58 C 335/19
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
In dem Rechtsstreit S GmbH gegen F GmbH
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 12.12.2019
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. G
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung Europäischen Gerichtshofes in dieser Sache ausgesetzt und gem. Art. 267 AEUV dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 7 Abs. 1 EG-VO 261/04 so auszulegen, dass die Entfernung, die für die Ausgleichszahlung maßgeblich ist, nach der gesamten Reisestrecke zu bemessen ist?
Ist also (die Anwendbarkeit der Verordnung auf den jeweils betroffenen Reiseabschnitt vorausgesetzt) der Begriff „Flug“ so auszulegen, dass bei Buchungen, bei denen Flugreisende nur mit Zwischenlandung und ggf. Umstieg in ein anderes Flugzeug ihr Endziel erreichen nur die Strecke gemeint ist, auf der die Verspätung tatsächlich eingetreten ist oder ist „Flug“ in einem solchen Fall so auszulegen, dass die gesamte Beförderungsstrecke vom ersten Startort bis zum Endziel für die Entfernung maßgeblich ist?