hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2016 durch den Richter G für Recht erkannt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.430,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 1.) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt der Kläger. Die Beklagte zu 1.) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines für die Erlangung einer Option auf Aktien gezahlten monatlichen Betrages. Im September 2013 wurde der Kläger, ohne dass er im Vorfeld sein Einverständnis mit Werbeanrufen der Beklagten erklärt hatte, von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen T, angerufen, der den Kläger über eine Investition bei der Beklagten zu 1.) informierte. Dem Kläger wurde angeboten, sich an erfolgversprechenden Wachstumsmärkten zu beteiligen. Der Kläger stimmte zu, dass ihm Unterlagen zu der beworbenen Investition zugesandt werden, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger bestätigte mit Unterschrift gegenüber dem zustellenden Postbeamten den Erhalt der ihm übersandten Unterlagen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger im Vorfeld durch den Zeugen T darüber aufgeklärt worden ist, dass er den übersandten Spar- und Reservierungsvertrag mit Unterzeichnung im Post-Ident-Verfahren verbindlich schließt. Namentlich unterzeichnete der Kläger am 27.09.2013 nach Erhalt den Spar- und Reservierungsvertrag im Post-Ident-Verfahren. Aus den übersandten Unterlagen ging hervor, dass der Kläger über einen Zeitraum von 36 Monaten eine monatliche Reservierungsprämie in Höhe von 65,00 € bezahlen müsse, um spätestens am 15.10.2016 1.000 Aktien der Beklagten zu 1.) beziehen zu können (Bezugsrecht). Ab Oktober 2013 bis zum Juli 2015 zahlte der Kläger an die Beklagte zu 1.) monatlich einen Betrag in Höhe von 65,00 EUR, d.h. insgesamt i.H.v. 1.430,00 €. Unter dem 16.01.2014 erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der monatlich zu leistenden Reservierungsprämie i.H.v. 65,00 € (Bl. 43 GA). Mit Verfügung vom 07.02.2014 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das öffentliche Angebot der Aktien der Beklagten zu 1.), da diese keinen den Erfordernissen des Wertpapierprospektgesetzes genügenden Wertpapierprospekt veröffentlicht hat. Die Verfügung ist seit dem 08.07.2014 unanfechtbar. Mit Schreiben vom 26.08.2015 des Verbraucherdienst e.V. trat der Kläger von dem Vertrag zurück und ficht diesen an. Des Weiteren forderte der Kläger die Beklagte zu 1.) zur Rückzahlung der geleisteten Beträge bis zum 09.09.2015 auf. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Der Kläger bestreitet, dass ihm im Rahmen des Telefongesprächs erläutert worden sei, dass er mit Unterschrift gegenüber der Zustellperson rechtswirksam im Wege des Post-Ident-Verfahrens einen Spar-und Reservierungsvertrag schließen würde. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm unverbindliche Werbeunterlagen übersandt werden würden, so dass er sich nicht dessen bewusst gewesen sei, mit Unterschrift einen Vertrag zu schließen. Des Weiteren behauptet der Kläger, dass er weder in dem Telefongespräch noch nachträglich darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich bei der Investition um ein hochriskantes Anlagengeschäft handele, bei dem das Risiko eines Teil-oder Totalverlustes bestehe. Aufgrund der Angaben seines Gesprächspartners habe er geglaubt, Aktien erwerben zu können. Die Aktien der Beklagten, sofern sie überhaupt existierten, seien darüber hinaus wertlos, da kein Wertpapierprospekt veröffentlicht worden sei, was Voraussetzung für eine Listung im sog. Open-Market sei. Nachdem der Kläger ab Mai 2015 verstärkt durch die Beklagte kontaktiert worden sei, um seine Geldanlage zu erweitern, sei er in der Folgezeit auf einen Artikel des Verbraucherdienstes vom 10.03.2014 und weitere Berichte über die Beklagte zu 1.) aufmerksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Täuschung der Beklagten erstmals aufgefallen. Der Kläger meint, dass die Beklagte zu 1.) zur Rückzahlung verpflichtet sei, da der streitgegenständliche Spar- und Reservierungsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Darüber hinaus sei auch der Beklagte zu 2.) als Vorstand der Beklagten zu 1.) zur Rückzahlung verpflichtet, da die Beklagte zu 1.) durch ihre Geschäftstätigkeit Schutzgesetze des § 823 Abs. 2 BGB verletzt habe. Ferner ergebe sich eine Haftung auch aus der Vorschrift des § 826 BGB. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Betrag i.H.v. 1.430,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 09.09.2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Kläger im Rahmen des Telefonates durch den Zeugen T darüber aufgeklärt worden sei, dass der Kläger durch den Spar- und Reservierungsvertrag 1.000 Stück Aktien für einen späteren Erwerb zu einem bereits jetzt festgelegten Preis i.H.v. 5.000,00 € reservieren könne. Dadurch erhalte er die Möglichkeit, den Gesamtbetrag von 5.000,00 € durch monatliche Reservierungsprämien von 65,00 € anzusparen und das Bezugsrecht bis zum 15.10.2016 ausüben zu können. Der Kläger sei dabei auch explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um Wagniskapital handele, d.h., dass das Risiko eines Totalverlustes bestünde. Des Weiteren sei dem Kläger erläutert worden, dass er, sofern er den Vertrag schließen wolle, dies im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens bei Entgegennahme der Unterlagen durch Unterschrift erklären könne. Dabei sei er explizit darauf hingewiesen worden, dass er durch Unterschriftsleistung das telefonische Angebot annehme, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.07.2016 durch Einvernahme der Zeugen H und T. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.11.2016 Bezug genommen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist immer aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1.) ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.430,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Danach hat derjenige, der etwas durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund erlangt hat, das Erlangte herauszugeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hinsichtlich der Beklagten zu 1.) vor. Der Kläger hat ab Oktober 2013 bis zum Juli 2015 monatlich einen Betrag i.H.v. 65,00 €, mithin in Höhe von insgesamt 1.430,00 €, bewusst und zweckgerichtet an die Beklagte zu 1.) gezahlt, so dass diese den vorgenannten Betrag durch Leistung des Klägers erhalten hat. Die Zahlung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Der Spar- und Reservierungsvertrag ist nämlich nicht wirksam zustande gekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger entsprechend des von der Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Vortrages im Rahmen des Telefongesprächs im September 2014 darüber aufgeklärt worden ist, dass er mit Unterschriftsleistung bei Erhalt der ihm übersandten Unterlagen rechtswirksam die Annahme des ihm übersandten Angebotes erklärt, denn auch bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vortrages der Beklagten ist von keiner rechtswirksamen vertraglichen Einigung auszugehen, worauf das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 nach informatorische Anhörung beider Parteien hingewiesen hat. Sofern die Beklagte durch den Zeugen T den Kläger im Rahmen des Telefongesprächs vom September 2014 nicht darüber aufgeklärt hat, dass dieser durch Unterschriftsleistung bei Erhalt der ihm übersandten Unterlagen im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens rechtswirksam seine Annahme des Vertragsangebots erklärt, ergibt sich die Nichtigkeit des Vertrages bei dieser Sachverhaltsvariante aus der Vorschrift des § 142 Abs. 1 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn es wirksam angefochten worden ist. Vorliegend hat der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2015 gemäß § 143 BGB die Anfechtung des Spar- und Reservierungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB erklärt, weil dem Kläger im Rahmen der Annahme der ihm übersandten Unterlagen nicht bewusst gewesen sei, dass er mit Unterschriftsleistung rechtswirksam ein Vertragsangebot annehme. Begrifflich setzt eine Täuschung im Sinne der vorgenannten Vorschrift, dass der Täuschende durch positives Tun oder Unterlassen in rechtswidriger Art und Weise eine Täuschung des Erklärungsempfängers zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums hervorruft (anstatt vieler. Ellenberger, in Palandt, BGB, 74 Aufl. 2016 § 123 Rn. 2). Sollte der Kläger entgegen des Beklagtenvortrages nicht über die Bedeutung des Post-Ident-Verfahrens aufgeklärt worden sein, erfüllt dieses Verhalten der Beklagten zu 1.), eine vertragliche Bindung des Klägers zu erwirken, die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich kann derjenige, dem am Telefon im Rahmen eines Werbeanrufes mitgeteilt wird, dass ihm unverbindlich Werbeunterlagen zugesandt würden, davon ausgehen, dass er diese Unterlagen zunächst in Augenschein nehmen kann, bevor er darüber entscheidet, ob er einen Vertrag eingehen will. Dies ergibt sich insbesondere aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Aus den Worten „unverbindlich“ und „Werbeunterlagen“ ergibt sich nämlich jeweils, dass die übersandten Informationen keine verbindlichen Vertragsunterlagen darstellen. Den Klägervortrag unterstellt hätte die Beklagte den Kläger daher darüber getäuscht, dass er mit Quittierung des Empfangs der ihm übersandten Unterlagen bereits verbindlich einen Vertrag schließt, wissentlich, dass dies dem Kläger nicht bekannt ist, woraus sich das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ergibt. Der Kläger wurde daher über die Umstände hinsichtlich des Vertragsschlusses getäuscht, sodass auch unerheblich ist, dass er in der Folgezeit die monatlichen Raten beglich. Dies erfolgte nämlich nach dem Vortrag des Klägers aus der Überzeugung, bereits eine Verbindlichkeit eingegangen zu sein, von der er sich nicht mehr lösen könne. Die Anfechtungserklärung ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgte. Danach muss der Getäuschte die Rechtshandlung innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung anfechten, wofür der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast trägt. Diesen Beweis konnte der Kläger führen. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dieser Grad an Gewissheit ist vorliegend erreicht. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nämlich anschaulich wiedergegeben, dass ihm Zweifel an dem Geschäftsgebaren der Beklagten erst gekommen sei, nachdem er Mitte 2015 verstärkt seitens der Beklagten kontaktiert worden sei, seine Investitionen zu erhöhen, was ihm insbesondere deswegen unseriös vorgekommen sei, weil er deutlich gemacht habe, an einer weiteren Investition nicht interessiert zu sein. Erst als er daraufhin eigene Recherchen angestellt habe, sei er darauf aufmerksam geworden, dass die Beklagte zu 1.) bereits mehrfach verklagt worden sei, woraufhin der Kläger sich an seinen Steuerberater und den Verbraucherdienst gewandt habe. Das Gericht sieht keinen Grund dafür, an diesen Angaben zu zweifeln. Dies gilt insbesondere deswegen, als dass die Zeugin H angab, dass sie mitbekommen habe, dass ihr Mann misstrauisch geworden sei, nachdem er mit ihrem gemeinsamen Finanzberater gesprochen habe. Die Angaben der Zeugin sind insbesondere deswegen glaubhaft, weil die Zeugin sogleich unaufgefordert einräumte, keine genaue Kenntnis darüber zu haben, wann ihr Mann misstrauisch geworden sei, sondern nur von ihren eigenen Wahrnehmungen ausgehend bekundet hat, dass ihr Mann, der Kläger, 2015 mehrfach von der Beklagten angerufen worden sei, woraufhin er mit dem Finanzberater Rücksprache gehalten hat. Erst dann habe sie mitbekommen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Investitionen bei den Beklagten zweifelte. Danach steht für das Gericht fest, dass der Kläger frühestens Mitte 2015 Kenntnis von der ihm gegenüber begangenen Täuschungshandlungen der Beklagten zu 1.) erlangt hat. Die Anfechtungserklärung vom 26.08.2015 erfolgte daher binnen der Jahresfrist. Wird demgegenüber der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, wonach der Beklagte im Rahmen des Telefongesprächs im September 2014 vor Übersendung der Vertragsunterlagen darüber aufgeklärt worden ist, dass er im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens mit Unterschriftsleistung rechtswirksam das Vertragsangebot der Beklagten zu 1.) annimmt, ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrages aus §§ 305, 308 Nr. 5 BGB, worauf das Gericht in der mündlichen Warnung vom 03.11.2016 hingewiesen hat. Es lag insoweit eine allgemeine Geschäftsbedingung vor. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters im Rahmen der Sitzung vom 03.11.2016, wonach Spar-und Reservierungsverträge über einen Zeitraum von einem Jahr bis anderthalb Jahren mittels des Post-Ident-Verfahrens geschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass der Zeuge T entsprechend den Weisungen der Beklagten zu 1.) für eine Vielzahl von Fällen vorgesehene Bedingungen wiedergab, indem er dem Kläger die Verfahrensweise mit der Unterschrift im Post-Ident-Verfahren erläuterte. Auch bei vorbereiteten mündlichen Formulierungen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor (Basedow, in MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 305 Rn. 13). Es handelt sich bei der Vereinbarung um eine fingierte Erklärung im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB. Danach ist eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben gilt, unwirksam, es sei denn, dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Annahme eines Vertragsangebotes durch Bestätigung des Empfangs macht ohne vorherige Kenntnisnahme dieses Vertragsangebotes keinen Sinn, denn dies würde bedeuten, dass das Vertragsangebot angenommen werden müsste, bevor es in all seinen Details dem Erklärungsempfänger überhaupt bekannt ist. Dies wäre gemäß § 308 Nr. 5 BGB, wie bereits ausgeführt, nur dann wirksam, wenn dem Kläger neben einem eindeutigen erteilten Hinweis eine angemessene Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung eingeräumt worden wäre, was unstreitig nicht der Fall ist, da der Vertrag nach dem Vortrag der Beklagten unmittelbar mit Unterzeichnung des Empfangs der übersandten Unterlagen geschlossen wurde. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger über die Bedeutung des Post-Ident-Verfahrens aufgeklärt worden ist, da jeweils bei Wahrunterstellung des Vortrages des Klägers sowie der Beklagten keinen Rechtsgrund für die erlangten Zahlungen besteht. Eine schlüssige Annahmeerklärung konnte auch nicht in der Erteilung der Einziehungsermächtigung vom 16.01.2014 erblickt werden. Werden Leistungen für den Empfänger erkennbar in der Annahme, bereits rechtlich verpflichtet zu sein, erbracht, so ist darin eine Willenserklärung gerichtet auf die Annahme eines Angebotes oder gerichtet auf ein neuerliches Vertragsangebot nicht zu erblicken. Vorliegend musste die Beklagte zu 1) aufgrund ihres Verfahrens der Verquickung des Post-Ident-Verfahrens, welches nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs der Empfangsquittierung dient, mit einer Vertragsannahme, davon ausgehen, dass der Kläger mit der Einziehungsermächtigung lediglich vermeintliche vertragliche Verpflichtungen erfüllen wollte. Die Beklagte ist um den tenorierten Betrag bereichert. Unstreitig sind entsprechende Leistungen geflossen. Der Bereicherungsanspruch war nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Beklagten haben eine positive Kenntnis des Klägers von seiner Nichtschuld im Zeitraum der Ratenzahlungen nicht vorgetragen. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 10.09.2015, §§ 286, 288 BGB. In Folge des Schreibens vom 26.08.2015 mit Fristsetzung bis zum 09.09.2015 befand sich die Beklagte zu 1.) nämlich jedenfalls ab dem Folgetag in Verzug. Ein früher Verzugsbeginn der Beklagten zu 1.) ab dem 09.09.2013 entsprechend des Klageantrages mit Schriftsatz vom 02.05.2016 ist nicht schlüssig vorgetragen. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) besteht nicht. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 32 Kreditwesengesetz (KWG), 3 Wertpapierprospektgesetz (WpPG), § 7 Abs. 2 Nr. 2 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG), § 21 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), § 24 WpPG und des § 826 BGB sind nicht schlüssig vorgetragen und zum Teil nicht unter Beweis gestellt. Die Erfüllung des Betrugstatbestandes i.S.d. § 263 StGB hat der Kläger hinsichtlich der erforderlichen subjektiven Seite die für einen Vorsatz und eine Bereicherungsabsicht erforderlichen Tatsachen nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Er hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagten zu 2) über eine mangelnde Werthaltigkeit der angebotenen Aktien informiert war. Weiterhin hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt, dass es im Kenntnis- und Willensbereich des Beklagten zu 2) lag, dass in Telefongesprächen mit Kunden nicht über eine fehlende Börsennotierung und damit eingeschränkter Handelbarkeit der Aktien gesprochen worden ist. Mangels der erforderlichen Darlegungen und Beweisanträge fehlt es auch an einer Haftung gemäß § 826 BGB. oder gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Darüber hinaus fehlt es bereits an der Darlegung eines Schadens i.S.d. §§ 249,ff BGB. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Schadens ist die sogenannte Differenzhypothese. Danach besteht ein Schaden dann, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne dass die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (anstatt vieler: Oetker, in MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 18, ff; Grüneberg, in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2016, Vorb v § 249 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Schadenshöhe ist der Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzpflicht erfüllt wird (Oetker, in MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 314). Danach hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nur darzulegen und zu beweisen, dass eine Verschlechterung seiner Vermögenslage eingetreten ist, sondern auch, dass dieser Schaden zum Zeitpunkt der Erfüllung der Schaden der Zahlung noch vorhanden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger nämlich gegen die Beklagte zu 1.) ein wertgleicher Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten monatlichen Beträge in Höhe von jeweils 65,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, der im Rahmen der Gegenüberstellung der Vermögenslagen zu berücksichtigen ist, so dass es an einem Schaden fehlt, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten im Rahmen des Schadensersatz geschuldeten Betrages bereits gegen die Beklagte zu 1.) zu. Es fehlt mithin an einer Schlechterstellung des Vermögens. Ein Schadensersatzplicht gemäß § 823 Abs. 2, 32 KWG scheidet aus, weil ein Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG oder eine Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 a Nr. 1 KWG nicht dargelegt ist. Der Kläger hat einen Vertrag, wonach unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen worden sind, nicht vorgetragen. Vielmehr sollte die Reservierungsprämie bei der Beklagten zu 1.) verbleiben und der Kläger zu einem Aktienbezug verpflichtet sein. Auch eine Finanzdienstleistung ist nicht vorgetragen, da es sich nicht um eine Anlagevermittlung für einen Dritten handelte. Vielmehr bezog sich die Reservierungsvereinbarung auf Aktien der Beklagten zu 1.). Im Übrigen fehlt es an der Darlegung eines Schadens. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 WpPG scheidet aus. § 3 WpPG ist nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten, da die Prospekthaftung in § 24 WpPG spezialgesetzlich geregelt ist. Die Voraussetzungen des § 24 WpPG sind indes nicht erfüllt. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass das streitgegenständliche Geschäft innerhalb der ersten sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Aktien im Inland abgeschlossen wurde. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung eines Schadens. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die von Vorschrift des UWG ein Schutzgesetz im Sinne des §§ 823 Abs. 2 BGB darstellt. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz ist nämlich, dass der eingetretene (Vermögens-) Schaden in den Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat nämlich lediglich das Ziel, Marktteilnehmer vor Belästigungen durch unerwünschte Anrufe zu schützen. Die Norm dient nicht dazu, zu verhindern, dass Marktteilnehmer vor Vergütungsansprüchen aus Verträgen geschützt werden, die infolge eines Werbeanrufs im Nachgang geschlossen werden (LG Kleve, Urt. vom 08.07.2016 – 5 S 97/15). Im Übrigen fehlt es an der Darlegung eines Schadens. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 21 VermAnlG ist nicht schlüssig vorgetragen. Denn der Anwendungsbereich gemäß § 1 VermAnlG ist nicht erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 2 VermAnlG bezieht sich das VermAnlG nur auf Vermögensanlagen, die nicht in Wertpapieren im Sinne des WpPG verbrieft sind. Vorliegend bezog sich aber die streitgegenständliche Reservierung auf Aktien, welche dem WpPG unterfallen. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung eines Schadens. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §708 Nr. 11, 711,713 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.430,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. G