Beschluss
502 IN 155/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2018:0206.502IN155.14.00
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Tenor
Das in der Anmeldung der weiteren Beteiligten liegende Prüfungsbegehren soweit sich dieses auf die Restschuldbefreiungsfestigkeit i.S.d. § 302 InsO und soweit es sich auf die Vorsätzlichkeit der Anspruchsgrundlage „unerlaubte Handlung“ bezieht, wird zurückgewiesen.
Die Forderungsanmeldung ist insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das in der Anmeldung der weiteren Beteiligten liegende Prüfungsbegehren soweit sich dieses auf die Restschuldbefreiungsfestigkeit i.S.d. § 302 InsO und soweit es sich auf die Vorsätzlichkeit der Anspruchsgrundlage „unerlaubte Handlung“ bezieht, wird zurückgewiesen. Die Forderungsanmeldung ist insoweit unzulässig. Gründe: A. Auf Antrag der weiteren Beteiligten eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 05.07.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Einen eigenen Antrag verbunden mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellte der Schuldner trotz ordnungsgemäßen gerichtlichen Hinweises nicht. Im Verlaufe des Verfahrens meldete die weitere Beteiligte mit Schreiben vom 10.07.2017 Forderungen in Höhe von 2571,68 € und 2179,53 € beim Insolvenzverwalter an. Die Forderung i.H.v. 2179,53 € wird aus Sozialversicherungspflicht und zugleich aus Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB angemeldet und verwies darauf, dass die Forderung daher von einer Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei. Die Anmeldung fand im Rang 0 laufend Nr. 2 Aufnahme in die Insolvenztabelle und wurde wie folgt bezeichnet: “ Arbeitnehmeranteile aus Sozialversicherung und aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“. Des Weiteren wurde folgender Zusatz aufgenommen: „Laut Anmeldung ist die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr.1 InsO)“. B. I. Soweit die Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommen angemeldet ist, ist dies (spätestens) seit der 2014’er Änderung als Feststellungsanspruch eigener Art aufzufassen. Zwar sind grundsätzlich nur persönliche, auf Zahlung gerichtete Ansprüche gegen den Schuldner anmeldefähig (arg. e § 38 InsO), dies ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass dann, wenn eine Restschuldbefreiung zulässigerweise beantragt wurde, der Gläubiger zusätzlich zu seinem auf Zahlung gerichteten Anspruch die gesonderte Feststellung der „Restschuldbefreiungsfestigkeit“ im Anmeldeverfahren begehren kann. So verfügt zwar die in § 302 Nr. 1 InsO genannte Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einer eigenständigen - deliktischen - Anspruchsgrundlage, nicht jedoch die übrigen in § 301 Nr. 1 InsO genannten Verbindlichkeiten. Diese schaffen keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB, sondern setzen jeweils einen materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch bereits voraus. Dies lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur 2014’er Änderung des § 302 InsO bezüglich der Erweiterung um die Steuerverbindlichkeiten folgern. Nach § 302 Nr. 1, 3. Var. InsO sind Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO verurteilt worden ist. Der Gesetzesbegründung zufolge sei es unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt die Verurteilung erfolge (vgl. BR-Drs. 467/12 S. 49). Damit wäre ein entsprechender Feststellungsanspruch anmeldbar, der noch unter der Bedingung der rechtskräftigen Verurteilung steht. Ebenso wenig schafft die in § 302 Nr. 1 InsO genannte Verbindlichkeit aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Unterhaltsanspruch aufgrund eigenständiger Rechtsgrundlage wird bereits vorausgesetzt. Die Aufqualifizierung zum restschuldbefreiungsfesten Anspruch ist im Vergleich zum Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB niederschwellig, da es nicht auf die Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten ankommt. Da vorliegend ein Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt wurde, fehlt dem Gläubiger das Rechtschutzbedürfnis an der begehrten gesonderten Feststellung der Restschuldbefreiungsfestigkeit. Das entsprechende Prüfungsbegehren ist daher zurückzuweisen. II. Die vorsatzdeliktische Anspruchsgrundlage ist zur Prüfungsverhandlung nicht zuzulassen und das entsprechende Prüfungsbegehren zurückzuweisen, da es dem summarischen Verfahren der Tabellenprüfung in vorliegendem Fall nicht zugänglich ist. Die vorsatzdeliktische Anspruchsgrundlage bedarf hinsichtlich der Folgen des § 302 Nr. 1, 1. Variante nicht mehr der Geltendmachung der gesonderten Feststellung der Restschuldbefreiungsfestigkeit, da sie bereits als qualifizierte Anspruchsgrundlage bereits die Restschuldbefreiungsfestigkeit impliziert, was sich aus einem Blick auf die bis zur 2001’er Änderung gültigen Fassung des § 302 InsO erschließt. Danach waren Schadenersatzforderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung – ohne weiteres - ausgenommen. Das Erfordernis einer entsprechend qualifizierten Anmeldung wurde mit der 2001‘er Änderung eingefügt. Ist jedoch im Rahmen des Tabellenprüfungsverfahrens der Schuldner nicht gem. § 175 Abs.2 InsO explizit über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf das Widerspruchsrecht zu belehren, da eine Restschuldbefreiung nicht beantragt wurde, ist der Grad der Pflichtwidrigkeit nicht Gegenstand der Forderungsprüfung. Der Gläubigerin mangelt es an einem entsprechenden Rechtschutzbedürfnis. Gegenstand der Feststellungswirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich der Zahlungsanspruch. Nur in diesem Umfange nimmt eine festgestellte Forderung an den Rechtskraftwirkungen entsprechend den Grundsätzen des § 322 ZPO teil (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Februar 2005 – XII ZR 233/02 –). Dieser wird durch die Forderungsanmeldung, genauso wie im Klageantrag bestimmt. Ist die vorliegend eine Restschuldbefreiung nicht beantragt, erfolgt eine Belehrung über etwaige über die Titulierung des Zahlungsanspruchs hinausgehende Wirkungen der Tabellenfeststellung nicht. Damit kann die Rechtskrafterstreckung des §§ 322 ZPO auch nicht weiter reichen, als die tabellenmäßige Feststellung des – zwar auf Delikt gestützten – Zahlungsanspruchs. III. Gleichwohl ist die Forderung mit der Anspruchsgrundlage Schadensersatz aus Delikt zur Prüfungsverhandlung zuzulassen. Insolvenzgläubiger können ihre auf Zahlung gerichteten Forderungen ab Eröffnung des Verfahrens gemäß § 87 InsO nur nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften geltend machen. Wird eine Forderung ausschließlich oder wie vorliegend in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz auch aus deliktischem Schadenersatz geltend gemacht, ist unabhängig davon, ob eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist oder nicht, die Anmeldung zulässig. Gem. § 174 Abs. 2 InsO sind der Grund und der Betrag der Forderung anzumelden. Beruht eine Insolvenzforderung ausschließlich auf deliktischer Anspruchsgrundlage, könnte der Gläubiger eben auch nur diese Anspruchsgrundlage seiner Forderungsanmeldung zugrunde legen. Wird ein Zahlungsanspruch in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz geltend gemacht, ist kein Grund ersichtlich, wieso der deliktische Anspruchsgrund nicht auch der Anmeldung zugrunde gelegt werden könnte. Dies folgt schon aus einer Zusammenschau von Rechtskraftwirkung, Streitgegenstandsbestimmung sowie dem Blick auf die verjährungsrechtliche Lage. Die Rechtskraftwirkungen einer festgestellten Forderung können sich nur auf den Streitgegenstand beziehen. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der wohl der h.M. entspricht, setzt sich dieser aus der begehrten Rechtsfolge, nämlich dem prozessualen Antrag und dem Lebenssachverhalt zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2014 – V ZR 298/13 –, juris, Rz.12.). Da an die Stelle der Einzelgeltendmachung der Forderungen durch Mahnbescheid oder Klage das Anmeldeverfahren tritt, wird der Streitgegenstand durch die Forderungsanmeldung bestimmt. Die Bestimmung des Streitgegenstandes wirkt sich im Anmeldeverfahren zumindest in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen kann ein im Anmeldeverfahren geltend gemachter Anspruch nicht auf einen von diesem Streitgegenstand verschiedenen Lebenssachverhalt im Tabellenfeststellungsprozesses gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 –.). Des Weiteren unterliegen materielle Ansprüche auch in Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz jeweils eigenständiger Verjährung (vgl. BGH, Beschluss vom 03. März 2016 – IX ZB 33/14 –, BGHZ 209, 168-179.). Hierbei ist zu beachten, dass in Fällen der Geltendmachung von Forderungen in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz eben nicht ein Fall des § 213 Alt. 1 BGB gegeben ist, da sich dieser lediglich zur elektiven Anspruchskonkurrenz verhält (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 - ). Zwar ist für die Frage der Verjährung nicht der Inhalt der Insolvenztabelle maßgeblich, sondern die Forderungsanmeldung als solche (vgl. zum Gegenstand eines aufgenommenen Rechtsstreits: BGH, Teilurteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 315/14 –). Wird jedoch das Prüfungsbegehren aus Gründen unzulässiger Anmeldung zurückgewiesen, dürfte sich dies auf die Verjährung auswirken. Auch aus diesem Grund ist die Forderungsanmeldung, soweit sie den Lebenssachverhalt schlüssig darlegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 –, juris) als Deliktsforderung zulässig. Bezüglich der schlüssigen Darlegung gelten jedoch nicht die geringeren Anforderungen der „eingeschränkten Schlüssigkeit“ nach BGH, Urteil vom 09. Januar 2014 – IX ZR 103/13 –, jurisBGH, da diese sich nur auf die Gründe der Anmeldung für die Restschuldbefreiungsfestigkeit beziehen und der Schuldner entsprechend zu belehren wäre. Die Anmeldung ist hinsichtlich der deliktischen Anspruchsgrundlage hinreichend schlüssig und daher auch aus vorgenannten Rechtsgründen zur Prüfungsverhandlung zuzulassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Düsseldorf, 06.02.2018 F Rechtspfleger