Beschluss
502 IN 88/17
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2018:0806.502IN88.17.00
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Tenor
wird der Insolvenzplan vom 21.05.2018, vorgelegt durch die Schuldnerin, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Insolvenzplan vom 21.05.2018, vorgelegt durch die Schuldnerin, zurückgewiesen. Gründe: Die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil des Planes zustehen, können offensichtlich nicht erfüllt werden, § 231 Absatz 1 Ziffer 3 InsO. Der Plan geht davon aus, dass den Gläubigern 2500,00 € zur Verfügung stehen zuzüglich einer Rückstellung i.H.v. 500,00 € für eventuell nachmeldende Gläubiger. Dabei berücksichtigt der Plan nicht, dass gemäß § 258 Abs. 2 InsO der Verwalter vor der Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu befriedigen hat, wobei hierunter gemäß § 53 InsO auch die Verfahrenskosten fallen. Diese sind vorweg zu berichtigen. Es fallen Verfahrenskosten an in einer Größenordnung von ca. 2120,00 €. Hiervon sind bei Gericht eingezahlt 205,00 €, so dass ein Betrag von ca. 1915,00 € Verfahrenskosten bislang nicht gedeckt ist. Dieser Betrag fällt auch nicht unter die Stundung. Die Stundung gilt für die reguläre Abwicklung eines Insolvenzverfahrens, nicht für die Besonderheit des Planverfahrens. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich dies eindeutig aus dem Beschluss des BGH vom 5.5.2011, IX ZB 136/09, Randziffer 12. Im regulären Verfahren kann die Schuldnerin aufgrund der Stundung Restschuldbefreiung auch dann erlangen, wenn sie trotz Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen. Will die Schuldnerin aber eine Abwicklung außerhalb des regulären Verfahrens, muss sie auch die Verfahrenskosten aufbringen. Damit aber stehen für die Verteilung eben keine 2.500,00 € sondern nur ein weit geringerer Betrag zur Verfügung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Düsseldorf, 06.08.2018 Amtsgericht H Richterin am Amtsgericht