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Urteil

13c C 94/15

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2016:0421.13C.C94.15.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2016

durch die Richterin am Amtsgericht L

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/ Treugeber des Fonds „X“ in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der Auskunft und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung ist zugelassen.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/ Treugeber des Fonds „X“ in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der Auskunft und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung ist zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der „X“ (im Weiteren: Fondgesellschaft). Mit einer Summe von 50.000,00 EUR ist der Kläger an der Fondgesellschaft als treuhänderisch beteiligter Kommanditist beteiligt. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Treuhandvertrag, dessen Bestandteil der Gesellschaftsvertrag der Fondgesellschaft als Anhang wurde. Unter § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrages heißt es: „Der Treugeber ist berechtigt, die aus der Beteiligung an der Fondgesellschaft resultierenden Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts selbst auszuüben bzw. wahrzunehmen. […] Der Treugeber ist ferner gemeinschaftlich mit den übrigen Treugebern dazu berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf seinen Kapitalanteil entfallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen bzw. sich nach den Vorschriften dieses Vertrages von der Treuhänderin vertreten zu lassen. Die Treuhänderin ist daher verpflichtet, vor der Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Abstimmungen im Umlaufverfahren eine Treugeberversammlung bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung entsprechend der von der Fondgesellschaft gewählten Verfahrensart durchzuführen. […] Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber nach Maßgabe des Vorstehenden, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend in der Gesellschafterversammlung der Fondgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sich die Treuhänderin zu enthalten.“ Gemäß Art. 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fondgesellschaft treten die mittelbar beteiligen Kommanditisten über eine Treuhandgesellschaft deutschen Rechts auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrages bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages wird auf Anlage B 1, Bl. 30 ff. d. A. Bezug genommen. An der Fondgesellschaft sind 1534 Treugeber beteiligt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.07.2014 (Anlage K 2; Bl. 10 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung bezüglich der weiteren Mitgesellschafter und Treugeber auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage K 3, Bl. 12 f. d. A.) lehnte die Beklagte eine Auskunftserteilung ab. Der Kläger behauptet: Er beabsichtige, von seinen gesellschafterlichen Rechten Gebrauch zu machen, um mit seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen mit der Option der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die wirtschaftlich desolate Entwicklung des Fonds. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/ Treugeber des Fonds „X“ in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe folgende Erklärungen des Klägers zu verurteilen, 1. zu versichern, dass er die Daten nur selbst oder durch einen in seinem Namen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt in seinem Namen zu einer Kontaktaufnahme mit weiteren Treugebern bzw. Direktkommanditisten nutzen wird; 2. zu versichern, dass er seine derzeitigen Rechtsanwälte schriftlich und unwiderruflich angewiesen hat, die klagegegenständlichen Daten nur in seinem (des Klägers) Namen zu verwenden, und diesen schriftlich untersagt hat, die Daten für andere als ihn selbst betreffende Zwecke zu verwerten, insbesondere die Daten dazu zu nutzen, andere Treugeber bzw. Gesellschafter der streitgegenständlichen Gesellschaft als Mandanten zu gewinnen sowie entsprechend auch mit anderen, etwa künftig von ihm zu mandatierenden Rechtsanwälten zu verfahren; 3. zu erklären, dass er die Beklagte gegenüber jedweden Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten anderer Gesellschafter bzw. Treugeber, die diese insbesondere aufgrund schuldrechtlicher und/oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach einer erteilten Auskunft geltend machen, sowie sonstigen Nachteilen freistellt und insoweit Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR leistet. Der Kläger beantragte, die Hilfsanträge abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Die Klage diene allein dazu, dem Klägervertreter neue Mandate zu verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Beklagte eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt hat, ist dieser Antrag unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob das Auskunftsbegehren des Klägers der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht, keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage deren Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn. 43 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2016, Az. 55 C 278/15; andere Ansicht OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12). 2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und Kontaktdaten der Mitgesellschafter/ Mittreugeber aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, §§ 716 Abs. 1, 705 BGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag zu. a. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Auskunftsanspruch zusteht, nach deutschen und nicht nach italienischem Recht zu beantworten. Zwar werden ausweislich Art. 23 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und der Treuhänderin gemäß Art. 6 des Gesellschaftsvertrages, den Bestimmungen des Art. 23 des Gesellschaftsvertrages und den italienischen Gesetzesbestimmungen geregelt. Art. 6 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages legt aber fest, dass für die Rechtsstellung des mittelbaren Treugebers die Regeln des nach deutschem Recht geschlossenen Treuhandvertrages gelten. Des Weiteren handelt es sich bei der Beklagten um eine GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland und im zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag ist unter § 12 Abs. 4 vereinbart, dass für das Zustandekommen und Durchführung des Treuhandvertrages ausschließlich deutsches Recht gilt. b. Nach der ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn.12) folgt aus der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen. Der Kläger hat nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Fondgesellschaft und dem Treuhandvertrag mit der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern die Stellung eines Gesellschafters. Diese Regelung ist rechtlich unbedenklich, weil alle Gesellschafter mit Beitritt zur Gesellschaft zugestimmt haben (BGH a.a.O, Rn. 15) Diese Stellung beinhaltet auch das Stimmrecht in der Fondgesellschaft. Zwar steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrages das Stimmrecht in der Fondgesellschaft nicht unmittelbar zu. Er übt es aber mittelbar über die Beklagte aus. Er ist gemeinsam mit den übrigen Treugebern der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Abs. 2 S.3 ff. des Treuhandvertrages weisungsbefugt. Die Beklagte muss vor jeder Stimmabgabe im Rahmen der Gesellschaft eine Treugeberversammlung einberufen bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung durchführen. An den Beschluss der Treugeber ist die Beklagte gebunden. Der Gesellschafter hat das berechtigte Interesse, die mit ihm weisungsbefugten Mittreugeber zu kennen, denn nur so ist er in der Lage, seine Weisungsrechte und damit mittelbar seine Stimmrechte in der Gesellschaft informiert auszuüben. Durch eine solche Regelung besteht die Möglichkeit für die Beteiligten, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen (BGH a.a.O, Rn. 14). Andernfalls wäre einem dem Gesellschafter gleichgestellten Treuhandgeber die Ausübung seiner gesellschaftlichen Rechte unmöglich gemacht, seine Rechte wären ausgehöhlt. Die vom BGH vorausgesetzte unmittelbare gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers in der Fondgesellschaft begründet sich auf die Verzahnung zwischen dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag, die vorliegend durch Art. 6 des Gesellschaftsvertrages und § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrages geschaffen wird. c. Dem Anspruch auf Auskunft steht nicht die aktienrechtliche Regelung des § 67 Abs. 6 AktG entgegen. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten für Personengesellschaften. Mit diesen ist die Rechtsstellung von Aktionären in einer Kapitalgesellschaft nicht vergleichbar (OLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 23 U 1875/14, zitiert über juris, Rn.61). d. Es besteht auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen. Diese sind zur Ausübung ihrer gesellschaftlichen Rechte ebenso wie der Kläger auf die Datenverwendung angewiesen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 41). Sie haben sich freiwillig in die dem Gesellschafter gleichgestellte Rechtsposition begeben mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten und wissen, dass dies auch für ihre Mittreugeber der Fall ist. Der Bekanntgabe der Daten stehen auch nicht § 28 BDSG oder Art 7 S. 2 a der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entgegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf erfolgen, wenn sie erforderlich für die Erfüllung des Vertrages sind, dessen Vertragspartner die betroffene Person ist. Diese Voraussetzungen liegen hier gerade vor. Der Treugeber hält sich im Rahmen des Vertragszweckes. Er benötigt die Daten, um seine - mittelbaren - Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag ausüben zu können (OLG München Urteil vom 05.02.2015, Az. 23 U 1875/14, Rn.51 ff., 56 ff.). e. Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht der von der Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 43). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 43). Insoweit wird nicht verkannt, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 44). Die Beklagte behauptet lediglich, dass die Klage allein dazu diene, dem Klägervertreter neue Mandate zu verschaffen. Konkret erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sieht, hat die Beklagte aber nicht. Objektive Tatsachen, die diesen Verdacht erhärten würden, trägt die Beklagte nicht vor. Allein der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit seine Mitgliedschaftsrechte persönlich nicht ausgeübt hat, ist nicht ausreichend um eine konkrete Missbrauchsgefahr zu begründen. Es ist dem Kläger unbenommen, erst jetzt seine Mitgliedschaftsrechte persönlich und aktiv ausüben zu wollen. Insoweit führt auch ein Verweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12) nicht zur Annahme einer konkreten Missbrauchsgefahr. Dort begründete für das Gericht bereits der Umstand, dass der dortige Kläger „nur“ eine Beteiligung in Höhe von 7.560,00 EUR hatte und es 5.101 (Treuhand-) Kommanditisten gab sowie dass die Daten unmittelbar an den Klägervertreter übermittelt werden sollten, den dringenden Missbrauchsverdacht. Dies ist mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Vorliegend wird beantragt, die Daten an den Kläger zu übermitteln Des Weiteren hat der Kläger eine Einlage in Höhe von 50.000,00 EUR getätigt und es gibt lediglich 1.534 Treugeber. 2. Soweit die Beklagte eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt hat, ist dieser Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung Zug-um-Zug liegen nicht vor. Gemäß § 322 BGB ist der andere Teil zur Erfüllung einer Leistung Zug um Zug zu verurteilen, wenn der eine Teil aus einem gegenseitigen Vertrag Klage auf die ihm geschuldete Leistung erhebt und der andere Teil die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigert. Die von dem Kläger begehrte Auskunft und die von der Beklagten hilfsweise geforderten Erklärungen des Klägers stehen nicht in einem solchen Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung gegenüber. Auch die Voraussetzungen des § 274 BGB liegen nicht vor. Dass der Beklagten vorliegend ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegenüber dem Kläger zusteht, ist nicht ersichtlich. Dieses setzt einen fälligen Anspruch gegenüber dem Kläger voraus. Die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Erklärungen stellen aber einen solchen nicht dar. 3. Die mündliche Verhandlung war nicht aufgrund des nichtnachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 04.04.2016 wiederzueröffnen. II. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO. Streitwert: 5.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Die Berufung ist zulässig, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Düsseldorf, 21.04.2016 Amtsgericht L Richterin am Amtsgericht