Beschluss
660 M 1748/21
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird ein Vollstreckungsauftrag zugleich zur Abnahme der Vermögensauskunft (Modul G) und zur Einholung von Drittauskünften (Modul M, insb. M4) erteilt, ist von einem einzigen Auftrag auszugehen.
• Die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG ist je Auftrag nur einmal und maximal in Höhe von 10,00 € anzusetzen.
• Die Wahl des Moduls M4 führt nicht zu einem aufschiebend bedingten (erst bei Eintritt einer Voraussetzung entstehenden) Auftrag; vielmehr liegt regelmäßig eine gleichzeitige Beauftragung oder eine auflösend bedingte Beschränkung vor.
• Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind keine bloßen Nebengeschäfte, sondern besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen; ihre Einholung rechtfertigt jedoch nicht eine zweite Auslagenpauschale, wenn die Maßnahmen im selben Auftrag erteilt wurden.
Entscheidungsgründe
Ein Auftrag für Vermögensauskunft und Drittauskünfte begründet nur eine Auslagenpauschale (KV 716 GvKostG) • Wird ein Vollstreckungsauftrag zugleich zur Abnahme der Vermögensauskunft (Modul G) und zur Einholung von Drittauskünften (Modul M, insb. M4) erteilt, ist von einem einzigen Auftrag auszugehen. • Die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG ist je Auftrag nur einmal und maximal in Höhe von 10,00 € anzusetzen. • Die Wahl des Moduls M4 führt nicht zu einem aufschiebend bedingten (erst bei Eintritt einer Voraussetzung entstehenden) Auftrag; vielmehr liegt regelmäßig eine gleichzeitige Beauftragung oder eine auflösend bedingte Beschränkung vor. • Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind keine bloßen Nebengeschäfte, sondern besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen; ihre Einholung rechtfertigt jedoch nicht eine zweite Auslagenpauschale, wenn die Maßnahmen im selben Auftrag erteilt wurden. Der Gläubiger beauftragte die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft (Modul G1) und gleichzeitig mit der Einholung von Drittauskünften (Module M1–M4, insbesondere M4). Nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte, holte die Gerichtsvollzieherin drei Drittauskünfte ein und stellte Kosten mit einer doppelten Auslagenpauschale in Rechnung. Die Landeskasse (Bezirksrevisor) erhob Erinnerung und rügte, dass die Auslagenpauschale nur einmal und höchstens mit 10,00 € anzusetzen sei, weil nur ein Auftrag vorliege. Die Gerichtsvollzieherin wehrte ab und hielt an ihrer Abrechnung fest. Das Amtsgericht prüfte, ob die gleichzeitige Auswahl der Module G und M4 einen einzigen Auftrag oder mehrere Aufträge begründet und wie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG anzusetzen ist. • Zulässigkeit: Die Erinnerung der Landeskasse war zulässig nach § 5 GvKostG. • Begriff des Auftrags: Nach § 3 GvKostG umfasst ein Auftrag alle zur Durchführung erforderlichen Amtshandlungen; mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner gelten als gleichzeitig beauftragt (§ 3 Abs.2 S.1 Nr.3). • Rechtliche Einordnung der Drittauskünfte: Drittauskünfte nach § 802l ZPO gehören zu den besonderen Geschäften des Abschnitts 4 (KV 440) und sind keine Nebengeschäfte; sie sind eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen. • Wirkung der Modulauswahl M4: Die Formulierung von Modul M4 rechtfertigt nicht die Annahme eines aufschiebend bedingten Auftrags, der erst bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft entstehen würde; vielmehr liegt typischerweise eine gleichzeitige Auftragserteilung oder eine auflösend bedingte Beschränkung vor. • Auslegungs- und zweckrechtliche Erwägungen: Es entspricht dem Interesse des Gläubigers und der gesetzgeberischen Systematik, dass er beide Aufträge gleichzeitig erteilen kann, ohne durch die Wahl von M4 eine zusätzliche Auslagenpauschale auszulösen; eine aufschiebend bedingte Konstruktion würde dem typischen Kosteninteresse des Gläubigers nicht dienen. • Gebührenrechtliche Folge: Da die Maßnahmen in demselben Formular am gleichen Tag und einheitlich erteilt wurden (§ 3 Abs.3 GvKostG), ist von einem einzigen Auftrag auszugehen, sodass die Pauschale nach KV 716 GvKostG nur einmal und auf maximal 10,00 € begrenzt anzusetzen ist. • Ergebnis der Kostenüberprüfung: Die bereits abgerechnete zweite Auslagenpauschale für die Einholung der Drittauskünfte war zu Unrecht angesetzt und daher zu kürzen. Die Erinnerung der Landeskasse war begründet; die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin wurde dahingehend abgeändert, dass die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG auf 10,00 € (einmalig) zu begrenzen ist und der gesamte Kostenansatz auf 85,42 € gekürzt wurde. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und ohne weitere Kostenentscheidung. Der Gerichtshof begründet dies damit, dass Auswahl und Erteilung der Module G und M (einschließlich M4) im selben Auftragsformular und am gleichen Tag einen einzigen Auftrag bilden, weshalb eine weitere Pauschale nicht geschuldet ist. Damit erhält die Landeskasse mit ihrer Erinnerung Erfolg, weil die doppelte Berechnung der Auslagenpauschale gegen die Vorgaben des GvKostG verstößt.