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Urteil

34 C 58/19

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2020:0303.34C58.19.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn U3,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Dr. T2 & Partner GbR,

gegen

die U GmbH, vertr. d.d. GF,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt E, ,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020

durch Richterin am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit des Herrn U3, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T2 & Partner GbR, gegen die U GmbH, vertr. d.d. GF, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E, , hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020 durch Richterin am Amtsgericht T für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger buchte am 15. März 2018 bei der Beklagten als Reiseveranstalterin für sich und seine Ehefrau eine Australienrundreise vom 16. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 für 24.248,50 €. Unter dem 11. Oktober 2018 trat der Kläger von der Reise zurück, weil seine Ehefrau erkrankt war. Die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten wurden Gegenstand des Vertrages (Anlage B1, Blatt 39 folgende der Akte). Unter Punkt V.3. wurde ein Entschädigungsanspruch der Beklagten im Falle des Rücktrittes dergestalt vereinbart, dass vom 13.-5. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises berechnet werden sollten. Zudem wurde vereinbart, dass es dem Kunden unbenommen bleiben sollte, der Beklagten nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei als die geforderte Pauschale. Die Beklagte zahlte als Erstattung an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8134,89 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass er mindestens 50 % des gezahlten Reisepreises zurückverlangen könne und begehrt deshalb mit der Klage einen Betrag von 3989,36 €, der zuzüglich der gezahlten Erstattung durch die Beklagte die Hälfte des Reisepreises ausmacht. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Regelungen bezüglich der Pauschale in den zwischen den Parteien vereinbarten Reisebedingungen der Beklagten unwirksam seien. Die Pauschale sei, insbesondere in Anbetracht der Reisedauer von 39 Tagen, in Höhe von 70 % des gesamten Reisepreises unangemessen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beklagte den Nachweis der Angemessenheit der Entschädigung nicht erbracht. Der Kläger habe deshalb eigene Nachforschungen angestellt und dabei herausgefunden, dass bei vier Unterkünften mit insgesamt elf Übernachtungen eine kostenfreie Stornierung erfolgt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn mindestens 3989,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2018 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Stornopauschale fünf Tage vor Reisebeginn in Höhe von 70 % des Reisepreises nicht überhöht sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie mit den einzelnen Leistungsträgern vor Ort keinerlei rechtliche Beziehung habe. Sie kaufe sämtliche Leistungspakete bei der Firma U2 mit Sitz in Utrecht ein (im folgenden U2). Die Beklagte und die U2 seien rechtlich selbstständige Unternehmen als jeweils eigene juristische Personen in Form einer GmbH bzw. BV (niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Die U2 und die Beklagte arbeiteten im Rahmen eines Kooperationsvertrages dergestalt zusammen, dass die Beklagte bei U2 die einzelnen Leistungsbausteine einkaufe und diese als Pauschalreise an die Endkunden verkaufe. Aufgrund der Stornierung fünf Tage vor Reiseantritt seien der Beklagten selbst von der U2 Stornokosten in Höhe von 16.113,61 € berechnet worden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin C erhoben und den Geschäftsführer der Beklagten im Termin angehört. Wegen des Ergebnisses dieses Termins wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Januar 2020, Blatt 240 folgende der Akte, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3989,36 € aus § 346 BGB in Verbindung mit dem durch den Rücktritt des Klägers in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelten Reisevertrag. Die Parteien schlossen einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB alte Fassung, weil die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger eine Gesamtheit von Reiseleistungen wie Flüge und Unterkunft zu erbringen. Durch den Rücktritt des Klägers wurde der Reisevertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Der Vergütungsanspruch des Veranstalters entfällt, ebenso der Anspruch des Kunden auf die Reiseleistungen, § 651i Abs. 2 S. 1 BGB alte Fassung. Der Veranstalter kann jedoch gemäß § 651i Abs. 2 S. 2 BGB alte Fassung eine angemessene Entschädigung verlangen, die gemäß 651i Abs. 3 BGB auch in einer Pauschale bestehen kann. Geleistete Zahlungen des Reisenden, die diesen Anspruch übersteigen, sind zurückzugewähren. Die Beklagte hat dem Kläger 33,5 % des Reisepreises bereits zurückvergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Die Beklagte durfte als angemessene Entschädigung den ihr von der U2 in Rechnung gestellten Stornobetrag verlangen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass nicht die Beklagte selbst, sondern die U2 die einzelnen Reiseleistungen vor Ort einkaufte und der Beklagten in Rechnung stellte. Zwischen der Beklagten und der U2, die rechtliche selbständige juristische Personen sind, wurden pauschalierte Stornobedingungen vereinbart, die denjenigen im Vertrag zwischen Kläger und Beklagter entsprechen, nämlich vom 13.-5. Tag vor Reiseantritt 70 %. Diese Kosten wurden der Beklagten auch in Rechnung gestellt und belastet. Unabhängig davon, ob man auf den Beginn der Reise in Australien selbst oder in Singapur abstellt, fällt die Rücktrittserklärung in diesen Zeitraum. Die Zeugin C und der Geschäftsführer der Beklagten haben nachvollziehbar erläutert, dass die Beklagte für das Endkundengeschäft in Deutschland verantwortlich ist, jedoch die U2 für den Einkauf der Reiseleistungen vor Ort. Der Geschäftsführer der Beklagten hat weiter erklärt, dass die Stornobedingungen der U2 auf einer Mischkalkulation fußen und es zwischen den Leistungsträgern vor Ort und der U2 keine festen Regeln gibt. Die Zeugin C hat in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt. Sie hat die vorgelegten Unterlagen im einzelnen erläutert, jedoch auch Stellung bezogen, als ihr eine Anlage so nicht bekannt war. Das Gericht hält die Aussage insgesamt für glaubhaft. Es ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Allein allein die Tatsache, dass sie eine Angestellte der U2 ist, begründet keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Andere Zweifel ergaben sich nicht. Vielmehr ist die Zeugin sachlich und überlegt aufgetreten. Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat ohne Umschweife, aber detailliert in der Sache Angaben zu den Beziehungen zwischen der Beklagten und der U2 gemacht. Das Gericht sieht auch hier keinen Anlass, an den Angaben aus seiner Anhörung zu zweifeln. Gemäß § 651i Abs. 3 BGB alte Fassung kann ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Hier hat die Beklagte in ihren Reisebedingungen für einen Rücktritt im Zeitraum vom 13. bis 5. Tag vor Reiseantritt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 70 % festgelegt. Diese Festlegung begegnet unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit dieser Klausel gemäß §§ 307 bis 309 BGB keinen Bedenken. Zu beurteilen ist hier eine Pauschalreise, die aus einer Bündelung von individuell zusammengestellten Einzelleistungen besteht, die nach eigener Recherche und Wünschen des Klägers und seiner Ehefrau so zusammengestellt und gebündelt wurden. Naturgemäß ist eine solche Reise in ihrer Gesamtheit kurz vor Reisebeginn kaum weiterzuverkaufen. Anders als etwa einfache Türkei- oder Spanienreisen, die aus Flug, Transfer und Hotel bestehen, kann eine solche Reise weder im Last-Minute-Segment noch sonst - auch aufgrund des hohen Preises - ohne weiteres weiterveräußert werden. Eine Weiterveräußerung oder Neubelegung bei Unterkünften mag für einzelne Einzelleistungen in Betracht kommen. Aber auch bei einer entsprechenden Mischkalkulation, die auch die Probleme bei der Stornierung der eingekauften Flüge berücksichtigt, erscheint ein Prozentsatz von 70 % so kurz vor Reiseantritt angemessen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel könnten sich aber deshalb ergeben, weil die Möglichkeit des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen, eingeschränkt sein könnte, und zwar vor dem Hintergrund, dass der Beklagten selbst feste Sätze bei der Stornierung durch die U2 in Rechnung gestellt werden. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Regelung unter V. 3. der allgemeinen Reisebedingungen wirksam ist. Denn bei Unwirksamkeit der Klausel kommt § 651i Abs. 2 S. 2 BGB alte Fassung zur Anwendung, wonach der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Die der Beklagten von der U2 in Rechnung gestellte Pauschale stellt eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 2 BGB alte Fassung dar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Stornopauschale von 70 % ihrer Vertragspartnerin akzeptiert hat. Mangels Anspruch auf die Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Streitwert: bis 4000 € T Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . T