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Urteil

41 C 2598/14

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Spurwechsel im Kurvenbereich trifft den Spurwechsler das überwiegende Verschulden; Betriebsgefahr des Gegenfahrzeugs tritt zurück. • Die Vermutung des Eigentums nach §1006 BGB entlastet den Besitzer von Darlegungslasten, sofern keine zureichenden Gegenbeweise vorliegen. • Sachverständigenkosten sind nur dann zu erstatten, wenn das Gutachten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war und keine relevanten, verschwiegenen Vorschäden die Beurteilung unbrauchbar machen. • Nutzungsausfall ist nur bei konkretem Nachweis tatsächlicher Unbenutzbarkeit an bezeichneten Tagen erstattungsfähig. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des geltend gemachten berechtigten Betrags nach §249 BGB erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Schadensersatz bei Spurwechselunfall; Gutachterkosten wegen verschwiegenen Vorschäden abgelehnt • Bei einem Spurwechsel im Kurvenbereich trifft den Spurwechsler das überwiegende Verschulden; Betriebsgefahr des Gegenfahrzeugs tritt zurück. • Die Vermutung des Eigentums nach §1006 BGB entlastet den Besitzer von Darlegungslasten, sofern keine zureichenden Gegenbeweise vorliegen. • Sachverständigenkosten sind nur dann zu erstatten, wenn das Gutachten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war und keine relevanten, verschwiegenen Vorschäden die Beurteilung unbrauchbar machen. • Nutzungsausfall ist nur bei konkretem Nachweis tatsächlicher Unbenutzbarkeit an bezeichneten Tagen erstattungsfähig. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des geltend gemachten berechtigten Betrags nach §249 BGB erstattungsfähig. Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall vom 04.11.2013 Schadensersatz; er fuhr mit seinem BMW in der mittleren Linksabbiegerspur, die Beklagte zu 1) wechselte im Kurvenbereich von der linken Spur in die vom Kläger befahrene Spur, es kam zur Kollision. Der Kläger machte Nettoreparaturkosten, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, eine Reparaturbestätigung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Vorgängig bestand am Fahrzeug ein- und mehrfacher Vorschaden aus 2011, die der Kläger dem Gutachter nicht vollständig offenbart hatte. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten. Die Beklagten räumten den von der Beklagten zu 1) geschilderten Spurwechsel und das Fehlverhalten ein. Das Gericht prüfte Kausalität, Umfang der Schäden und Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten. • Anspruchsgrundlage sind §§7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG; der Spurwechsler haftet wegen groben Verstoßes gegen §7 Abs.5 StVO überwiegend, sodass die Beklagten gesamtschuldnerisch haften. • Zur Eigentumsvermutung: Nach §1006 BGB steht fest, dass der Kläger Eigentümer war; die Beklagten konnten diese Vermutung nicht widerlegen. • Kausalität und Umfang des ersatzfähigen Schadens wurden durch den Sachverständigen geprüft; lediglich ein abgrenzbarer Teilschaden (linker vorderer Reifen/Alufelge) ließ sich eindeutig dem streitigen Unfall zuordnen, daher beträgt der erstattungsfähige Nettoreparaturkostenschaden 367,21 €. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§286, 288 BGB, da die Beklagten nach Fristsetzung in Verzug gerieten. • Gutachterkosten (671,16 €) sind nicht erstattungsfähig, weil der Kläger zwingende Vorschäden gegenüber dem Gutachter verschwiegen hat und das Gutachten daher nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage diente. • Nutzungsausfall (390,00 €) scheitert am fehlenden substantiierten Nachweis konkreter Tage tatsächlicher Unbenutzbarkeit trotz Nutzungswille und -möglichkeit; die bloße Reparaturbestätigung genügt nicht. • Kosten der Reparaturbestätigung (41,65 €) sind nicht erstattungsfähig, weil sie keine über eigene Lichtbilder hinausgehende Feststellung zur Qualität oder Dauer der Reparatur liefert und somit nicht erforderlich im Sinne des §249 BGB ist. • Auslagenpauschale (20,00 €) ist in angemessener Höhe erstattungsfähig. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §249 BGB in angemessenem Umfang (83,54 €) erstattungsfähig, berechnet nach RVG aus dem begründeten Betrag von 387,21 €. Die Klage wird weitgehend abgewiesen, ist jedoch teilweise begründet: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 387,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 verurteilt; zudem sind sie zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € verpflichtet. Weitere geltend gemachte Positionen wie vollständige Gutachterkosten, Nutzungsausfall und Kosten der Reparaturbestätigung werden nicht erstattet, weil das Gutachten durch verschwiegenen Vorschaden unbrauchbar wurde und der Nutzungsausfall nicht konkret nachgewiesen ist. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen; die prozentuale Kostentragung wurde festgelegt.