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Urteil

18 C 444/19

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2020:0723.18C444.19.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn X

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte O

gegen

die Fluggesellschaft A

Direktion für Deutschland, vertr. d.d. General Manager,

Beklagte,

ZU-Bevollmächtigter:              Rechtsanwälte V- PartmbB

hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.07.2020durch die Richterin Y

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR (in Worten: siebenhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit des Herrn X Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O gegen die Fluggesellschaft A Direktion für Deutschland, vertr. d.d. General Manager, Beklagte, ZU-Bevollmächtigter: Rechtsanwälte V- PartmbB hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.07.2020durch die Richterin Y für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR (in Worten: siebenhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Entschädigung wegen Verspätung des von ihm gebuchten Flugs nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) aus eigenem und abgetretenem Recht. Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin einen zusammenhängenden Flug von Los Angeles über Paris (Flugnummer (…)) nach Düsseldorf (Flugnummer (…)) für den 31.05.2018 mit Abflug um 15:15 Uhr und Ankunft in Düsseldorf am 01.06.2018 um 13:30 Uhr. Der von der Beklagten durchgeführte Flug (…) war erheblich verspätet und wurde letztendlich annulliert. Aus diesem Grund wurden die Reisenden mit dem Flug (…) ersatzweise befördert und erreichten Düsseldorf am 01.06.2018 um 22:00 Uhr. Die Flugstrecke zwischen Los Angeles und Düsseldorf beträgt mehr 3.500 km. Die Strecke zwischen Paris und Düsseldorf beträgt weniger als 1.500 km. Die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Q, trat ihre Ansprüche an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 19.06.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.07.2018 zur Ausgleichszahlung gemäß Fluggastrechteverordnung auf. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich am 19.11.2018 einen Betrag von 250,00 Euro an den Kläger. Unter dem 08.01.2019 wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben erneut zur Zahlung aufgefordert. Am 09.04.2019 zahlte die Beklagte weitere 250,00 Euro für die Zeugin Q. Der Kläger ist der Ansicht, es sei hinsichtlich der Höhe der Entschädigung auf die Gesamtstrecke zwischen Los Angeles und Düsseldorf abzustellen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 139,83 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger und seine Mitreisende verfügten nicht über eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug, da es sich insoweit lediglich um eine Umbuchung handelte. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsleistung sei auf die Strecke Paris – Düsseldorf abzustellen. Danach bestehe ein Anspruch nur in Höhe von je 250,00 Euro. Der Flug von Los Angeles nach Paris sei dafür ohne Bedeutung, da er ohne relevante Flugunregelmäßigkeit durchgeführt wurde . Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO sei bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zu Grunde zu legen. Darüber hinaus sei ohnehin nur einmal eine Ausgleichsleistung geschuldet, da es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung und der ursprünglich vereinbarten Beförderung um ein und denselben Sachverhalt handle. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da die Beklagten den Anspruch vorprozessual mit Schreiben vom 19.11.2018 (Anl. K6, Bl. 11 d.A.) ernsthaft und endgültig mit konkreter Begründung abgelehnt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereicht wurden, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf weitere Fluggastentschädigung in tenorierter Höhe zu. 1. Die Voraussetzungen der Art. 7 Abs. 1 c), 5 Fluggastrechte-VO sind erfüllt. a) Der Kläger und seine Lebensgefährtin verfügten über eine bestätigte Buchung für die von der Beklagten auszuführenden Flüge (…) und (…) von Los Angeles über Paris nach Düsseldorf mit planmäßiger Ankunft am 10.06.2018 um 13:30 Uhr. Die Tatsache, dass die Reisenden ursprünglich eine Buchung für den Flug (…) hatte und auf die streitgegenständlichen Flüge umgebucht wurde, ändert an dem Vorliegen einer bestätigten Buchung nichts. Vorliegend wurden die Reisenden von einem Flug mit bestätigter Buchung auf die streitgegenständlichen Flüge verlegt. Gem. Art. 3 Abs. 2 b) Fluggastrechte-VO ist der Anwendungsbereich im vorliegenden Fall eröffnet. Der BGH führt in seinem Urteil vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 aus: „Zwar wäre im Streitfall ein Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es hinsichtlich des Ersatzfluges an einer bestätigten Buchung fehlte oder der Ersatzflug als kostenloser Flug anzusehen wäre. Die Fluggastrechteverordnung gilt nicht nur für den Fall, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt, sondern greift nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. b auch dann ein, wenn ein Luftverkehrsunternehmen einen Fluggast von einem Flug mit bestätigter Buchung auf einen anderen Flug verlegt. Da ein angebotener Ersatzflug an die Stelle des ursprünglich gebuchten Fluges tritt, für den der Fluggast den Flugpreis bezahlt hat, handelt es sich hierbei auch nicht um einen kostenlosen Flug, der nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst würde.“ Das Gericht folgt der Auffassung, dass der Ersatzflug keine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO darstellt. b) Unstreitig wurde der Flug (…) annulliert, sodass die Reisenden erst mittels Ersatzfluges mit einer Verspätung von 8 Stunden und 30 Minuten ihren Zielort erreichten. Die Beklagte hat sich nicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung entlastet. c) Hieraus folgt ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 600,00 Euro pro Fluggast. Vorliegend war auf die Gesamtstrecke der gebuchten Flugreise abzustellen, obgleich die Störung erst auf dem Anschlussflug Paris – Düsseldorf eingetreten ist. Das Landgericht Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 21.01.2019, Az. 22 S 198/18, Folgendes aus: „Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht entschieden, dass sich die für die Höhe des Anspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO maßgebliche Entfernung vorliegend aus der Strecke zwischen dem ersten Start- und endgültigem Zielflughafen berechnet. Die damit zugrunde zu legende Entfernung zwischen Puerto Plata und Wien beträgt gemäß der Großkreismethode (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 07.09.2017 – C-559/16 –, Bossen/Brussels Airlines, Rn. 33, juris) 8.171,30 km. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits 250,00 EUR gezahlt hat, verbleibt der Anspruch i.H.v. weiteren 350,00 EUR. Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Fluggast, der bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugroute gebucht hat, die aus mehreren Einzelflügen besteht, auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Distanz der gesamten Strecke, wenn er durch eine Verspätung des Zubringerflugs den Anschlussflug verpasst (BGH, Urteil v. 07.05.2013 – X ZR 127/11 –, Rn. 11, juris). Gleiches muss aber nach Ansicht der Kammer auch für den Fall gelten, dass der Zubringerflug pünktlich, der Anschlussflug aber mit Verspätung startet oder annulliert wird. (1) Dieses Ergebnis beruht nicht darauf, dass die Flugreise von Puerto Plata nach Wien als einziger Flug anzusehen wäre. Flug im Sinne der Verordnung ist nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH ein Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Beförderungsvorgangs auf einer ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (EuGH, Urteil v. 10.07.2008 – C-173/07 –, juris Rn. 40; BGH, Urteil v. 07.05.2013 – X ZR 127/11 –, Rn. 10, juris; Urteil v. 13.11.2012 – X ZR 12/12 –, Rn. 13, juris). Die Verordnung nimmt insoweit den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes und den von ihm abgeschlossenen Beförderungsvertrag nicht in den Blick, sondern betrachtet die Fluggäste eines Fluges als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eingeräumt werden, die grundsätzlich unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur diesen Flug oder auch weitere, dem betreffenden Flug vorangehende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben und von welchem Luftverkehrsunternehmen diese weiteren Flüge durchgeführt werden (BGH, Urteil v. 13.11.2012 – X ZR 12/12–, Rn. 12 ff., juris). (2) Trotz dieser Selbstständigkeit der Flüge im Falle von Zubringer- und Anschlussflügen ist aber für die Frage, in welcher Höhe ein Ausgleich zu erbringen ist, auf den Abflugort des Zubringerfluges – hier also Puerto Plata – und den letzten Zielort des Anschlussfluges – hier also Wien – abzustellen, auch wenn die Störung erst auf dem Anschlussflug eintritt. Auch der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO knüpft an den Flug an, der annulliert oder verspätet durchgeführt worden ist. Allerdings berücksichtigt die Verordnung bei der Höhe der Ausgleichszahlung, dass die einzelnen Fluggäste durch die Annullierung eines Fluges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise betroffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Erreichung ihres individuellen Endziels auswirkt (BGH, a.a.O., Rn. 15 f, juris). Dabei ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die Verordnung lediglich auf den individuellen Zielflughafen abstellt, den Startflughafen jedoch nicht erwähnt. Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass es deswegen ausschließlich auf den Startflughafen des Fluges ankommt, auf dem sich die Störung ereignete. Denn die Auswirkung einer verspäteten Ankunft eines Fluggastes aufgrund einer Annullierung gleicht im Fall der Annullierung des ersten Fluges derjenigen des Anschlussfluges. Diese Sichtweise entspricht auch dem Zweck der Verordnung, Ärgernisse und Unannehmlichkeiten der Fluggäste zu verringern (Erwägungsgrund 12). Aus dieser Erwägung folgt auch die Orientierung der Ausgleichsansprüche gestaffelt nach der jeweiligen Entfernung, mit der der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass mit wachsender Flugentfernung auch die Unannehmlichkeiten des Fluggastes wachsen (EuGH, Urteil v. 07.09.2017 – C-559/16 –, Bossen/Brussels Airlines, Rn. 26, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Zahlung des Ausgleichs durch die Unannehmlichkeiten gerechtfertigt, die dadurch entstehen, dass dem Fluggast durch die Annullierung die Möglichkeit genommen wird, die Reise nach freien Stücken umzugestalten und hierdurch eintretende Zeitverluste zu vermeiden (EuGH, a.a.O., juris Rn. 27). Diese Maßgabe beansprucht aber nicht nur für den Fall Geltung, in dem aufgrund einer Verspätung oder Annullierung des Zubringerfluges der Anschlussflug verpasst und der endgültige Zielort verspätet erreicht wird. Vielmehr gilt dies auch für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem der Zielort aufgrund einer Annullierung des Anschlussfluges verspätet erreicht wird. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Es hält einen kausalen Zusammenhang für gegeben und erachtet für den Begriff „Entfernung“ die Strecke zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel als maßgeblich. Auf die vorliegende Konstellation übertragen bedeutet dies, dass sich die Entschädigungshöhe nach der Gesamtstrecke Los Angeles – Düsseldorf richtet. d) Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Ausgleichsleistung nur einmal geschuldet wäre. Das Gericht vertritt insofern die Auffassung, dass sowohl für die ursprüngliche Buchung, als auch für die Ersatzbeförderung eine Ausgleichsleistung grundsätzlich verlangt werden kann. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein und denselben Sachverhalt. Durch die Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges und die Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung ist eine Zäsur eingetreten. Den Ansprüchen liegt jeweils eine Beförderung durch verschiedene ausführende Luftfahrtunternehmen zugrunde. Es macht für die Fluggäste einen Unterschied, ob sie nach einer eingetretenen Flugunregelmäßigkeit ihren Zielort mittels der angebotenen Ersatzbeförderung erreichen, oder ob es zu einer zweiten Flugunregelmäßigkeit – verbunden mit einer weiteren Verspätung – kommt. Auch der Zweck der Fluggastrechte-VO einen möglichst umfassenden Schutz für die Fluggäste zu gewährleisten, spricht für einen weiteren Ausgleichsanspruch im Fall der verspäteten Ersatzbeförderung. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verordnung in der vorliegenden Konstellation zwischen einer Beförderung und einem Flug unterscheidet. So differenziert sie in den Erwägungsgründen 13 (anderweitige Beförderung) und 18 (Alternativflug) gerade nicht. Hinsichtlich der Frage, ob die Ausgleichszahlung ein- oder zweimal geschuldet ist, folgt das Gericht den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 12.03.2020, C-832/18: „Es ist aber festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 keine Bestimmung enthält, mit der die Rechte der Fluggäste, die anderweitig befördert werden, wie es in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens der Fall ist, beschränkt werden sollen; das gilt auch für ihren Ausgleichsanspruch. Daher hat nach der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein Fluggast, der, nachdem er den vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines Fluges angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen für den Alternativflug geplanten Ankunftszeit erreicht hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Für diese Auslegung sprechen insbesondere zwei weitere Erwägungen. Zum einen ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004, dass diese dem Ärgernis und den großen Unannehmlichkeiten, die eine Nichtbeförderung, die Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen verursachen, abhelfen soll. Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen mussten, wie jene des Ausgangsverfahrens, hatten aber solche Unannehmlichkeiten sowohl in Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativflugs. Daher steht es im Einklang mit dem Ziel, diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinanderfolgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird. Zum anderen bliebe in einem solchen Fall, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht der Verpflichtung unterläge, unter den vorgesehenen Voraussetzungen an die betreffenden Fluggäste Ausgleichszahlungen zu leisten, die Verletzung seiner Verpflichtung zu einer Unterstützungsleistung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 folgenlos. Da die Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen unbestreitbar Wirkungen dahin zeigt, das Luftfahrtunternehmen zur wirksamen Unterstützungsleistung zu veranlassen, würde die Folgenlosigkeit bewirken, dass die Gewährleistung des Anspruchs der Fluggäste auf anderweitige Beförderung gefährdet würde, was dem im ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung erklärten Ziel eines hohen Schutzes zuwiderliefe. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs hat, wenn diese Verspätung eine Anzahl von Stunden beträgt, die zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das den Alternativflug ausführende Luftfahrtunternehmen dasselbe ist wie das des annullierten Fluges.“ Es mag verwundern, dass für eine Buchung zweimal eine Entschädigung verlangt werden kann. Jedoch haben die Fluggäste in einem Fall wie dem vorliegenden zwei Mal Unannehmlichkeiten: einmal wegen der Nichtbeförderung auf ihrem ursprünglich gebuchten Flug und später ein weiteres Mal wegen der großen Verspätung ihres Alternativfluges. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts gerade nicht um einen Sachverhalt, sondern vorliegend ist neben die ursprüngliche Buchung ein zweiter Sachverhalt in Bezug auf die große Verspätung hinzugetreten. Es macht dabei nach Ansicht des Gerichts keinen Unterschied, ob das den Alternativflug ausführende Luftfahrtunternehmen dasselbe ist, wie das des annullierten Fluges oder – wie im hier zu entscheidenden Fall – ein anderes. Der Zusatz des EuGH ist nicht als Ausschluss zu verstehen, sondern resultiert aus dem Umstand, dass diese Einschränkung in der Vorlagefrage enthalten war. Insofern ist erst Recht von einer Ausgleichsleistung für den Alternativflug auszugehen, wenn dieser von einem anderen als dem ursprünglichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Wenn schon das ursprüngliche Unternehmen zwei Mal die Ausgleichsleistung erbringen muss, gilt dies erst Recht, wenn ein anderes Unternehmen ersatzweise befördert. Es ist nicht ersichtlich, wieso das zweite Unternehmen dadurch begünstigt werden sollte, dass eine ursprüngliche Verspätung in der Sphäre eines anderen Luftfahrtunternehmens eingetreten ist. Für den Reisenden macht dieser Umstand in Hinblick auf die ihm entstandenen Unannehmlichkeiten keinen Unterschied. In der vorliegenden Konstellation ist umso klarer ersichtlich, dass es sich um zwei separat zu beurteilende Sachverhalte handelt. Auch ist die Beklagte nicht damit zu hören, sie würde nach der Rechtsauffassung des Gerichts schlechter stehen, würde sie ihrer Umbuchungsverpflichtung nachkommen, als wenn sie gar keine Ersatzbeförderung anböte. In letzterem Fall könnten sich die Fluggäste selbst um eine alternative Beförderung kümmern und die Beklagte hätte die – unter Umständen höheren – Ersatzflugkosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzen. Es ist auch nicht inkonsequent, die Gesamtstrecke Los Angeles – Düsseldorf zu betrachten und gleichzeitig zwischen den geschuldeten Beförderungen zu unterscheiden. Der eine Gesichtspunkt betrifft die Frage der zu betrachtenden Strecke, der andere die Frage der verschiedenen Sachverhalte aufgrund der ursprünglichen Buchung einerseits und der angebotenen Ersatzbeförderung andererseits. Die Beklagte hat die Forderung in Höhe von 250,00 Euro je Fluggast unstreitig erfüllt, sodass sie gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist und nur noch in Höhe von jeweils 350,00 Euro bestand. Auch hinsichtlich des Anspruchs der Zeugin Q ist der Kläger aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert, § 398 BGB. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit dem 26.01.2019 in Zahlungsverzug, da der Kläger sie mit Schreiben vom 11.10.2018 zur Zahlung bis zum 31.10.2018 aufforderte und sie hierauf nicht leistete. 3. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 Euro gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB aus Verzugsgesichtspunkten. Die Beklagte befand sich aufgrund der Aufforderung zur Zahlung durch die Kläger zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung mit der Leistung der Ausgleichszahlung in Verzug. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, weil sie nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entspräche. Die Beklagte hat den Anspruch nicht vorprozessual ernsthaft und endgültig abgelehnt. In dem Schreiben, auf welches sich die Beklagte bezog (Anl. K6, Bl. 11 d.A.) ist eine solche ernsthafte Ablehnung nicht zu erkennen. Die Beklagte teilt lediglich mit, nach sorgfältiger Prüfung den Erhalt einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro bestätigen zu können. Eine endgültige Ablehnung weiterer Ansprüche vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Insbesondere erschien es aus klägerischer Sicht nicht fernliegend, dass sich die Beklagte durch die Einschaltung eines Anwalts zu einer weiteren Zahlung bereit erklären würde. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren errechnet sich aus einem Streitwert von bis 1.000,00 Euro, denn im Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung hatte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro bereits ausgeglichen, sodass die Forderung nur noch in Höhe von 950,00 Euro bestand. Der Anspruch ist gem. § 288 Abs. 1, 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Y