Beschluss
503 IN 84/21
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2021:1228.503IN84.21.00
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Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB ##### eingetragenen
J- GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn I,
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verfahrens vom Antragsteller Herrn I zu tragen sind, nicht abgeholfen. Insofern wird die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB ##### eingetragenen J- GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn I, Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verfahrens vom Antragsteller Herrn I zu tragen sind, nicht abgeholfen. Insofern wird die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die sofortige Beschwerde vom 16.09.2021 gegen den Beschluss vom 02.09.2021 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Eröffnungsantrag vom 20.07.2021 ist unzulässig. Zwar ist nunmehr der der Gesellschaft übersandte Anhörungsfragebogen ausgefüllt an das Gericht zurückgesandt worden. Jedoch verstößt der Eröffnungsantrag gegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der über § 4 InsO Anwendung findet (vgl. BGH v. 12.7.2007, IX ZB 82/04 Rn. 8, ZInsO 2007, 887 und v. 12.2.2002, IX ZB 426/02 Rn. 11, ZInsO 2003, 217). Danach sind im Rahmen einer Klageschrift bzw. im Rahmen des Eröffnungsantrags die Beteiligten genau zu bezeichnen. Hierbei gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Dies stellt keine bloße Soll-Vorschrift dar sondern ist für eine ordnungsgemäße Klageerhebung/einen ordnungsgemäßen Eröffnungsantrag zwingend, insbesondere dann, wenn diese Angabe ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH v. 9.12.1987, IVb ZR 4/87 Rn. 8, NJW 1988, 2114). Die Angabe einer Postfachanschrift ist nicht ausreichend (vergleiche BVerwGt, NJW 1999, 2608, 2609). Verfügt eine Gesellschaft nicht mehr über eine zustellungsfähige Anschrift, ist zwingend die zustellungsfähige Anschrift deren Vertreters anzugeben (vgl. § 170 Abs. 3 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht eingehalten worden. Schon der nur ganz rudimentäre Eröffnungsantrag vom 20.07.2021 enthält keine zustellungsfähige Anschrift der Gesellschaft oder deren Vertreters. Auch mit Schreiben vom 16.09.2021 ist von der Schuldnerin mitgeteilt worden, dass eine zustellungsfähige Anschrift nicht mehr besteht und Schreiben daher an das Postfach der Gesellschaft zu richten seien. Mit Verfügung vom 23.09.2021 ist die Schuldnerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass förmliche Zustellungen nicht an ein Postfach erfolgen können, alternativ käme eine Zustellung an den Geschäftsführer in Betracht. Die Schuldnerin hat dennoch keine Veranlassung gesehen, im Anhörungsfragebogen vom 15.10.2021 nunmehr eine zustellungsfähige Anschrift anzugeben. Auch eine zustellungsfähige Anschrift des Verfahrensbevollmächtigten wurde nicht angegeben. Mit Verfügung vom 10.11.2021 ist erneut die Schuldnerin darauf hingewiesen worden, dass es weiter unterlassen worden ist, eine zustellungsfähige Anschrift der Gesellschaft und/oder des Geschäftsführers mitzuteilen, ohne deren Angabe sei der Antrag nicht zulässig. Diese Verfügung ist von der Schuldnerin gänzlich ignoriert worden. Mit weiterer Verfügung vom 05.12.2021 ist nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Verfügung vom 10.11.2021 nachzukommen sei, da anderenfalls der Eröffnungsantrag unzulässig sei. Soweit nunmehr per Mail mitgeteilt worden ist, dass vollkommen unklar sei, welche Angaben noch gewünscht würden, kann dies nicht ansatzweise nachvollzogen werden. Ungeachtet des Umstands, dass eine Mailverkehr in gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist, kam eine Fristverlängerung nicht in Betracht, nachdem nunmehr seit drei Monaten die Schuldnerin ergebnislos auf die Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift ausdrücklich hingewiesen worden war. Eine Beantwortung der Mail konnte ebenfalls nicht erfolgen, da der Bevollmächtigte – aus seiner Sicht konsequenterweise- wiederum auf die Mitteilung seiner zustellungsfähigen Anschrift verzichtet hat. Da die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages nunmehr allein daran scheitert, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin weigert, eine zustellungsfähige Anschrift gegenüber dem Gericht anzugeben, ist es gerechtfertigt, abweichend vom Beschluss vom 02.09.2021 die Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Geschäftsführer I aufzuerlegen. Düsseldorf, 28.12.2021 Amtsgericht Q Richter am Amtsgericht