D2 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ############ bei der D2, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 (Vers. Nr. ############) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 53.819,78 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 05.05.2017, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 53.819,78 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 05.05.2017, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D2 (Vers. Nr. ############) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6809 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der D2, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E (Vers. Nr. #######) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem W (Vers. Nr. ########) findet nicht statt.

3.

Es wird festgestellt, dass die Folgesache Zugewinn erledigt ist.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
In der Familiensache des Herrn N, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. X, Rechtsanwälte I, gegen Frau Dr. N2, , Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X2, Beteiligte: E, G-Straße, L, Versicherungsnummer #######D2, S-Straße, C, Versicherungsnummer ############W, Q-Straße, E2, Versicherungsnummer ########F, I-Straße, N3, Versicherungsnummer ########### u. ###########D2, S-Straße, C, Versicherungsnummer ########### hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2022 durch den Richter am Amtsgericht T beschlossen: 1. Die am ##.##.#### vor dem Standesamt Düsseldorf unter der Eheregisternummer ####/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D2 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ############ bei der D2, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 (Vers. Nr. ############) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 53.819,78 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 05.05.2017, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 53.819,78 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 05.05.2017, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D2 (Vers. Nr. ############) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6809 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der D2, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E (Vers. Nr. #######) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem W (Vers. Nr. ########) findet nicht statt. 3. Es wird festgestellt, dass die Folgesache Zugewinn erledigt ist. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am ##.##.####. Sie leben seit dem 03.01.2016 getrennt. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 03.01.2016 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am ##.##.#### geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls die Scheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 01. 04. 1992 Ende der Ehezeit: 31. 01. 2017 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der D2 hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 49,4808 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 24,7404 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 171.655,35 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 2. Bei der F, I-Straße, N3 hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 107.939,56 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 53.819,78 Euro zu bestimmen. 3. Bei der F, I-Straße, N3 hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 107.939,56 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 53.819,78 Euro zu bestimmen. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der D2 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,3617 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,6809 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.539,04 Euro. Betriebliche Altersversorgung 5. Bei dem E hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.370,68 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.535,34 Euro zu bestimmen. Berufsständische Versorgung 6. Bei dem W hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4423 Quotienten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,72115 Quotienten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.537,56 Euro. Übersicht: Antragsteller Die D2, Kapitalwert: 171.655,35 Euro Ausgleichswert: 24,7404 Entgeltpunkte Die F, I-Straße, N3 Ausgleichswert (Kapital): 53.819,78 Euro Die F, I-Straße, N3 Ausgleichswert (Kapital): 53.819,78 Euro Antragsgegnerin Die D2, Kapitalwert: 25.539,04 Euro Ausgleichswert: 3,6809 Entgeltpunkte Der E Ausgleichswert (Kapital): 2.535,34 Euro Das W, Kapitalwert: 3.537,56 Euro Ausgleichswert: 1,72115 Quotienten Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem E mit einem Kapitalwert von 2.535,34 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem W mit einem Kapitalwert von 3.537,56 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der D2 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24,7404 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 53.819,78 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 53.819,78 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D2 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,6809 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem E (Vers. Nr. #######) mit dem Ausgleichswert von 2.535,34 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem W (Vers. Nr. ########) mit dem Ausgleichswert von 1,72115 Quotienten unterbleibt der Ausgleich. Zugewinnausgleich I. Die Beteiligten stritten zu dem vorliegenden Verfahrens im Rahmen eines Stufenantrags zur Folgesache Zugewinn. Nach Einleitung der Folgesache Zugewinn machte die Antragsgegnerin einen Antrag nach §§ 1385, 1386 BGB ebenfalls als Stufenantrag rechtshängig. Über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wurde mit Teilbeschluss vom 24.08.2021 antragsgemäß entschieden. Im Anschluss erklärte die Antragsgegnerin den Antrag zur Folgesache Zugewinn für erledigt und beantragt, festzustellen, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Zugewinn Erledigung eingetreten ist. Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 20.12.2021 ausdrücklich, der Erledigung der Folgesache Zugewinn nicht zuzustimmen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags zur Folgesache Zugewinn wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Durch Entscheidung über den Gestaltungsantrag in dem Verfahren zum vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist der Antrag in der Folgesache Zugewinn unzulässig geworden oder hat sich zumindest erledigt (Meyer-Götz - Michael Nickel, Familienrecht, § 10 Rn. 7). Da der Antrag ursprünglich zulässig war, ist nun entsprechend des Antrags der Antragsgegnerin die Erledigung dieses Antrages festzustellen. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. T