OffeneUrteileSuche
Urteil

37 C 414/20

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bei pandemiebedingten Einschränkungen von Hoteleinrichtungen liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651m BGB, unabhängig von der Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters. • Reisepreisminderung bemisst sich nach der Einbuße der Erholungswirkung der Reise; Hygienemaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen können erhebliche psychische und tatsächliche Beeinträchtigungen darstellen. • Der Buchende kann gemäß § 328 Abs. 2 BGB Minderung für mitreisende Familienmitglieder geltend machen. • Für die Bemessung der Minderungsquote sind Art der Reise (Familien- vs. Einzelreise) und konkrete Einschränkungen (z. B. geschlossene Einrichtungen, eingeschränkte Poolnutzung, Speisesaalisolation) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Reisepreisminderung bei pandemiebedingten Einschränkungen der Hotelleistung (Familienreise) • Bei pandemiebedingten Einschränkungen von Hoteleinrichtungen liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651m BGB, unabhängig von der Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters. • Reisepreisminderung bemisst sich nach der Einbuße der Erholungswirkung der Reise; Hygienemaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen können erhebliche psychische und tatsächliche Beeinträchtigungen darstellen. • Der Buchende kann gemäß § 328 Abs. 2 BGB Minderung für mitreisende Familienmitglieder geltend machen. • Für die Bemessung der Minderungsquote sind Art der Reise (Familien- vs. Einzelreise) und konkrete Einschränkungen (z. B. geschlossene Einrichtungen, eingeschränkte Poolnutzung, Speisesaalisolation) maßgeblich. Der Kläger buchte im Dezember 2019 eine Pauschalreise für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder (9 und 5 Jahre) ins Viersternehotel Dunamar Monte Gordo (15.–29.07.2020) und zahlte 4.712 € vollständig. Wegen Covid-19 galten vor Ort Hygienemaßnahmen und behördliche Beschränkungen: Spielplatz und Fitnessraum waren geschlossen, Hallenbad und Whirlpool unzugänglich, Außenpool nur nach Reservierung und zeitlich eingeschränkt sowie mit Personenzahlbegrenzung; Essensausgabe erfolgte nicht als Buffet, sondern in begrenzter Gruppenpassage, was zu durchschnittlichen Wartezeiten von etwa 45 Minuten führte. Die Kinder konnten den Kinderpool jeweils nur allein nutzen; anschließend erfolgten Desinfektionen. Nach Rückkehr forderte der Kläger eine Reisepreisminderung von 20 % (942,40 €). Die Beklagte verweigerte Zahlung mit dem Einwand, die Maßnahmen stünden unter behördlicher Verantwortung und begründeten keine erhebliche Beeinträchtigung. • Anspruchsgrundlage ist § 651m BGB (Reisepreisminderung bei Mängeln). • Der Kläger kann nach § 328 Abs. 2 BGB auch für seine mitreisenden Familienangehörigen Minderung geltend machen, da es sich um eine Familienreise handelt und der Buchende Vertragspartner ist. • Für die Minderung kommt es nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Veranstalters an; bereits höhere Gewalt bzw. behördliche Maßnahmen schließen die Minderung nicht aus. • Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die Erholungswirkung der Reise beeinträchtigt wurde; Hygienemaßnahmen, Abstandsgebote und die damit verbundene Einschränkung sozialer Kontakte können eine erhebliche psychische und tatsächliche Beeinträchtigung der Urlaubsfunktion darstellen. • Bei der Einzelfallbemessung sind Art der Reise und konkrete Einschränkungen zu berücksichtigen: Für geschlossene oder erheblich eingeschränkte Einrichtungen sind pauschale Quoten heranziehbar (z. B. Fitnessraum ~10 %, Hallenbad im Winter ~10 %; im Sommer geringerer Anteil), die bei kumulativer Betrachtung die geltend gemachte Minderungsquote rechtfertigen können. • Konkreter Fall: Geschlossene Fitness- und Hallenbadnutzung, stark eingeschränkte Außenpoolnutzung mit kindlicher Isolierung, eingeschränkte Speiseversorgung und deutliche Wartezeiten führen zu einer Gesamtbeeinträchtigung, die mindestens der geforderten Minderungsquote von 20 % entspricht. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; Kostenentscheidung aus § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat an den Kläger 942,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen. Die Entscheidung gründet darauf, dass die pandemiebedingten Hygienemaßnahmen und Betriebsschließungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Familienreise darstellten und daher einen Reisemangel im Sinne des § 651m BGB begründen. Für die Bemessung der Minderung ist unerheblich, dass die Einschränkungen behördlich veranlasst waren; entscheidend ist das objektive Ausmaß der Beeinträchtigung. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.