Beschluss
502 IN 155/19
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ist bei Abstimmungen mit jeweils einer Kopfstimme pro ausgegebener Anleihe zu berücksichtigen.
• Die Stellung des gemeinsamen Vertreters unterscheidet sich von individuell bevollmächtigten Vertretern, weshalb die bloße Summe der einzelnen Forderungsinhaber nicht automatisch in Kopfstimmen umzusetzen ist.
• Die Zusammenfassung von Stimmrechten zugunsten der Anleihegläubiger besteht bereits in der summenmäßigen Berücksichtigung; eine zusätzliche Vielstimmigkeit durch viele Kopfstimmen ist rechtlich und praktisch nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Kopfstimmen des gemeinsamen Vertreters: eine Kopfstimme pro Anleihe • Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ist bei Abstimmungen mit jeweils einer Kopfstimme pro ausgegebener Anleihe zu berücksichtigen. • Die Stellung des gemeinsamen Vertreters unterscheidet sich von individuell bevollmächtigten Vertretern, weshalb die bloße Summe der einzelnen Forderungsinhaber nicht automatisch in Kopfstimmen umzusetzen ist. • Die Zusammenfassung von Stimmrechten zugunsten der Anleihegläubiger besteht bereits in der summenmäßigen Berücksichtigung; eine zusätzliche Vielstimmigkeit durch viele Kopfstimmen ist rechtlich und praktisch nicht geboten. Rechtsanwalt L wurde in fünf ausgegebenen Anleihen jeweils zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger gewählt. In der Gläubigerversammlung strebten einige Gläubiger den Wechsel des Insolvenzverwalters an; über die Zählung der Köpfe für den gemeinsamen Vertreter bestand kein Einvernehmen. Der Rechtspfleger setzte das Stimmrecht des gemeinsamen Vertreters auf jeweils 1 Kopf pro Anleihe fest. Für von Rechtsanwalt S vertretene Darlehensforderungen gewährte der Rechtspfleger ein Stimmrecht in Geldbeträgen. Auf dieser Basis ergab sich zwar eine Summenmehrheit für den Verwalterwechsel, nicht jedoch die erforderliche Kopfmehrheit. Rechtsanwalt L beantragte hierauf die richterliche Neufestsetzung des Stimmrechts nach § 18 Abs. 3 RPflG. • Der gemeinsame Vertreter handelt durch rechtsgeschäftliche Vertretung, die Anleihegläubiger bleiben Inhaber ihrer Forderungen; daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dem gemeinsamen Vertreter so viele Kopfstimmen zukommen wie einzelne Gläubiger vorhanden sind. • Die Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters unterscheidet sich erheblich von individuell bevollmächtigten Vertretern: Er vertritt auch Nichtwähler und kann einheitlich abstimmen, individuelle Abberufungsmöglichkeiten bestehen nicht; daher besteht kein überzeugender Grund für die Zurechnung vielfacher Kopfstimmen. • Die bereits vorhandene summenmäßige Berücksichtigung der Anleihegläubiger wirkt privilegierend; eine zusätzliche Kumulierung durch zahlreiche Kopfstimmen würde diesen Effekt unverhältnismäßig verstärken. • Gesetzliche Regelungen (z.B. § 244 InsO) zeigen, dass die Rechtsordnung die Vereinigung oder Außerkraftsetzung von Kopfstimmen kennt; ein gesetzlicher Gleichlauf zwischen Anzahl der Forderungsinhaber und Kopfstimmen ist nicht gegeben. • Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters ist es sachgerecht, pro ausgegebener Anleihe eine Kopfstimme anzusetzen; diese Auffassung wird durch neuere Literatur unterstützt. • Die Festsetzung des Rechtspflegers, dem gemeinsamen Vertreter jeweils eine Kopfstimme pro Anleihe zuzuweisen, ist damit rechtlich zutreffend und führte hier nicht zu einer Überschreitung der erforderlichen Kopfmehrheit. Der Antrag des Rechtsanwalts L auf Neufestsetzung des Stimmrechts wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Festsetzung des Rechtspflegers, wonach der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger mit jeweils einer Kopfstimme pro ausgegebener Anleihe zu berücksichtigen ist. Die besondere Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters rechtfertigt nicht die Zurechnung einer Vielzahl von Kopfstimmen entsprechend der Zahl der einzelnen Anleihegläubiger. Die summenmäßige Berücksichtigung der Anleiheforderungen genügt bereits zur Repräsentation der Anleihegläubigerinteressen, eine zusätzliche Kopfstimmenhäufung wäre unverhältnismäßig. Damit blieb die erforderliche Kopfmehrheit für den Verwalterwechsel aus, sodass der Antrag auf Verwalterwechsel scheiterte.