Urteil
10c C 175/20
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2020:1229.10C.C175.20.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.12.2020
durch den Richter F.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.12.2020 durch den Richter F. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 288,98 EUR zu. 1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Vertrag zwischen der Geschädigten, der Zeugin I., und der beklagten Werkstatt stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird der Versicherer bei der Unfallschadenabwicklung nur in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter bestehenden Vertrages einbezogen, nicht aber in den Vertrag zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt (vgl. Palandt, § 328 Rn. 34, 79. Auflage, mwN). 2) Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB zu. Bei der Reparatur des Unfallschadens an dem Pkw der Zeugin I. handelt es sich nicht um ein Geschäft für einen anderen im Sinne des § 677 BGB. Es liegt bereits kein Fremdgeschäftsführungswille der Beklagten vor. Ein Fremdgeschäftsführungswille ist das Bewusstsein und der Wille das Geschäft als fremdes, das heißt für einen anderen zu führen. An den Nachweis dieses Willens sind je nach objektiven Erscheinungsbild des Geschehens unterschiedliche Anforderungen zu stellen (Palandt, § 677 Rn. 3, 79. Auflage). Die Beklagte erfüllte die werkvertragliche Pflicht, den Pkw der Zeugin I. zu reparieren. Zwar kann auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, wenn der Geschäftsführer einem Dritten zur Besorgung verpflichtet ist. Wenn jedoch ein wirksamer Vertrag vorliegt, kann nur dann ein Fremdgeschäftsführungswille bejaht werden, wenn der Geschäftsführer erkennbar und willentlich auch im Interesse des Anderen handelt (Palandt, § 677 Rn. 7, 79. Auflage, mwN). Davon war vorliegend nicht auszugehen. Bereits nach dem objektiven Erscheinungsbild handelte es sich ausschließlich um ein Geschäft, das den Geschäftsführer selbst angeht. Die Beklagte hat die Reparaturrechnung vom 27.11.2018 auf die Zeugin I. ausgestellt und von ihr auch den Lohn für die Reparatur bekommen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin handeln wollte, indem sie durch die Reparatur die klägerische Verpflichtung zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall erfüllte. Zwar hatte sie Kenntnis davon, dass es sich bei dem unfallbedingten Schaden um einen Haftpflichtschaden handelte. Sie wollte im Verhältnis zu der Zeugin I. lediglich ihrer Verpflichtung aus dem Werkvertrag nachkommen. 3) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Zeugin I.. a) Die Beklagte hat ihre Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag gegenüber der Zeugin I. nicht verletzt. Im Rahmen des Werkvertrages gem. § 631 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer die Pflicht das geschuldete Werk rechtzeitig und mangelfrei herzustellen. Die Beklagte war von der Geschädigten beauftragt worden, die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten auszuführen. Die am Fahrzeug durch die Beklagte durchgeführte Reparatur ist vollständig erfolgt. Maßgebend ist, dass nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wird. Im Rahmen der Reparatur wurde der Schaden am Fahrzeug restlos beseitigt. b) Die Beklagte hat auch keine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Der Unternehmer hat bei der Durchführung des Vertrages Schäden vom Besteller abzuwenden. Der Umfang und der Inhalt der Rücksichtnahmepflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (Palandt, § 241 Rn. 7, 79. Auflage). Der Umfang der Schutzpflicht resultiert vorliegend aus dem Gutachten des TÜV Rheinland vom 30.10.2018, welches dem Vertrag als Zweck zugrunde gelegt wurde. Dies war für die Beklagte auch erkennbar, denn der Auftrag der Zeugin I. erfolgte aufgrund des eingeholten Gutachtens. Eine solche Schutzpflicht wurde nicht verletzt. Die entstandenen Mehrkosten stellen keine Pflichtverletzung dar. Es besteht erst dann eine Pflichtverletzung, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass die tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden sind, wirtschaftlich unvernünftig waren. Es sind nur solche Mehrkosten als Pflichtverletzung anzusehen, die als unnötige Zusatzkosten und damit nicht erforderlich für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands waren (BGH, Urteil vom 8.02.2011, Az.: VI ZR 79/10). aa) Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, es seien Fahrzeugverbringungskosten in Höhe von 150,00 EUR (Nr. 49) entstanden, ist sie beweisfällig geblieben. Die Klägerin muss die anspruchsbegründenden Tatsachen – und damit eine Pflichtverletzung der Beklagten – beweisen. Sie muss darlegen, dass die Reparaturmaßnahme nicht erforderlich war. Die Beklagte trägt substantiiert und nachvollziehbar vor, dass die Fahrzeugverbringungskosten tatsächlich angefallen sind, indem das Kfz durch einen externen Dienstleister zwei Mal von der einen Niederlassung der Beklagten in der D.-straße in V. zur Niederlassung in der J.-straße in B. befördert wurde. Bei der Verbringung handelte die Beklagte innerhalb ihres Reparaturauftrags, denn diese Kosten wurden auch in dem Gutachten in entsprechender Höhe angegeben. bb) Auch soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beklagte eine Probefahrt (Nr. 25) durchgeführt habe, ist sie beweisfällig geblieben. Die Beklagte trägt substantiiert vor, dass die Probefahrt zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich war. Durch die Fahrt fand eine Kontrolle statt, wodurch mögliche Fehler ausgeglichen werden könnten. Es handelt sich bei der Probefahrt damit nicht um einen reinen Service, sondern sie war ein notwendiger Arbeitsschritt innerhalb der Reparatur. Die Kosten sind damit auch nicht als Teil der Gemeinkosten der Werkstatt einzuordnen. Die Beklagte befand sich mit der Fahrt innerhalb des Reparaturauftrags, da im Gutachten eine solche veranschlagt wurde. cc) Die Beklagte hat auch durch die Abrechnung der Fahrzeugwäsche (Nr. 48) keine Pflicht verletzt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Autowäsche sei nicht nachvollziehbar, da bei einem normalen Unfall keine schadensbedingte Verunreinigung entstehe, so kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Beklagte trägt vor, dass sich eine solche Verunreinigung bei den jeweiligen erforderlichen Reparaturmaßnahmen durch Staub oder ähnliche Verschmutzungen ergibt und damit eine Folge der Reparatur darstellt. Deshalb ist auch die Autowäsche nicht allein eine Serviceleistung, sondern eine erforderliche Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Auch dieser Schritt wurde aufgrund des Gutachtens durch die Zeugin beauftragt. dd) Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ein Betrag von 71,34 EUR von dem Lackmaterialzuschlag (Nr. 51) abzuziehen, so bleibt sie diesbezüglich beweisfällig. Der Vortrag, es handele sich um einen Standardfarbton, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Es erschließt sich nicht, woraus sich der Abzug in genau dieser Höhe ergeben soll. Insbesondere liegt eine ausführliche Rechnung der Beklagten vor, in welcher die Kosten für das Lackmaterial im Einzelnen aufgelistet wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten nicht entstanden sind beziehungsweise nicht erforderlich waren. c) Indem die Beklagte vereinzelt höhere Kosten für die erforderlichen Maßnahmen in Rechnung stellte, als solche, die im Gutachten veranschlagt wurden, hat sie nicht gegen eine aus dem Vertragszweck resultierende Schutzpflicht verstoßen. Bei der Einholung eines Gutachtens handelt es sich um eine Schadensschätzung zu den voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten, vgl. § 287 S. 1 ZPO (Wellner: Typische Fallgestaltungen bei der Abrechnung von Kfz-Schäden in NJW 2012, S. 11). Das Gutachten begründet die Verpflichtung der Beklagten, sich an die vorgegebenen Reparaturschritte zu halten, da die Zeugin I. auch nur diese beauftragt hat. Allerdings stellt es nicht pauschal eine Pflichtverletzung dar, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten bei der Werkstatt geringfügig die im Gutachten angegebenen Beträge übersteigen. Im Übrigen hatte die Zeugin I. auch keine Einwendungen gegen die geringfügig höheren Kosten erhoben und damit letztlich diese genehmigt. d) Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ein Anspruch zusteht, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Denn nach den obigen Ausführungen ist schon keine Pflicht aus dem Werkvertrag mit der Zeugin I. verletzt worden. II. Mangels Bestands der Hauptforderung steht der Klägerin auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Streitwert wird auf 288,98 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. F.