Urteil
27 C 137/15
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2015:0731.27C137.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,00 EUR (in Worten: dreihundertzehn Euro) nebst 8 %(*) Zinsen seit dem 23.01.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Klage ist begründet. 3 I. 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf die streitige Restwertdifferenz i.H.v. 310 EUR. 5 1. 6 Der Kläger hat aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert (netto) ergibt. Das von dem Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte im Privatgutachten vom 21.10.2014 für das Unfallfahrzeug einen Wiederbeschaffungswert (netto) i.H.v. 5.500 EUR und einen Restwert i.H.v. 900 EUR. Unstrittig erhielt der Rechtsanwalt der Klägerin das Privatgutachten per E-Mail am 21. Oktober 2014. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug mit dem 22.10.2014 zum Restwert i.H.v. 900 EUR. 7 2. 8 Es liegt auch kein Verstoß gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot oder die Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, weil der Kläger das Fahrzeug zu einem niedrigeren als dem von der Beklagten ermittelten Restwert veräußert hat und dies noch vor Ablauf der durch den Kläger gegenüber der Beklagten gesetzten Frist zur Regulierung bis zum 31.10.2014 geschah. 9 Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Privatgutachter in einem Gutachten, dass eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei setzt die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts voraus, dass der Privatgutachter als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat (vgl. Palandt- Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 17). Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Geschädigter, der ein Gutachten mit soweit ersichtlich offenbarer korrekter Restwertermittlung eingeholt hat, auch das Unfallfahrzeug sogleich zu dem vom Sachverständigen festgestellten Wert veräußern darf, ohne das Wirtschaftlichkeitsgebot oder seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu verletzen. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Veräußerung etwa das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (vgl. Palandt- Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 17 a.E. m.w.V. auf die Rspr. des BGH; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 – I-1 U 128/05, 1 U 128/05; AG Stuttgart, Urt. v. 09.09.2010 – 44 C 3637/10). Der Geschädigte ist insoweit Herr des Restitutionsgeschehens. Die Selbstverwertungsfreiheit des Geschädigten würde unangemessen beeinträchtigt, wenn der Versicherer es in der Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 – I-1 U 128/05, 1 U 128/05). 10 b) Nach diesen Grundsätzen sind der von dem Kläger zu Grunde gelegte Restwert und die zeitnahe Veräußerung des Unfallfahrzeugs nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat das Fahrzeug entsprechend dem durch den Privatgutachter ermittelten Restwert veräußert. Sie durfte sich insoweit auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Die Ermittlung des Restwertes (netto) des streitbefangenen Fahrzeuges durch den Privatgutachter ist nicht zu beanstanden. Der ermittelte Restwert beruht unstrittig auf den eingeholten Vergleichsangeboten im regionalen Umfeld der klägerischen Partei. Das Gutachten enthält insoweit Angebote aus dem maßgeblichen Markt. Überdies war die Klägerin auch nicht gehalten, die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners über Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu informieren, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, andere gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen und zu unterbreiten. 11 3. 12 Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus den §§ 119 Abs. 1, 120 VVG. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger die in § 119 Abs. 1 VVG vorgesehene Zweiwochenfrist nicht gewahrt hat. Jedoch handelt es sich hierbei nur um eine Obliegenheit, die vom Gesetzgeber nicht sanktioniert ist (Prölss/Martin- Knappmann , VVG, 29. Aufl. 2015, § 119 Rn. 2; Römer/ Langheid , VVG, 4. Aufl. 2014, § 119 Rn. 1). Die Rechtsfolge des § 120 VVG – aus der die Beklagte hier Rechte herleiten möchte – kommt nur bei Verstößen gegen § 119 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VVG in Betracht. Solche Verstöße hat die Beklagte nicht geltend gemacht. 13 II. Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 BGB und kann seit dem 23.01.2015 beansprucht werden, weil das Schreiben vom 13.1.2015 mit Fristsetzung 22.1.2015 als Mahnung zu bewerten ist. 14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 iVm § 269 Abs. 3 S. 2, 2. HS, 2. Alt. ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 15 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. 16 Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.100,00 EUR bis zum 18. März 2015; danach bis 500 EUR. 17 Rechtsbehelfsbelehrung: 18 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 19 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 20 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 21 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 22 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 23 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 24 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 25 (*): 26 Am 01.10.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 27 wird der Tenor im Urteil vom 31.7.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich des Zinsanspruchs dahingehend berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 310,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.1.2015 zu zahlen. 28 Gründe: 29 Der Tenor war hinsichtlich des Zinsanspruchs zu berichtigen, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt 8 % Zinsen gefordert hatte, sondern stets nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.