hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.02.2022 durch die Richterin am Amtsgericht E. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie (zwei Erwachsene und ein Kind) am 07.07.2021 eine Pauschalreise nach Mallorca vom 29.07.-07.08.2021 zu einem Preis von 2.627,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung (Anlage K 1) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Buchung lag die Corona-Inzidenz in Deutschland bei 5,1 und zum Zeitpunkt des Rücktritts bei 15,0. Am 11.07.2021 stufte das Robert-Koch-Institut Spanien, inklusive der Balearen, als einfaches Risikogebiet ein und am 27.07.2021 als Hochrisikogebiet ein. Am 28.07.2021 stornierte der Kläger die Reise. Daraufhin zahlte die Beklagte den Reisepreis abzüglich einer Stornierungsgebühr von 2.102,00 €, dies entspricht 80% des Reisepreises, an den Kläger zurück. Die AGB der Beklagten sehen im Falle der Stornierung einer Reise weniger als 3 Tage vor geplantem Reisebeginn Stornierungskosten von pauschal 80 % des Reisepreises vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2021 begehrte der Kläger die Rückzahlung des Reisepreises. Für die anwaltliche Tätigkeit entstanden Kosten von 367,23 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des restlichen Reisepreises. Der Kläger behauptet, am Reiseziel habe zum Zeitpunkt der Stornierung und des geplanten Reisezeitraums ein erheblich höheres Infektionsrisiko bestanden, als am Wohnort. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihr stünden Stornierungskosten gem. § 651h Abs.1 S. 3, Abs. 2 BGB iVm ihren AGB in der vereinnahmten Höhe zu. Insbesondere sei auch der Ausschlussgrund des § 651h Abs. 3 BGB nicht gegeben. Der Kläger habe im Sommer 2021 mit einer erneuten Corona-Welle und steigenden Inzidenzen rechnen müssen, da inzwischen die Wellenbewegungen bekannt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Rückzahlung des restlichen Reisepreises aus § 651 h Abs. 5, 1 BGB mit Erfolg verlangen. Danach hat ein Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis im Falle einer Stornierung zurückzuzahlen. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf einen Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB. Denn jedenfalls ist ein solcher Anspruch gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach kann ein Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. In Bezug auf die aktuelle Covid 19-Pandemie, die auch Ursache der hiesigen Stornierung war, kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Nachträglich eintretende Umstände sind dagegen aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Vertragsverhältnisses regelmäßig nicht von Belang (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20). Dabei sind an die dem Reisenden obliegende Darlegung und den Nachweis der konkreten außergewöhnlichen Umstände iSd § 651h Abs. 3 zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. So hat die Pandemie naturgemäß erheblichen Einfluss auf die geplante Reise. Dies folgt einerseits aus einer am Zielort ggf. erhöhten Ansteckungsgefahr, u.U. gar in Verbindung mit der Gefahr einer dort unzureichend gesicherten Behandlung. Andererseits hat die Covid 19-Pandemie jedoch auch diverse Einschränkungen des Alltagslebens mit sich gebracht, die die Durchführung einer Pauschalreise nicht unbeträchtlich beeinflussen (Maskenpflicht, Sperrung oder zumindest beschränkte Nutzbarkeit von Freizeit- und Gemeinschaftseinrichtungen, kein Essensbuffet, keine Ausflugsangebote, geschlossene Kultureinrichtungen, Restaurants, Märkte etc.). Daher ist jedenfalls im Falle einer betreffend den Urlaubsort ausgesprochenen Reisewarnung regelmäßig von die Reise erheblich beeinflussenden außergewöhnlichen Umständen iSd § 651h Abs. 3 BGB auszugehen (vgl. etwa BeckOK, 2020, § 651h Rn. 48.1 m.w.N.). Auch ohne eine solche Reisewarnung kann aber von einem solchen Umstand ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Stornierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass auch zum Reisezeitpunkt die geplante Reise in erheblichem Maße von der Pandemie betroffen sein wird (sog. Prognoseentscheidung). Die hiernach vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass auch im Rücktrittszeitpunkt Umstände iSd § 651h Abs. 3 BGB vorlagen, die den Kläger zu einer kostenfreien Stornierung berechtigten. Die von ihm am 28.07.2021 für den Reisezeitraum ab 29.07.2021 getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Dies war einen Tag, nachdem das RKI Spanien, einschließlich der Balearen, zum Hochrisikogebiet erklärt hat. In der Rechtsprechung wird – auch durch das zuständige Berufungsgericht - darauf abgestellt, ob die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort während der Reisezeit im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht ist. Dies hat der Kläger jedoch substantiiert dargelegt. Unstreitig waren die Inzidenzen um Zeitpunkt der Buchung Anfang Juli 2021 und auch zum Zeitpunkt der Stornierung gering und lagen Ende Juli bei 15. Unstreitig hat das RKI Spanien, einschließlich der Balearen am 27.07.2021 als Hochrisikogebiet eingestuft; dies setzt nach der Definition auf der Homepage des RKI 7-Tage-Inzidenzen von deutlich über 100 voraus. Allein aufgrund dieser unstreitigen Angaben ergibt sich ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko am Urlaubsort. Der Kläger hat zudem als Anlage zum Schriftsatz vom 23.11.2021 einen Bericht aus Mallorca vorgelegt, in dem die 7-Tage-Inzidenz für die Balearen mit 454 angegeben wird. Damit ist ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko dargelegt. Soweit die Beklagte diese Angaben im Schriftsatz vom 02.02.2022 bestreitet, ist dies unbeachtlich. Ein pauschales Bestreiten genügt angesichts des substantiierten und durch öffentlich zugängliche Quellen belegten Sachvortrags nicht aus. Zudem ist das Bestreiten verspätet. Auch soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15.12.2021 erstmals die Ansicht vertritt, dass bei Buchungen die nach Bekanntwerden der Corona-Pandemie erfolgten, ein Rücktritt grundsätzlich nicht möglich ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann nach Auffassung des Gerichts nicht darauf abgestellt werden, dass zum Buchungszeitpunkt die Existenz einer Pandemie an sich bekannt war. Grund für den Rücktritt hier war nicht die Pandemie an sich sondern ein zum Reisezeitpunkt erheblich erhöhtes Infektionsrisiko. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Buchung (ca. drei Wochen vor der Reise) die Infektionszahlen im Reiseland unbedenklich waren und in dem Zeitraum bis zur Reise sprunghaft gestiegen sind. Hiermit brauchte der Kläger nicht zu rechnen. Es ist auf die Erkenntnismöglichkeiten der kündigenden Vertragspartei abzustellen; anzuwenden ist ein subjektiver Maßstab, es sind Umstände anzurechnen die zum Zeitpunkt der Buchung fahrlässig nicht erkannt wurden aber der Reisende muss auch nicht alle zur Verfügung stehenden Quellen recherchieren (Tonner, MüKo BGB § 651h Rn. 37; beck-online Großkommentar, Harke, § 651h BGB Rn, 49.1). Auch wenn grundsätzlich Wellenbewegungen in der Infektion bekannt waren, muss nicht jederzeit, vor allem im Sommer, mit derart sprunghaften Inzidenzerhöhungen innerhalb von drei Wochen gerechnet werden. Damit war im vorliegenden Fall ein Rücktritt wegen außerordentlicher Umstände möglich. Die Beklagte ist verpflichtet, die einbehaltene Stornogebühr zurückzuzahlen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 651h Abs. 5 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht jedoch nicht. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten am 30.07.2021 lag kein Verzug vor. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 2.102,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . E.