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Urteil

53 C 233/15

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2015:1216.53C233.15.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2015

durch den Richter am Amtsgericht S

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird/werden verurteilt, an die Klägerin 1.231,85 EUR (in Worten: eintausendzweihunderteinunddreißig Euro und fünfundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 169,50 EUR für die vorgerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat/haben die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2015 durch den Richter am Amtsgericht S für Recht erkannt: Die Beklagte wird/werden verurteilt, an die Klägerin 1.231,85 EUR (in Worten: eintausendzweihunderteinunddreißig Euro und fünfundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 169,50 EUR für die vorgerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat/haben die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin der der Beklagten aus dem Kaskoversicherungsvertrag einen Zahlungsanspruch i.H.v. 1231,85 EUR geltend. Frau P mit Wohnsitz in Düsseldorf schloss mit der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag für ihr Fahrzeug der Marke BMW Typ 5er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 18.9.2014 wurde das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin aufgebrochen und das integrierte Navigationssystem gestohlen. Der Schaden wurde der Beklagten gemeldet. Die Versicherungsnehmerin ließ daraufhin das vorgenannte Kraftfahrzeug in der Werkstatt der Klägerin reparieren. Unter anderem wurde ein neues Navigationgerät in das Fahrzeug eingebaut. Die angefallenen Reparaturkosten betrugen gemäß Rechnung vom 14.10.2014 insgesamt 8.933,91 EUR inclusive Mehrwertsteuer. Die Beklagte überwies am 20.1.2015 einen Betrag i.H.v. 6322,32 EUR unmittelbar an die Klägerin. Mit Abrechnungsschreiben vom 17.1.2015 begründete die Beklagte die Teilzahlung damit, dass ein Abzug neu für alt vorzunehmen sei. Abzüglich eines Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin i.H.v. 150 EUR ist damit ein Teilbetrag i.H.v. 1231,85 EUR der Rechnung vom 14.10.2014 offen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.4.2015 und vom 23.4.2015 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung des ausstehenden Betrages auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aktivlegitimiert sei. Zwar sehe Ziffer A. 2.14.4 AKB ein Abtretungsverbot vor der endgültigen Feststellung der Zahlungspflicht und der Höhe der Entschädigung durch die Beklagte vor, jedoch könne sowohl die grundsätzliche Zahlungspflicht auch als auch die Höhe der Entschädigung bereits festgestellt werden. Darüber hinaus verstoße das Abtretungsverbot gegen § 307 BGB. Im übrigen habe die Beklagte die Abtretung der Forderung an die Klägerin auch genehmigt. Die Genehmigung könne auch konkludent erfolgen. Als konkludente Genehmigung sei es anzusehen, wenn der Versicherer bei Vorlage der Abtretungserklärung an den Zessionar erfolgt. Vorliegend zahlte die Beklagte nach Vorlage der Abtretungserklärung unmittelbar auf das Konto der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Regelung in Ziffer A. 2.6.2 der AKB, die nach Ablauf von 18 Monaten einen Abzug von einem Prozent vom Neupreis vorsehe, nach § 307 BGB unwirksam sei, da sie die Versicherungsnehmerin der Beklagten unangemessen benachteilige. Nach ständiger Rechtsprechung seinen Abzug neu für Alt dann nicht vorzunehmen, wenn Teile ersetzt werden, die gleiche Lebensdauer wie das Fahrzeug selbst haben. Das Navigationssystem habe die gleiche Lebensdauer wie das Fahrzeug selbst. Zum anderen sei der Neupreis besser bereits deshalb zu ersetzen, weil es keinen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gebe. Werkstätten böten den Einbau gebrauchter Navigationsgeräte schlicht nicht an. Auch der Klägerin sei es nicht möglich gewesen ein gebrauchtes Navigationsgerät in das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten einzubauen, da es ihr nicht möglich gewesen war ein kompatibles Navigationsgerät zu beschaffen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 10.11.2009 Az. 7 U 91 / 09 Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Betrag i.H.v. 1231,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.4.2015 zu zahlen. 2.) die Beklagte zu verurteilen die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Unterzeichnerin in Höhe von eine 69,50 EUR für die vorgerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit Rücksicht auf das Abtretungsverbot nach Ziffer A. 2.14.4 AKB die Versicherungsnehmerin ihren Anspruch auf Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfänden könne. Die Höhe der Entschädigung sei nicht endgültig festgestellt, sie sei streitig. Die Abtretung sei auch nicht genehmigt worden. Es liege insoweit kein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Die Beklagte ist der Ansicht dass mit Rücksicht auf Ziffer A. 2.7.4 AKB und Ziffer A. 2.6.2 AKB ein Abzug von 49 % vorzunehmen sei. Werden bei der Reparatur alte Teile gegen neue Teile ausgetauscht, entwendete Teile ersetzt, oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, sei die Beklagte berechtigt, von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile einen entsprechenden Betrag abzusetzen. Alle Bauteile eines Pkws unterlägen einem Verschleiß. Dies gelte auch für elektronische Bauteile, erst recht für Navigationssysteme. Ein Gerät was 2008 in das Fahrzeug eingebaut worden sei, entspreche dem technischen Stand noch einige Jahre davor. Hinzu komme, dass auch solche Geräte einem Verschleiß unterlägen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main berufen in der Entscheidung zwar um einen Abzug neu für alt aber offensichtlich nicht mehr um eine Vereinbarung in den AKB. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Bereichen Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin P aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag des Kraftfahrzeuges BMW 5er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen X nach Ziffern A. 2.2.2 AKB und A. 2.1.3. A i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1231,85 EUR. Die Klägerin ist nach dem Sach- und Streitstand zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte i.H.v. 1131,85 EUR aus dem Versicherungsfall vom 18.9.2014 aktivlegitimiert. Die Versicherungsnehmerin Frau P hat ihre Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 18.9.2014, nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin(§ 138 Abs. 3 ZPO), an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB). Die Abtretungserklärung ist der Beklagten vorgelegt worden. Die Beklagte hat im Anschluss an die Rechnung vom 14.10.2014 der Klägerin die Klägerin einen Teilbetrag i.H.v. 6392,32 EUR unmittelbar überwiesen. Die Beklagte kann sich im Ergebnis nicht erfolgreich auf das Abtretungsverbot nach Ziffer A. 2.14.4 AKB berufen, denn die Beklagte hat durch die Teilzahlung unmittelbar an die Klägerin die Abtretung zumindest konkludent genehmigt. Nach A. 2.14.4 AKB kann eine Forderung des Versicherungsnehmers mit Genehmigung des Versicherers abgetreten werden. Die Genehmigung der Abtretung muss "ausdrücklich" erfolgen. Das Wort „ausdrücklich“ bedeutet nicht eine Vorschrift für die Form der Erklärung sondern für deren Inhalt. Die Genehmigung kann auch aus konkludenten Handlungen entnommen werden (vergleiche Stiefel/Hofmann Kraft Versicherung AKW Kommentar 16. Auflage À3 Rn. 85 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.) Als konkludente Handlung ist es besonders angesehen worden, wenn der Versicherer sich auf die Schadensmeldung des Zessionars einlässt und die Versicherungsforderung mit ihm erörtert, ohne auf das vereinbarte Abtretungsverbot hinzuweisen. Zahlt der Versicherer bei Vorlage der Abtretungserklärung an den Zessionar, so liegt darin die Genehmigung (Stiefel/Hofmann Kraftfahrzeugversicherung AKB Kommentar 16. Auflage Rn. 86 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beklagte hat nach Erhalt der Abtretungserklärung und nach Erhalt der Rechnung der Klägerin vom 14.10.2014 den Teilbetrag i.H.v. 6323,32 EUR an die Klägerin überwiesen und mit Schreiben vom 17.1.2015 die Versicherungsnehmerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der vorgenannte Betrag auf das Konto der Firma Y GmbH (Klägerin) überwiesen worden ist. Soweit sich die Beklagte gleichwohl auf das Abtretungsverbot beruft liegt ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB vor. Ein Fall unzulässiger Rechtsausübung liegt insbesondere im Fall eines widersprüchlichen Verhaltens (venire contra faktum proprium) vor. Die Kläger die Beklagte kann nicht einerseits unbeanstandet an die Klägerin Teilleistungen erbringen und dann im Rechtsstreit die Aktivlegitimation wirksam rügen. Es kann daher für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des Abtretungsverbotes überhaupt vorliegen (Bestehen der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung des Versicherers und Feststellungen zur Höhe der Entschädigung) und ob die vorgenannte Regelung in § 307 BGB verstößt. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf A. 2.6.2 der AKB und damit auf einen Abzug neu für alt i.H.v. 49 % berufen, den die vorgenannte Regelung verstößt gegen §§ 307 BGB. Die AKB sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kasko/Teilkaskoversicherers. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird nicht zu vereinbaren ist. Die Beklagte hat grundsätzlich als Teilkaskoversicherer der Versicherungsnehmerin denjenigen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadens zu ersetzen. Der Schadensbegriff den § 249 BGB definiert. Danach ist der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach der insoweit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der erforderliche Geldbetrag d.h. die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug neu für alt zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2009 Az. 7 91 / 09 ausgeführt: "Gemäß §§ 13 Abs. 1 AKBGB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadens wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebraucht Ersatzteile in Betracht. Ob der Klägerin der Einbau eines gebrauchten Navigation Gerätes möglich und zumutbar gewesen wäre, erscheint jedoch zweifelhaft. Es dürfte eher unwahrscheinlich erscheinen, dass die Firma A als Pkw Marke X Werkstatt sich zu dem Einbau eines solchen Gerätes bereit erklärt hätte. Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von einer Fachwerkstatt zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtwagenmarkt für Navigationsgeräte besteht ist umstritten. Was im Falle eines elektronischen Geräts unter einer Generalüberholung zu verstehen sein soll, bleibt unklar. Letztlich können diese Bedenken dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat es jedenfalls versäumt, der Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages an die Firma A eine entsprechende Weisung zu erteilen. Der Versicherungsnehmer kommt seiner Verpflichtung vor Beginn der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen bereits dadurch nach, dass er den Versicherungsfall anzeigt..... Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch kein Abzug neu für alt vorzunehmen. Beim Einbau von Neuteilen kommt ein solcher Abzug nur in Betracht, wenn auch sonst entstehende Aufwendungen erspart werden d.h. das ausgewechselte Teil in der Regel die Lebensdauer des ganzen Kraftfahrzeuges nicht erreicht hätte. Insofern ist dies beim Navigationsgerät als solchem zutreffen soll ist weder dargetan noch ersichtlich. In Betracht zu ziehen sein könnte dies allenfalls im Rahmen auf das zu aktualisierende Kartenmaterial." Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es keinen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt. Werkstätten bieten den Einbau gebrauchter Navigationsgeräte schlicht nicht an. Der Klägerin sei es im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, ein gebrauchtes Navigationsgerät in das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin einzubauen, da es ihr nicht möglich gewesen sei ein kompatibles Navigationsgerät zu beschaffen. Die Beklagte hat auch ihrerseits nach Kenntniserlangung des Versicherungsfalles nicht die Anweisung erteilt, dass nur ein gebrauchtes Navigationsgerät eingebaut werden dürfe. Die Beklagte hätte ihrerseits dann auch konkrete Vorgaben machen müssen damit die Klägerin ein solches gebrauchtes Navigationsgerät von einem Händler mit entsprechender Garantieleistung hätte beschaffen können. Die Beklagte hat vorab, also vor Durchführung der Reparatur keinen seriösen Gebrauchtwarenhändler für generalüberholte Navigationsgeräte benannt. Ein solcher ist auch im Rechtsstreit nicht vorgetragen worden. Das entwendete Navigationsgerät konnte daher im Ergebnis nur durch ein neues Navigationsgerät ersetzt werden. Der Schaden der Versicherungsnehmerin der durch den durch die Entwendung des Navigationsgerätes entstanden ist, konnte daher nur durch den Einbau eines Neugerätes vollständig beseitigt werden. Die Regelung in A. 2.6.2 der AKB der Beklagten, die in allen Fällen nach Ablauf von 18 Monaten einen Abzug von einem Prozent vom Neupreis vorsieht, verstößt damit gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der § 249 ff BGB und benachteiligt daher unangemessen die Versicherungsnehmer der Teilkaskoversicherung. Im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist auch davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Aufwendungen mit einem Abzug neu für alt nur dann hinnehmen muss, wenn auch sonst entstehende Aufwendungen erspart werden, d.h. das ausgewechselte Teil in der Regel die Lebensdauer des ganzen Kraftfahrzeuges nicht erreicht. Dies ist für Navigationsgeräten nicht ersichtlich bzw. von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Es ist zwar zutreffend, das elektronische Bauteile wie ein Navigationsgerät einem Verschleiß unterliegen. Es kann aber in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass eingebaute Navigationsgeräte nicht die Lebensdauer des gesamten Fahrzeuges erreichen. Sie mögen zwar im Laufe der Jahre technisch veraltet sein, können aber während der gesamten Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges vollumfänglich genutzt werden. Die Beklagte kann sich daher im Ergebnis nicht erfolgreich auf Ziffer A. 2.6.2 ihrer AKB berufen. Mithin war die Beklagte zur Zahlung eines weitergehenden Betrages i.H.v. 1231,85 EUR unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin zu verurteilen. Die Zinsentscheidung voraus §§ 286 ,288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Mahnschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1.4.2015 seit dem 10.4.2015 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §§ 288 BGB. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 259 BGB ein Anspruch auf Freistellung vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 169,50 EUR. Die Klägerin hat nach der Erstinverzugsetzung ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten beauftragt. Hierdurch sind auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1231,85 EUR unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 169,50 EUR netto entstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 257 BGB insoweit einen Anspruch auf Freistellung von der entsprechenden Verbindlichkeit. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO Der Streitwert wird auf 1.231,85 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. S