OffeneUrteileSuche
Urteil

21 C 406/15

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2015:1002.21C406.15.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 885,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 885,67 EUR seit dem 05.07.2014 bis zum 30.07.2015, nebst weiterer Zinsen aus 885,67 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu zahlen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien sind durch Darlehensvertrag aus dem Jahr 2015 miteinander verbunden. Mit der hiesigen Klage begehren die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Darlehensgeberin nunmehr die Rückzahlung eines sog. „Individualbeitrags“. 3 Unter dem 05.05.2014 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. In der Kopfzeile des zugehörigen Vertragsformulars ist „Individual-Kredit“ (statt der Alternative „Basis-Kredit“) angekreuzt. 4 Das Vertragsdokument hat u.a. den folgenden Inhalt: 5 „Ratenkredit 6 mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung 7 Nettokredit 27.809,32 EUR 8 + optionaler Kreditversicherungsbeitrag 4.993,28 EUR 9 = Gesamtkreditbetrag 32.802,60 EUR 10 + Entgelt bestehend aus 11 *laufzeitabhängige Zinsen 11.010,46 EUR 12 (Sollzinssatz 9,55 % für die gesamte Vertragslaufzeit) 13 *einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 885,67 EUR 14 + Kosten bei Herauslage 0,00 EUR 15 = Gesamtbetrag 44.698,73 EUR 16 Effektiver Jahreszins 10,99 %“ 17 Weiter unten – nach ergänzenden Ausführungen – ist auf dem Vertragsdokument Folgendes zu lesen: 18 „Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits: 19 Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen: 20 21 Kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten 22 einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert 23 kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos 24 bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten 25 28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen“ 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 05.05.2014, Anlage K1 (Bl 17 ff. d.A.) Bezug genommen. 27 Die Kläger beantragen, 28 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 885,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 885,67 EUR seit dem 05.07.2014 bis zum 30.07.2015, nebst weiterer Zinsen aus 885,67 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu zahlen. 29 2. die Beklagte zu verurteilen, die Inkassogebühren in Höhe von 114,24 EUR sowie die Erstattung der Auslagen des vorgerichtlich tätigen Inkassounternehmens in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine Individualvereinbarung, die die klägerische Partei bewusst in Unterscheidung zum sog. „Basis-Kredit“ getroffen habe. Jedenfalls aber handele es sich bei der Vereinbarung des „Individualbeitrags“ um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede („echter Preisbestandteil“). Insgesamt sei der „Individualbeitrag“ auch nicht mit dem ehemaligen „Bearbeitungsentgelt“ vergleichbar, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar sei. 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 36 I. 37 Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Individualbeitrags in Höhe von 885,67 EUR unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. 38 Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 39 Die Beklagte hat den seitens der Klagepartei gezahlten Individualbeitrag erlangt. Dies geschah durch zweckgerichtete Mehrung des Vermögens, mithin durch Leistung, jedoch ohne Rechtsgrund, da die Vereinbarung des Individualbeitrags in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (so auch ausführlich LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15; siehe bereits in der Sitzung vom 11.06.2015 gemäß § 139 ZPO erteilten Hinweis im hiesigen Verfahren, Bl. 60 d. A.). 40 1. 41 Die vorliegende Vereinbarung des Individualbeitrages stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. §§ 305 ff. BGB dar (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. 42 a) 43 Die vorliegend streitige Regelung ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert ist eine Vertragsbedingung, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert ist, was sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, z.B. dem Inhalt und der Gestaltung von Vertragsbedingungen, ergeben kann. Dann besteht ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür, dass die fragliche Vertragsbedingung zur Mehrfachverwendung vorformuliert ist (BGH, Urt. v. 14.05.1992 – VII ZR 204/90). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hält das Vertragsformular vor, in dem mit einem Kreuz der Abschluss eines „Individualvertrages“ wählbar ist und an einer vorbereiteten Stelle Raum für den Eintrag des konkreten Individualbeitrages lässt. Dieses Vertragsmuster hat die Beklagte nach Kenntnis des Gerichts für eine Vielzahl von Verträgen genutzt. Die Verträge variieren allein hinsichtlich der konkreten Höhe des Individualbeitrages. Dieser wird jedoch anhand von internen Parametern der Beklagten von dieser einseitig ermittelt und von ihrer Seite eingetragen, den Kunden also vorgegeben. Allein dieser interne und für den Kunden nicht prüfbare oder verhandelbare Vorgang macht aus der ansonsten vorformulierten Vertragsklausel noch keine individuelle Vereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – Az. I-6-U 75/14). 44 b) 45 Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch als von der Beklagten gestellt, da es sich um einen Vertrag zwischen der Beklagten als Unternehmerin und den Klägern als Verbraucher handelt. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Es ist nicht vorgetragen, dass die Kläger die fragliche Klausel in den Vertrag eingeführt haben. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass das fragliche Vertragsformular mit den Vorgaben für den Individualbeitrag von der Beklagten gestellt wurde. Die Beklagte selbst gibt an, dass der konkrete Individualbeitrag bei ihr intern für jeden Kunden ermittelt wird, also sie auch diesen vorgibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – Az. I-6-U 75/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15). 46 2. 47 Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BGB kann dahinstehen, denn jedenfalls hält die Vertragsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Im Einzelnen: 48 a) 49 Die Vereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle, da es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Gemäß § 310 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Inhaltskontrolle für solche Bestimmungen eröffnet, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Zu unterscheiden sind hier zum einen Hauptpreisabreden, d.h. Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelnde Preisabreden, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, und zum anderen grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabreden. Preisnebenabreden sind solche Regelungen, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht treten kann. Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Im Gegensatz dazu stellen Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung / Sonderleistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urt. v. 27.01.2015 – XI ZR 174/13 m.w.V.; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 m.w.V.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – I-6 U 75/14 m.w.V.). Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält. Ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden hat sich die Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urt. v. 27.01.2015 – XI ZR 174/13 m.w.V.; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 m.w.V.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – I-6 U 75/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist zugunsten des Kunden dasjenige Verständnis als für ihn günstigere Auslegung zugrunde zu legen, das eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eröffnet. Im vorliegenden Fall ist die Regelung über den Individualbeitrag jedenfalls aufgrund der nicht eindeutigen Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen, sodass die Inhaltskontrolle eröffnet ist. 50 aa) 51 Im Ausgangspunkt ist im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung bei der Einordnung des Individualbeitrags, der in den Vertragsbedingungen nicht näher definiert ist, auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen. Zwar ist die Bezeichnung eines vertraglich vereinbarten Entgelts nicht allein maßgeblich. Sind aber der Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, m.w.N.). Ausweislich der Bezeichnung des Vertrages als „Individualkredit“ gegenüber der Variante „Basiskredit“ und der Bezeichnung „Individualbeitrag“ in dem Kreditvertrag ist das Verständnis möglich, dass der Individualbeitrag einen zusätzlichen Preis für die Wahl des Individualkredites darstellt und hiermit die unter dem Individualvertrag bestehende Flexibilität abgegolten werden soll. Denkbar ist also, dass der Individualbeitrag ein pauschaliertes Entgelt zur Abgeltung dieser vertraglichen Sonderleistungen ist. Hiergegen spricht jedoch, dass der Individualbeitrag nach dem Beklagtenvorbringen nicht der Betrag ist, der konkret diese Sonderleistungen als Gegenleistung abgelten soll, sondern das Ergebnis einer Mischkalkulation ist. 52 bb) 53 Denkbar und vorzugswürdig ist die Auslegung, dass der Individualbeitrag Teil einer einheitlichen Gegenleistung für die Gesamtleistung der Darlehensgewährung ist. In dem Kreditvertrag ist die von den Klägern zu erbringende Gegenleistung unter der Überschrift „Entgelt bestehend aus“ als „laufzeitabhängiger Zins“ sowie einem „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ beschrieben. Diese Auslegung folgt dem von der Beklagten vorgetragenen Verständnis. Allerdings handelt es sich auch bei diesem Verständnis nicht um eine kontrollfreie Hauptpreisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Gegenleistung für die Darlehensgewährung der zu zahlende Zins. Der Darlehensgeber ist zwar bei der Bestimmung des Preises grundsätzlich frei und kann neben dem Zins auch beispielsweise ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Form eines Einmalentgeltes erheben (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 m.w.N.). Auch ein solches Teilentgelt ist jedoch nur dann als Teil der Gegenleistung, mithin als Teil einer einheitlichen Hauptpreisabrede, anzusehen, wenn dieses (auch) laufzeitabhängig berechnet wird, wie z.B. ein Disagio. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Im Rahmen des § 488 BGB gilt nämlich der Zinsbegriff des § 246 BGB, nach dem Zinsen also gewinn- und umsatzunabhängige, nach der Laufzeit bemessene geldliche Vergütungen für den Gebrauch des überlassenen Kapitals definiert sind. Ein einmaliges laufzeitunabhängiges Entgelt ist kein solcher Zins und mithin nicht Teil einer einheitlichen Hauptpreisabrede. Vielmehr steht der Individualbeitrag selbständig neben dem laufzeitabhängigen Zins als „Hauptpreis“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – I-6 U 75/14). 54 cc) 55 Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher die letztere Auslegungsvariante anzunehmen, da die danach vorliegende Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB unterliegt und damit die für die Kläger als Verbraucher günstigere Auslegungsmöglichkeit darstellt. 56 b) 57 Die streitgegenständliche Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch nicht stand, sondern verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, nach der das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sieht als Gegenleistung grundsätzlich nur eine laufzeitabhängige Vergütung für die Kapitalüberlassung vor (BGH für Bearbeitungsgebühren BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; für den hiesigen Individualbeitrag LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Nach der vorgenannten Auslegung handelt es sich jedoch nach der ausdrücklichen Regelung im Vertrag um ein laufzeitunabhängiges Entgelt. Diese Abweichung von dem gesetzlichen Grundbild indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12;LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Anders liegt es nur dann, wenn die Klausel aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, so z.B., wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15). Solche Gründe sind für den Individualbeitrag – wie für das Bearbeitungsentgelt – nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Individualbeitrag nicht durch die in dem Individualvertrag vereinbarte besondere Flexibilität des Kredites ausgeglichen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Zinssatz für den von ihr angebotenen Basiskredit einen etwa gleich hohen Zinssatz vorsieht, dieser aber die Flexibilität des Individualkredites gerade nicht aufweist. Der Individualbeitrag gleicht mithin nicht die Vorteile des Individualkredites aus. Ferner trägt die Beklagte vor, dass sich die konkrete Höhe des Individualbeitrages anhand interner Parameter, welcher u.a. auch die Bonität des Kunden einschließe, berechnet. Inwiefern die Bewertung der Bonität für den Kunden einen den Individualbeitrag ausgleichenden Vorteil darstellt, ist nicht ersichtlich. 58 3. 59 Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Individualbeitrages ergibt sich schließlich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, da eine auslegungsbedürftige Lücke in dem Vertrag nicht gegeben ist. Eine ergänzende Vertragslauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung – aus welchem Grund auch immer – in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt. Voraussetzung ist ferner, das sich die Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt oder dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Hierbei ist der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu beachten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; nach Entfallen der Regelung zum Individualbeitrag erhält die Beklagte weiterhin den vereinbarten Sollzins als vertragliches Entgelt für die Darlehensgewährung. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie bei einem Wegfall eines Preisanpassungsrechtes im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können, sind hier nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15). 60 4. 61 Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 05.07.2014. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB kann die Klagepartei die geltend gemachten Zinsen als gezogene Nutzungen von der Beklagten verlangen. Der Höhe nach können die Kläger die begehrten 4 Prozent p. A. verlangen, da insoweit eine Vermutung besteht, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gezogen hat. Der darüber hinaus tenorierte (Verzugs-)Zins folgt aus §§ 291, 288 BGB. 62 II. 63 Die Kläger haben hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der mit dem Antrag zu 2) begehrten Inkassokosten und Auslagen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Zwar sind auch Inkassokosten – wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung grundsätzlich im Rahmen des Verzuges ersatzfähig. Ein Verzug der Beklagten ist indes seitens der Kläger nicht dargetan. Die erstmalige Mahnung erfolgte durch das Stellen des Mahnantrages. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Mahnverfahrens selbst, sind Kosten des Rechtsstreits. 64 III. 65 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO. Bei der Quotenbildung war auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kläger mit einem Teil ihrer Nebenforderungen abgewiesen wurde, da dieser Teil 10% des fiktiven Streitwertes unter Berücksichtigung der Nebenforderungen überschreitet (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl. 2014, § 92 ZPO Rn. 11 m.w.V.). 66 Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711. 67 Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. 68 Der Streitwert wird auf 885,67 EUR festgesetzt. 69 Rechtsbehelfsbelehrung: 70 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 71 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 72 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 73 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 74 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 75 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 76 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.