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Urteil

45 C 100/15

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2015:0818.45C100.15.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.07.2015

durch den Richter X

für Recht erkannt:

I.                    Die Klage wird abgewiesen.

II.                  Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.07.2015 durch den Richter X für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.05.2014 in E. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. In Streit steht die Höhe des Erstattungsanspruchs. Der Kläger ist Eigentümer des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten PKW »BMW 3 LIM« mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ##. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges. Der Kläger macht seinen Schadensersatzanspruch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung geltend. Er hat außergerichtlich zur Bestimmung der entstandenen Schäden ein Gutachten bei dem Sachverständigen M, B in B2 eingeholt. Dieser kam unter Zugrundelegung der Reparatur in einer BMW-Markenwerkstatt zu dem Ergebnis, dass ein Schaden in Höhe von EUR 2.069,68 (netto) vorliegt. Die Beklagte ließ sodann eine Prüfung des Gutachtens durch die »D GmbH« durchführen und rechnete schließlich auf Basis des Prüfberichts einen Betrag in Höhe von EUR 1.391,14 (netto) als Reparaturkosten ab. Den Mehrbetrag in Höhe von EUR 678,54 wies die Beklagte unter Verweis auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur in der Referenzwerkstatt »N« in M2 als unberechtigt zurück. Konkret wurden von der Beklagten folgende Abzüge vorgenommen:  Stundenverrechnungssätze: EUR 374,68  Verbringungskosten: EUR 131,28  UPE-Aufschläge: EUR 19,91  Beilackierung: EUR 152,67 Der Kläger bestreitet die Gleichwertigkeit des von der Beklagten angegebenen Referenzbetriebes. Die Verweisung auf die kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebes sei daher unzulässig. Weiterhin werden mit Nichtwissen die Kriterien der Vergleichbarkeit sowie die angegebenen Stundenverrechnungssätze bestritten. Die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien ersatzfähig, da diese bei einer Reparatur in der Fachwerkstatt anfallen würden. Gleiches gelte für die Kosten für eine Beilackierung der Fahrzeugtüre. Mit seiner Klage macht der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seines Schadens i.H.v. 678,54 EUR geltend. Der Kläger beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen, an den Kläger EUR 678,54 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Positionen im Wege der fiktiven Abrechnung und verweist auf die Möglichkeit der kostengünstigeren Reparatur in der angegebenen Referenzwerkstatt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat über den bereits von der Beklagten geleisteten Entschädigungsbetrag hinaus keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Reparaturkostenersatz. Der von der Beklagten geleistete Betrag ist der für die Reparatur gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Geldbetrag. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB war die Beklagte dazu berechtigt, den Kläger auf die Reparaturmöglichkeit in der angegebenen kostengünstigeren Referenzwerkstatt zu verweisen. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Grundsätzlich genügt der Geschädigte seiner Pflicht, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kann den Geschädigten jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, soweit dem Geschädigten dies zumutbar ist (BGH NJW 2010, 2118). Nicht zumutbar ist eine Verweisung, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist, oder die regelmäßige Wartung und Reparaturen bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt wurden (BGH NJW 2010, 606). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, so muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH NJW 2010, 2118). Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig älter als drei Jahre. Auch wurde nicht vorgetragen, die bisherige regelmäßige Wartung und Reparatur sei stets in einer Fachwerkstatt erfolgt. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2014 den von ihr erstellten Prüfbericht übersandt, in welchem als Referenzbetrieb auf die Firma »N« in M2 verwiesen wurde. Unter Verweis auf die Qualifikationsmerkmale »Eurogarant-Betrieb« und »ZKF-zertifizierter Betrieb« wurde zur Gleichwertigkeit wie folgt ausgeführt: „Bei dem ausgewählten Referenzbetrieb handelt es sich im Sinne des BGH-Urteils vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09 um einen qualifizierten Kfz Meisterbetrieb, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet ist. Es ist sichergestellt, dass der Qualitätsstandard des Betriebes regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft wird. Es werden ausschließlich Originalersatzteile verwendet und der Betrieb gewährleistet auf alle durchgeführten Karosserie- und Lackierarbeiten eine mindestens 2-jährige Garantie. Aufgrund der modernen Ausstattung und umfangreichen Erfahrungen des ausgewählten Reparaturbetriebes ist sichergestellt, dass die erforderlichen Arbeiten an dem hier gegenständlichen Fahrzeug gleichwertig einer markengebundenen Reparaturwerkstatt durchgeführt werden können. Außerdem bietet diese Werkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice an.“ Mit dem Verweis auf die Qualifizierung des Referenzbetriebs als »Eurogarant-Betrieb« und den weitergehenden Erläuterungen zur Frage der Gleichwertigkeit hat die Beklagte innerhalb ihres vorgelegten Prüfberichts und sodann schriftsätzlich innerhalb der Klageerwiderung substantiiert und inhaltlich ausreichend vorgetragen. So hat sich die Beklagte nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Referenzwerkstatt begnügt, sondern die maßgeblichen Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit benannt. Die Vorlage eines konkreten Reparaturangebots war nicht erforderlich. (OLG Düsseldorf NJW 2012, 2044; LG Saarbrücken 13 S 23/13 vom 11.12.2013, zitiert nach juris). Das pauschale Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist vorliegend aus diesen Gründen nicht mehr ausreichend. (LG Berlin 41 S 41/14 vom 27.11.2014; AG Ludwigsburg 1 C 1003/09 vom 02.12.2009, zitiert nach juris). Erhebliche Einwendungen wurden nicht erhoben. Soweit die von der Beklagten genannten Kriterien zur Gleichwertigkeit mit Nichtwissen bestritten werden, ergibt sich bereits aus den im Prüfgutachten angegebenen Internetseiten des Eurogarant-Verbundes, dass der Referenzbetrieb ein Partnerbetrieb ist, der die genannten Kriterien erfüllt und regelmäßig überprüft wird. Bei der Beurteilung der erforderlichen Gleichwertigkeit kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere Gesichtspunkte wie Art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und Werkstatterfahrung eine Rolle spielen. Aufgrund der genannten besonderen Qualitätsmerkmale der »Eurogarant-Betriebe«, welche durch eine Zertifizierung und Überprüfung durch »TÜV« / »DEKRA« bestätigt werden, darf davon ausgegangen werden, dass die dortige Reparatur vom Qualitätsstandard her grundsätzlich der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH NJW 2010, 2941; LG Saarbrücken 13 S 23/13 vom 11.12.2013, zitiert nach juris; AG Aachen 10 C 515/07 vom 22.02.2008). Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine komplexen technischen Arbeiten durchzuführen sind, für welche die Erforderlichkeit von besonderen markengebundenen Spezialkenntnissen angenommen werden könnte. Insbesondere bei der Reparatur von Bagatellschäden ist es auch nicht erforderlich, dass die nicht markengebundene Werkstatt über besondere Erfahrungen mit der betreffenden Automarke verfügt (BGH NJW 2010, 2941; LG Berlin 41 S 41/14 vom 27.11.2014). Vorliegend handelt es sich um einen bloßen Blechschaden, welcher unfallbedingt am Fahrzeug des Klägers entstanden ist. Dem Gericht sind keine Gründe bekannt, nach welchen die Reparatur eines Blechschadens hinsichtlich des Qualitätsstandards in einer Markenwerkstatt hochwertiger erfolgen könnte, als in einer zertifizierten und überprüften Fachwerkstatt. Hierzu ist auch von Klägerseite nicht hinreichend substantiiert dargetan, welche besonderen Arbeiten durchzuführen gewesen wären, welche nur eine Markenwerkstatt hätte leisten können. Der Vortrag des Klägers, dass er bei Zugang des Prüfberichts bereits disponiert habe und das Fahrzeug anderweitig habe reparieren lassen, ist unerheblich. Wenn der Kläger fiktiv abrechnet, so kann er sich sodann nicht darauf berufen, dass er eine konkrete Schadensbehebung bereits vorgenommen habe. Dies hätte eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung zur Folge, welche nicht statthaft ist (LG Hamburg 302 S 84/11 vom 17.04.2012, zitiert nach juris). Der Verweis auf die von der Beklagten abgerechneten Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebes ist zulässig. Da sich die marktüblichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen, ist das bloße Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen hier unzureichend (BGH NJW 2010, 2118). Den Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UPE-Aufschlag) sowie Verbringungskosten kann der Kläger nicht mit Erfolg ersetzt verlangen. Diese Kosten fallen nicht in jeder Werkstatt an. Daher sind sie nur dann zu bezahlen, wenn sie auch tatsächlich anfallen. Bei einer Reparatur in der zulässigerweise verwiesenen Referenzwerkstatt, wären diese Kosten nicht angefallen. Auch die geltend gemachten Kosten für die Lackierung nicht beschädigter Fahrzeugteile, sind im Wege der fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig, da nicht feststeht ob eine solche Beilackierung tatsächlich erforderlich wäre. II. Da die Hauptforderung nicht besteht, können keine Nebenforderungen geltend gemacht werden. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 678,54 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Düsseldorf, 14.08.2015AmtsgerichtXRichter