In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2020 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. C für Recht erkannt: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, über die Höhe nicht verbrauchter Steuern und Gebühren aufgrund des Nichtantritts des Klägers zum Flug ## ### am 31.10.2019 Auskunft zu erteilen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Der Kläger buchte online über das Buchungsportal der Beklagten zu 2) eine Flugreise von Düsseldorf nach Palma de Mallorca. Der Hinflug sollte am 31.10.2019 (## ###), der Rückflug am 04.11.2019 (## ##) jeweils mit der Beklagten zu 1), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), durchgeführt werden. Der Flugschein weist lediglich den Gesamtflugpreis, nicht aber die personenbezogenen Steuern und Gebühren aus. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) lauten auszugsweise wie folgt: „[…] „ÜBEREINKOMMEN“ bezeichnet das Übereinkommen von Montreal 1999. […] 2.4 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem irischen Recht. […] […] 10.1 NICHTERSTATTBARKEIT Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Artikeln 4.2, 10.2 und 10.3 sind alle Beträge, die für von uns selbst betriebene Flüge (inkl. alle Gelder für optionale Dienstleistungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden), bezahlt worden sind nicht erstattbar. […]“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 25.03.2020 (Bl. 55 f. d.A.) Bezug genommen. Der Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca sollte am 31.10.2019 um 08:15 Uhr in Düsseldorf abfliegen und um 10:30 in Palma de Mallorca ankommen. Der Abflug verspätete sich um ca. sechs Stunden. Einen früheren Ersatzflug boten die Beklagten dem Kläger nicht an. Um einen Termin auf Mallorca noch wahrnehmen zu können, buchte der Kläger sodann eigenständig einen Alternativflug mit der Abflugzeit 31.10.2019, 09:20 Uhr und nutzte den Flug ## ### nicht. Unter dem 04.11.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) selbst, später noch durch seine Prozessbevollmächtigten, erfolglos zur Zahlung einer Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004 auf. Der Kläger behauptet, er habe sich rechtzeitig am Abfluggate eingefunden und sei dort von der Beklagten zu 1) über die Verspätung informiert worden. Er beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 250,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere 83,54 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu zahlen, 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, a. über die Höhe nicht verbrauchter personenbezogener Steuern und Gebühren aufgrund des Nichtantritts des Klägers zum Flug ## ### am 31.10.2019 Auskunft zu erteilen, b. an ihn den sich anhand der nach Ziff. 3a) zu erteilende Auskunft ermittelten Betrag zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, c. hilfsweise, an ihn 46,75 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die Akten des Gerichts Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) zulässig und auf der Auskunftsstufe begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die für den Flug ## ### angefallenen Steuern und Gebühren aus § 242 BGB. 1. Deutsches Recht ist anwendbar. Denn die Vereinbarung irischen Rechts in Art. 2.4 der AGB der Beklagten zu 2) ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) unwirksam. Die Rechtswahlklausel ist irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Klausel-RL. „Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach dem Vertragsstatut, das nach den Regeln des internationalen Schuldvertragsrechts zu ermitteln ist. Gemäß Art. 3 Abs. 5 ROM-I-VO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO bestimmt sich also die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel grundsätzlich nach dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Vorliegend käme irisches Recht zur Anwendung, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Insofern bestimmt sich die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel zwar grundsätzlich nach irischem Recht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass zum Kontrollmaßstab der Rechtswahlklauseln auch und insbesondere die Klausel-RL zählt. Insoweit geht die Klausel-RL gemäß Art. 23 ROM-I-VO als spezielleres Gesetz vor (Makowski, NJW 2016, 2705 (2706)). Eine Rechtswahlklausel muss daher den Anforderungen der Klausel-RL, insbesondere den Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL, genügen.“ (AG Köln, Beschluss vom 19.5.2020 – 142 C 616/18 –, BeckRS 2020, 10816 Rn. 16, beck-online) Diesen Anforderungen genügt Art. 2.4 der AGB der Beklagten zu 2) nicht. Sie verursacht „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner“, Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL und ist nicht verständlich gem. Art. 5 Klausel-RL. Die Klausel ist intransparent, indem sie die Anwendbarkeit irischen Rechts bestimmt, sofern „das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen“. Mit „Übereinkommen“ ist nach der Begriffsbestimmung in den AGB der Beklagten zu 2) das Übereinkommen von Montreal gemeint. Was die „einschlägigen Gesetze“ sein sollen, bleibt hingegen offen; offen bleibt bereits, wann ein Gesetz „einschlägig“ sein soll. Auch findet sich kein Hinweis darauf, dass die Fluggastrechte-VO die Rechtswahlabrede einschränken könnte (vgl. dazu AG Köln, a.a.O.). Diese gehört zwar zu den europäischen gesetzgebenden Rechtsakten; dass auch diese zu den „Gesetzen“ i.S.v. Art. 2.4 der AGB zählen soll, ist aber für den durchschnittlichen Verbraucher angesichts ihrer Bezeichnung als Verordnung nicht hinreichend eindeutig erkennbar. Somit wird dem durchschnittlichen Verbraucher anhand dieser Norm nicht hinreichend ermöglicht, die Klausel und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Durch diese Unverständlichkeit werden dem Verbraucher wesentliche Verbraucherrechte vorenthalten, was zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner führt. Ist die Rechtswahlabrede danach unwirksam, bestimmt sich das anwendbare Sachrecht für den zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 ROM-I-VO. Danach ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers, der auch die zu befördernde Person war, entsprechend seinem Wohnort in Deutschland befindet. Hier lag auch der Abflugsort der gebuchten Beförderung. 2. Im Falle nicht angetretener Flüge besteht für den Fluggast gegen das Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der nicht angefallenen Steuern und Gebühren aus § 242 BGB (LG Köln, Teil-Urteil vom 14.02.2019 – 20 O 272/19 –, BeckRS 2019, 1760 m.w.N.; vgl. auch AG Köln, a.a.O.). Der Kläger hat den gebuchten Flug nicht angetreten. Auskunft über Steuern und Gebühren hat die Beklagte zu 2) nicht erteilt. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Ausgleichszahlung wegen der Verspätung des Fluges ## ### besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. In Betracht käme lediglich ein Anspruch nach Artt. 5, 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) VO (EG) 261/2004. Zwar ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur EuGH (4. Kammer), Urteil vom 19. 11. 2009 - C-402/07, C-432/07 (Sturgeon u.a.), NJW 2010, 43, beck-online) anerkannt, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung, den der Flugpassagier bei einer Annullierung seines Fluges erwirbt, auch dem Passagier zusteht, der von einer großen Verspätung von mehr als drei Stunden betroffen ist. Eine solche Verspätung liegt hier für den Kläger aber nicht vor. Denn der Kläger hat sein Ziel unstreitig mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht. Unerheblich ist, dass der vom Kläger gebuchte Flug ## ### unstreitig mehr als drei Stunden verspätet war. Ebenso unerheblich ist, dass der Kläger nur mit einer geringeren Verspätung sein Ziel erreichte, weil er sich selbst einen Alternativflug buchte. Denn es ist für den Ausgleichsanspruch nach Artt. 5, 7 VO (EG) 261/2004 lediglich auf die Tatsache der großen Verspätung am Endziel abzustellen; erreicht der Fluggast sein Ziel mit einer nur geringen Verspätung, kommt es auf die Gründe, warum die große Verspätung vermieden werden konnte, nicht an. Der EuGH begründet in der Entscheidung Sturgeon die Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung damit, dass „52. […] die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unter anderem den Schaden ausgleichen [soll], der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. 53. Dieser Schaden entsteht sowohl den Fluggästen annullierter Flüge als auch den Fluggästen verspäteter Flüge, wenn diese vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssen. 54. Demzufolge ist festzustellen, dass die Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines Flugs betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden. […] 56. […] Zum anderen erreichen sie, auch wenn sie bis an ihr Endziel befördert werden, dieses nach der ursprünglich vorgesehenen Zeit und erleiden damit einen ähnlichen Zeitverlust. 57. Unter diesen Umständen wird den entsprechend Art. 5 I lit. c Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anderweitig beförderten Fluggästen der in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch gewährt, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. 58. Wenn demgegenüber die Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch erlangten, würden sie schlechter gestellt, obwohl sie gegebenenfalls bei ihrer Beförderung einen entsprechenden Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.“ (EuGH, a.a.O., Rdnrn. 52 ff.). Zwar stellt der EuGH in dieser Entscheidung darauf ab, dass der Ersatzflug vom Luftfahrtunternehmen organisiert wird, was im vorliegenden Verfahren unstreitig nicht erfüllt ist. Für seine Begründung der Gleichwertigkeit von Annullierung und Verspätung stellt er jedoch nur auf den Zeitverlust des Passagiers ab (so auch wieder in EuGH (Große Kammer), Urt. v. 23. 10. 2012 – C-581/10, C-629/10 (Nelson u.a.), NJW 2013, 671 Rdnr. 34, beck-online; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2012 – 2-24 S 141/12 –, BeckRS 2013, 10213). Einen solchen Zeitverlust hat der Kläger aber nicht erlitten. In der Folge wird der Fluggast, der sich selbst einen Ersatzflug organisiert und mit diesem ohne große Verspätung ans Ziel kommt, zwar insoweit schlechter gestellt als die Flugpassagiere, die ohne eigene Bemühungen darauf gewartet haben, von der Beklagten zu 1) befördert zu werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Endziel aufgrund der selbst organisierten Ersatzbeförderung mit nur geringer Verspätung erreicht hat. Nach seinem eigenen Vortrag buchte er den Ersatzflug, um einen Termin auf Mallorca wahrnehmen zu können. Bereits hieran ist ersichtlich, dass die Unannehmlichkeiten des Klägers aufgrund des Alternativfluges geringer waren als wenn er auf den Flug mit der Beklagten zu 1) gewartet hätte, denn dann hätte er seinen Termin nicht mehr wahrnehmen können. Zwar hat er diesen Alternativflug selbst organisiert und keine Unterstützung durch die Beklagte zu 1) erhalten, diese hat ihm insbesondere keinen Ersatzflug verschafft, mit dem er das Ziel ohne große Verspätung hätte erreichen können. Jedoch ist Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung nicht die Sanktionierung von eventuellen Verstößen der Fluggesellschaften gegen ihre Pflicht zur Betreuung des Fluggastes, sondern ist geknüpft an die Annullierung bzw. Verspätung. Hierdurch wird der Reisende auch nicht rechtlos gestellt, es steht ihm frei, die Kosten der Alternativbeförderung bei dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2020 – 48 C 448/18). 2. Besteht der Hauptanspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nicht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei handelt es sich auch beim Auskunftsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 6 U 78/14 –, zit. nach juris). Die Berufung wird zugelassen, da die Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann entstehen kann, wenn der verspätete Flug nicht in Anspruch genommen, sondern durch selbstorganisierten Ersatzflug eine Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht wird, soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ebenso wie die Frage, ob die Vereinbarung irischen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) wirksam erfolgen konnte. IV. Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. C