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Beschluss

669 M 1766/16

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2017:0201.669M1766.16.00
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Tenor

In  dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wird auf den Antrag der Gläubigerin gemäß § 850 c IV ZPO angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt zu bleiben hat.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf den Antrag der Gläubigerin gemäß § 850 c IV ZPO angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt zu bleiben hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe: Aufgrund des Beschlusses vom 14.07.2016 wird in das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet. Die Gläubigerin stellte sodann die aus dem Antrag vom 05.08.2016 ersichtlichen Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.Bezüglich der Ehefrau des Schuldners konnte die obige Anordnung gemäß § 850 c IV ZPO ergehen.Laut der vorliegenden Lohnabrechnungen des Schuldners wird sein Einkommen nach der Steuerklasse IV versteuert.Hieraus folgt, dass dies bei der Ehefrau ebenfalls der Fall ist und sie somit Bezüge in ähnlicher Höhe hat.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Bezug genommen.Für geringere Einkünfte der Ehefrau fehlt ein enstsprechender Nachweis. Die vorgelegten Unterlagen betreffen dass Jahr 2015 und sind aktuell nicht mehr aussagekräftig.Die Gläubigerin sei darauf hingewiesen, dass Kindergeld keine eigenen Einkünfte im Sinnes des § 850 c IV ZPO darstellt, s. BGH NJW-RR 2006, 569 mwN.Im Hinblick auf eine teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens war der Antrag zurückzuweisen. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Grundsätzlich können beide Elternteile den um den Kinderfreibetrag erhöhten pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in Anspruch nehmen, wenn sie dem gemeinschaftlichen Kind tatsächlich Unterhalt gewähren, s. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 c Rn 7 und BArbG BAG 27, 4 = AP zu § 850 c ZPO. Die tatsächliche Höhe des geleisteten Unterhalts ist regelmäßig ohne Bedeutung, s. Zöller/Stöber Rn 5 a.a.O.. Der Gesetzgeber hat die Pauschalierung präferiert, um ein von materiellrechtlichen Erwägungen belastetes Vollstreckungsverfahren zu verhindern. Auf die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 - wird ergänzend Bezug genommen. Selbst wenn man die Unterhaltsleistung der Ehefrau des Schuldners als eigene Einkünfte des Kindes im Sinne des § 850 c IV ZPO annimmt, wäre diese sehr gering. Eine entsprechende Anordnung würde daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden, vgl. BT-Drucks. 8/693, Seite 49. Im Übrigen wäre auch eine prozentuale Nichtberücksichtigung des Kindes unzulässig, sondern müsste zwecks Vermeidung von Unklarheiten beim Drittschuldner betragsmäßig beziffert werden, vgl. a.a.O. Darüber hinaus handelt es sich bei der obigen Vorschrift um eine „Kann-Vorschrift“. Der Antrag war, soweit er die Kinder betrifft, aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Das Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Der Rechtsbehelf (befristete Erinnerung) ist ausschließlich bei dem Amtsgericht einzulegen.