Schlussurteil
291a C 62/17
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2018:0117.291A.C62.17.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017
durch die Richterin am Amtsgericht E
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 40 % und die Beklagten
zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht E für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft L-Straße in F, die seit dem Jahre 2010 von der Beklagten verwaltet wird. Der Kläger zu 2. ist seit dem 24.10.2017 Beiratsvorsitzender der Gemeinschaft. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.09.2012 teilte die Beklagte unter dem Tagesordnungspunkt 15 „Verschiedenes“ den Eigentümern mit, sie wolle (nochmals) versuchen, von möglichst allen Eigentümern eine E-Mail-Verbindung zu erhalten, „so dass unter Verwendung dieser Kontaktdaten die Information weitestgehend erfolgen solle.“ Inzwischen verfügt die Beklagte über Emailadressen von einer Vielzahl von Eigentümer, unter denen sie diese – auch im Rahmen von Rundmails - anschreibt. Die jeweiligen Emailadressen sind für alle Adressaten sichtbar. Der Kläger zu 2. bat die Beklagte mit E-Mail vom 22.08.2017 um die Aktualisierung der E-Mail-Adressen aller Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und kündigte seine Absicht an, diese über das bisherige Vorgehen der Beklagten und die Möglichkeit zu unterrichten, eine außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen der Beklagten auszusprechen. Hintergrund war vornehmlich die nach Auffassung der Kläger nicht ausreichende Förderung einer seit 2014 diskutierten Dachsanierung durch die Beklagte. Unter dem 28.08.2017 teilte der Kläger zu 2. folgendes per E-Mail mit: „ … ich bitte also letztmalig um Beantwortung meiner Anfrage (bezgl. aktueller Email-Adressen) bis zum 30. August 2017, 12.00 Uhr per Email. Zusätzlich bitte ich um Übermittlung einer aktuellen und vollständigen Liste aller Wohnungseigentümer mit Namen und Adresse, ebenfalls per Email. Dazu sind Sie … mir gegenüber verpflichtet. Zu Ihrer Pflicht, die Eigentümerliste stetig auf Aktualität zu überprüfen, verweise ich auf die beigefügten Ausführungen des OLG Saarbrücken vom 29. August 2006. Wenn ich bis zum Ablauf der o.g. Frist von Seite der H nichts höre, behalte ich mir vor, Ihr Verhalten sofort gerichtlich überprüfen zu lassen, weil ich u.U. meinen Antrag den von Ihnen verursachten zeitlichen Gegebenheiten anpassen und die anderen Eigentümer noch vor der Versammlung zum Punkt „Kündigung H“ anschreiben will.“ Die Kläger sind der Ansicht, die nun vorgelegte Liste sei unvollständig und nicht aktualisiert, da bezüglich der Miteigentümer T und G jede Postanschrift fehle. Die Adresse von Frau Q sei offensichtlich überholt, da die Stadt F ihr den Grundsteuerbescheid nur im Wege der öffentlichen Zustellung habe übermitteln können. Der Verwalter sei jedoch verpflichtet, nach den aktuellen Adressen beim Grundbuchamt oder dem Einwohnermeldeamt zu forschen. Die geschuldete Leistung sei daher trotz des Anerkenntnisses nicht erbracht worden, bereits vor Klageerhebung sei die Beklagte mit E-Mail vom 28.08.2017 unter Fristsetzung zum 30.08.2017 zur Übermittlung der Liste aufgefordert worden. Die Beklagte sei den Klägern zur Auskunft auch im Hinblick auf die Emailanschriften der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümer gemäß §§ 259, 260, 666, 675 BGB verpflichtet. Der pauschale Hinweis auf den Datenschutz helfe hier nicht weiter, da natürlich auch Postadressen zu den persönlichen Daten gehören würden, die grundsätzlich nur mit Einwilligung der Bewohner an Dritte herausgegeben werden dürften. Dies gelte aber mit guten Gründen innerhalb der WEG-Gemeinschaft nicht. Hinzu komme, dass der Beiratsvorsitzende jederzeit in der Lage sein müsse, von dem ihm zustehenden Einberufungsrecht gemäß § 24 Abs. 3 WEG Gebrauch zu machen. Wenn die Beklagte aber von den Eigentümern T und G nur über eine E-Mail-Adresse verfüge und diese nicht bekannt gebe, könne sie das Einberufungsrecht blockieren und verhindern, dass gerichtliche Maßnahmen von ihr oder gegen sie anhängig gemacht werden könnten. Der Anspruch der Kläger ergebe sich im Übrigen daraus, dass heutzutage aufgrund der technischen Entwicklung die digitale Kommunikationsform die E-Mail-Adresse auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung längst ein Bestandteil der Anschrift sei. Zum anderen liege auch unter anderem aufgrund der konkludenten Einwilligung der WEG-Mitglieder kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Denn die Wohnungseigentümer hätten seit der seit 2012 praktizierten offenen Verwendung ihrer E-Mail-Verteiler durch die Verwaltung in keinem einzigen Fall diese Verfahrensweise gerügt. Zudem hätten die Kläger durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die E-Mail-Adressen in Erfahrung bringen können, so dass kein Grund bestehe, deren Übersendung aus Datenschutzgründen zu versagen. Die Verwaltung sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG zur Übermittlung personenbezogener Daten berechtigt, denn die Kläger verfolgten mit dem Auskunftsbegehren den Zweck, künftig effektiver und besser die übrigen Wohnungseigentümer im Vorfeld einer Eigentümerversammlung zu informieren und daher zumindest mittelbar die Rechte der WEG-Mitglieder zu wahren. Die Kommunikation via E-Mail sei die kostengünstigste und schnellste Variante der Nachrichtenübermittlung, so dass ein schutzwürdiges Interesse der Kläger vorliege. Die Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine zum 30. Oktober 2017 aktualisierte und vollständige Liste mit Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse aller Eigentümer, die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft L-Straße in F sind, an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.11.2017 die Klageforderung, soweit mit dieser die Herausgabe einer aktualisierten und vollständigen Liste mit Namen und Postanschrift der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft L-Straße in F verlangt wird, unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Daraufhin hat das Gericht am 29.11.2017 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen (Bl. 76 GA). Die Beklagte wendet ein, sie habe keine Veranlassung zur Klage in Bezug auf die aktualisierte und vollständige Eigentümerliste mit Postanschrift gegeben, so dass das Teilanerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast erklärt worden sei. Die Frage einer solchen Eigentümerliste sei in der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht Diskussionsgegenstand gewesen. Die Kläger hätten stets nur die Vorlage bzw. die Mitteilung der E-Mail-Adressen gefordert. Die berechtigte Forderung einer Eigentümerliste ohne E-Mails hätten die Kläger bei Klageerhebung nicht verlangt. Die Fristsetzung in der Email vom 28.08.2017 habe sich nur auf eine Liste mit Email-Adressen, nicht jedoch auf eine reguläre Liste bezogen. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Kläger, die Frist von 48 Stunden sei zudem zu kurz bemessen gewesen. Ob die am 03.11.2017 vorgelegte Eigentümerliste Fehler aufweise, sei für die Frage des sofortigen Anerkenntnisses ohne Belang. Denn das Anerkenntnis umfasse nur das Bekenntnis, einen Anspruch zu schulden und nicht, diesen gleich fehlerfrei zu erfüllen. Eine Anspruchsgrundlage, die einen Verwalter verpflichten könne, ihm bekannt gewordene oder bekannt gewordene E-Mail-Adressen auf Anforderung an andere Mitglieder der Wohnungseigentümer weiterzugeben, gebe es nicht – sie folge auch nicht aus dem Zweck der Eigentümerliste. Die E-Mail-Anschrift sei Teil der Privatsphäre einer natürlichen Person. Es obliege der eigenen Entscheidungsbefugnis des Einzelnen, darüber zu befinden, ob er die entsprechenden Daten freigebe. Soweit einem Wohnungseigentumsverwalter im Zuge seiner Tätigkeit die Daten eines elektronischen Postfaches mitgeteilt würden, sei damit nicht das Einverständnis verbunden, dass der Verwalter berechtigt sei, diese persönlichen Daten weiterzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist – soweit über sie nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 29.11.2017 noch zu entscheiden war – zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümer zu. Der Anspruch folgt nicht aus §§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 27, 43, 44 Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m. §§ 259, 260, 666, 675 BGB. Zwar steht einem jeden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste gegen den Verwalter zu. Zum einen folgt der Anspruch daraus, dass die Wohnungseigentümer zu einer – nicht anonymen – Gemeinschaft verbunden sind und ein berechtigtes Interesse daran haben zu wissen, wer Mitglied der Gemeinschaft ist (vgl. hierzu z.B. BayOblG, Beschluss vom 08.06.1984 – 2 Z 7/84 -, zitiert nach Juris; Thomas Puls/Karsten Kolbig, „Der Datenschutz im WEG- und Mietrecht – Spannungsfelder in der Rechtsprechung, ZMR 2015, S. 266 (268); Drasdo, „Die Informationspflichten des Wohnungseigentumsverwalters“, ZMR 2013, 81 (85), jeweils m.w.N.). Dies gilt umso mehr für den Vorsitzenden des Beirates, sofern dieser von seinem Einberufungsrecht gemäß § 24 Abs. 2 WEG Gebrauch machen möchte. Hierfür ist zur Individualisierung das Wissen um den Namen und die aktuelle Anschrift erforderlich. Zum anderen folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG die Notwendigkeit, im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage die namentliche Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer mit ladungsfähiger Anschrift vornehmen zu können. Der Inhalt der Bezeichnung richtet sich nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO und verlangt neben den Angaben zum Vor- und Nachnamen die Mitteilung der Anschrift. Ein Anspruch auf die Herausgabe von E-Mail-Adressen lässt sich hingegen nicht begründen, denn insoweit fehlt es an einem berechtigten Interesse der Kläger. Mit Rücksicht auf § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ist die Verwaltung damit nicht berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden und genutzten E-Mail-Adressen an die Kläger im Wege der Herausgabe einer Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen zu übermitteln. Zugunsten der betroffenen Wohnungseigentümer streitet das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 und 2 GG. Dieses beinhaltet das Selbstentscheidungsrecht einer Person, ob, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte und Daten offengelegt werden. Bei den E-Mail-Adressen handelt es sich um geschützte persönliche Daten, die dem Schutz des Grundgesetzes unterliegen. Ein Berufen der Beklagten auf datenschutzrechtliche Belange bzw. das Geheimhaltungsinteresse der Wohnungseigentümer ist in Bezug auf die E-Mail-Adressen auch gerechtfertigt. Zwar mag es sein, dass heutzutage aufgrund der geänderten digitalen Kommunikationsgewohnheiten die Nutzung von E-Mail-Adressen üblich ist. Diese Vereinfachung der Kommunikation bedeutet jedoch nicht, dass die E-Mail-Anschrift damit automatisch zu einem jedem zugänglichen Anschriftsbestandteil geworden ist. Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Nutzung von Postanschriften und elektronischen Postfächern in ihrer Art und ihrem Ausmaß sehr unterschiedlich: So hat die Vereinfachung dieser Kommunikation (schnell, ohne Kostenanfall, Erreichbarkeit einer Vielzahl von Adressaten durch das Versenden einer Nachricht) den negativen Effekt, dass die Hemmschwelle zur Nutzung dieser Kommunikation niedriger liegt und demzufolge E-Mails bekanntlich vielzähliger, schneller und oft auch unüberlegter versandt werden. Der höhere Zeit- und Arbeitsaufwand für das Verfassen und die Versendung eines Briefes per Post bedeutet gleichzeitig, dass der Versender sich mit der Erforderlichkeit und der Bedeutung des Inhalts seiner Nachricht intensiver auseinandersetzen kann. Diese Überlegungsphase ist durch die Vereinfachung der Kommunikation per E-Mail im Regelfall erheblich verkürzt. Hinzu kommt, dass durch die Möglichkeit der Versendung einer Nachricht an eine Vielzahl von Adressaten (etwa auch in „cc“) der Kreis der Adressaten erheblich vergrößert wird. Diese Adressaten können ihrerseits durch die Nutzung der Versandart „Antwort an alle“ die Anzahl der eingehenden E-Mail-Nachrichten für jeden einzelnen erheblich vergrößern und insgesamt eine Flut von Nachrichten erzeugen. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass heutzutage die auf E-Mailadressen eingehenden Nachrichten in ihrer Anzahl die vor der Änderung der Kommunikationsgewohnheiten per Post versandten Briefe bei weitem übersteigen. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des OLG Frankfurts (BeckRS 2017, 124505) geht fehl: Das Urteil vom 22. August 2017 – 11 U 71/16 – erging in einer Urhebersache, in der die Inhaber von Filmrechten die Auskunft zu Email-Anschriften von Personen begehrten, die Filme der dortigen Kläger heruntergeladen und veröffentlich hatten. Die Namen und postalischen Anschriften waren den Parteien unbekannt, so dass die dortigen Kläger zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die Mitteilung der Email-Anschriften angewiesen waren. Eine Vergleichbarkeit des dortigen ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt und damit die Berücksichtigung und Heranziehung der Erwägungen des OLG Frankfurt für den Streitfall ist daher nicht veranlasst. Bei allen positiven Effekten, die mit der Nutzung von E-Mail-Adressen verbunden sind, bleiben damit Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, die eine ungefilterte Kontaktaufnahme per Email gerade nicht befürworten und mit der Weitergabe ihrer E-Mail-Adresse restriktiv umgehen möchten. Demgegenüber muss das Interesse des Klägers zu 2., als Beiratsvorsitzender mit der Nutzung der E-Mailanschriften eine Erleichterung bei der Informationsweitergabe an die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft zu erfahren, zurücktreten. Denn diesem bleibt die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Brief oder aber die Möglichkeit, sich selbst durch einfachen Brief oder Nutzung der ihnen aus dem E-Mail-Verteilern der Beklagten bekannten Anschriften bei den Eigentümern um die Einwilligung zur Nutzung von Email-Anschriften zu bemühen. Soweit die Kläger argumentieren, sie könnten sich durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen über die E-Mail-Anschriften informieren, vermag dies einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe der E-Mail-Anschriften ebenfalls nicht zu begründen. Denn vorliegend wird von der Beklagten die Herausgabe in Listenform verlangt, nicht jedoch das jedem Wohnungseigentümer zustehende Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen geltend gemacht. Auch wenn die E-Mail-Anschriften in den Verwaltungsunterlagen hinterlegt worden sein sollten und sich die Kläger im Rahmen einer Einsichtnahme über diese Daten informieren könnten, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass die Beklagte aktiv diese personenbezogenen Daten zu dem von den Klägern gewünschten Zwecke einer vereinfachten Kontaktaufnahme zu einzelnen Eigentümern durch Herausgabe einer Liste zur Verfügung stellen dürfen. Gleiches gilt für die Argumentation der offen gestalteten Adressliste im Rahmen von versandten Rundmails durch die Beklagte. Der Umstand, dass in diesen Emails die E-Mail-Adressen von Eigentümern unverdeckt bezeichnet wurden, führt nicht dazu, dass diese Adressen von der Beklagten mit der jeweiligen Zuordnung zu den einzelnen Wohnungseigentümern an die Kläger mitgeteilt werden dürfen. Denn – wie ausgeführt – ist es Sache der einzelnen Eigentümer zu entscheiden, ob sie mit einer Verwendung ihrer E-Mail-Adressen durch andere Personen als die Verwaltung einverstanden sind. Eine solche Entscheidung haben sie nicht dadurch getroffen, dass sie der Verwaltung zur Vereinfachung der Kontaktaufnahme ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben. Die Einwilligung bezieht sich mangels weiterer Erklärung nur auf die Nutzung durch die Verwaltung selbst, nicht aber auf die Einwilligung zur Weitergabe an die übrigen Eigentümer. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die Inhalte des nachgelassenen Beklagtenschriftsatzes vom 20.12.2017 und des nicht nachgelassenen Klägerschriftsatzes vom 28.12.2017 bestand kein Anlass, § 156 ZPO. Die Schriftsätze beinhalten lediglich Rechtsansichten; der Klägerschriftsatz vom 28.12.2017 enthält einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der als Anregung einer von Amts wegen vorzunehmenden entsprechenden Prüfung der Berufungszulassung durch das erkennende Gericht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu verstehen ist. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Anwendung des § 93 ZPO war vorliegend kein Raum, da das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht als „sofortiges Anerkenntnis“ im Sinne des § 93 ZPO zu beurteilen ist. Denn die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben, indem sie der Aufforderung des Kläger zu 2. mit E-Mail vom 28.02.2017, eine aktuelle und vollständige Liste aller Eigentümer mit Namen und Adressen zu übermitteln, vor Erhebung der Klage nicht nachgekommen ist. Diese Aufforderung ist - wie sich aus der Formulierung „zusätzlich“ und „wenn ich bis zum Ablauf der o.g. Frist von Seiten der H nichts höre, behalte ich mir vor, Ihr Verhalten sofort gerichtlich überprüfen zu lassen … zweifelsfrei ergibt – unter Fristsetzung zum 30.08.2017 erfolgt. Ob diese Frist zu kurz bemessen ist, kann dahinstehen. Denn auch bei einer etwaig gebotenen angemessenen Fristverlängerung auf eine Woche wäre die Frist am 04.09.2017 abgelaufen, die Klageerhebung erfolgte indes erst durch Zustellung der Klage am 29.09.2017. Der Streitwert wird bis zum 29.11.2017 auf 1.000,00 EUR und ab dem 30.11.2017 auf 400,00 EUR festgesetzt, § 49a Abs. 1 GKG. III. In Hinblick auf die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch gegen die Wohnungseigentumsverwaltung auf Herausgabe einer Liste der dort bekannten Email-Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer besitzt und zur Fortbildung des Rechtes wird die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . E