Urteil
235 C 11335/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2015:0730.235C11335.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). 2 Entscheidungsgründe 3 Die Klage ist i.H.v. 23,43 € begründet, im übrigen nicht begründet. 4 Die Beklagte war im vorliegenden Prozess ordnungsgemäß vertreten. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 23.10.2015 die Vollmacht der Beklagten vom 20.10.2014 vorgelegt. In dieser Vollmacht liegt zugleich die Genehmigung der bisherigen Verfahrenshandlungen seitens der Beklagten. 5 Aus dem Verkehrsunfall vom 10.3.2014 steht dem Kläger gegen die Beklagte als Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##### kein Anspruch auf Erstattung geltend gemachter rechtlicher Reparaturkosten in Höhe von 424,81 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB zu, obwohl die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in voller Höhe auf die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Kosten haftet. 6 Die Beklagte durfte hinsichtlich der Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug auf eine Reparatur bei der Firma L GmbH & Co. KG in E mit niedrigeren Reparaturkosten verweisen mit Stundenlöhnen für Arbeiten an der Karosserie von 92 € und für Lackiererarbeiten von 98 €. 7 Der Kläger hat vorliegend seine Schadensberechnung fiktiv vorgenommen. 8 Im Rahmen der (fiktiven) Schadensberechnung darf der Geschädigte zwar grundsätzlich die üblichen Stunden Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Gemäß Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro F kalkulierte dieser unter dem 12.3.2014 die Reparaturkosten netto mit 2117,25 €. 9 Die Beklagte durfte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Kläger noch während des gerichtlichen Verfahrens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen (Firma L), da die Klägerseite den Schaden fiktiv auf netto-Basis abrechnet. 10 Der Verweis auf die günstigere Reparaturmöglichkeit war auch inhaltlich zulässig aus dem Gesichtspunkt der Beachtung der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB durch den Kläger. 11 Denn das klägerische Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Unfalls ein Alter von mehr als drei Jahren auf (Erstzulassung 2009), zudem hat die Klägerseite nicht konkret dargelegt, dass das klägerische Taxi bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist. Auch hat die Beklagte konkret dazu ausgeführt, dass die in dem Prüfbericht der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 17.3.2014 (Anl. B1, Bl. 44 f) an erster Stelle benannte freie Werkstatt (Firma L) u.a. Mitglied ist bei Eurogarant; hierzu hat die Beklagte Bezug genommen auf die Internet-Seite der benannten Werkstatt, auf der diese Garantie ausdrücklich dargestellt wird. Im Internetauftritt von Eurogarant wird bestätigt, dass der L2 GmbH & Co. KG ihr (zertifiziertes) Mitglied ist (http://www.eurogarant.de/Firmensuche); einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es deshalb aus Sicht des Gerichts nicht. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung qualifiziert das Eurogarant-Siegel eine freie Werkstatt als einen Fachbetrieb von hohen Qualitätsstandard, der regelmäßig vom TÜV oder der Dekra kontrolliert wird (siehe hierzu BGH NJW 2010, 2941); die Reparatur von hinteren Stoßfänger und Heckblech stellt sich zudem nicht als tragende Karrosserieteile betreffend dar. 12 Soweit der Beklagte behauptet hat, dass die seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten benannten Stundenpreise für Karosserie- und Lackiererarbeiten Spezialpreise gegenüber Versicherungen darstellten, nicht aber allgemein zugänglich sein, greift das Argument letztlich nicht durch. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.5.2013 (Az. VI ZR 320 / 12) festgehalten, dass eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt dann unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil die angesetzten Preise auf mit dem Haftpflichtversicherer vertraglich vereinbarten Sonderkonditionen beruhen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger bestritten, dass die seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten benannten Preise allgemein zugänglich seien; zugleich hat er jedoch auch vorgetragen, dass sich der Kläger nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vor Ort kundig gemacht habe und festgestellt habe, dass die benannten Firmen nur ihre für Endverbraucher gültigen Preise aushängen. Dabei hat er jedoch nicht dargelegt, dass die seitens der Beklagten in Ansatz gebrachten Preise nicht denjenigen entsprochen hätten, die er im Aushang antraf. Damit war das Bestreiten der Klägerseite zu diesem Punkt rechtlich nicht mehr relevant. 13 Auch war die benannte Werkstatt L „mühelos und ohne weiteres“ erreichbar, da sie in einer Entfernung von 8 km vom klägerischen Wohnort aus liegt (Entfernungsangabe gemäß www.routenplaner24.de/routenplanung/). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte z.B. auch auf eine Werkstatt in einer Entfernung von 20 km (einfache Strecke) hätte verweisen dürfen. 14 Ob die Firma L einen Hol-und Bringedienst unterhielt, spielt bei der hier streitgegenständlichen fiktiven Abrechnung keine Rolle; die Klägerseite könnte im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch nicht damit gehört werden, dass sie ihr Auto grundsätzlich nicht bereit ist in fremde Hände zu geben, ohne dass zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Werkstatt aufgebaut zu haben. 15 Die Gutachterkosten von 418,40 € netto sind insgesamt erstattungsfähig, so dass die Beklagte auch noch restliche 18,43 € an den Kläger auszukehren hat. 16 Im vorliegenden Fall war zwischen dem Kläger und dem beauftragten Privatgutachter keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, so dass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet war. Diese darf das Gericht nach den Grundsätzen des §§ 287 ZPO schätzen. Dabei hält das Gericht die aufgrund der BVSK-Honorarbefragung ermittelten Tabellen für eine geeignete Schätzungsgrundlage, sowohl bezüglich des Grundhonorars, als auch hinsichtlich der Nebenkosten. So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 4.4.2006 – Aktenzeichen X ZR 80 / 05 die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignet Schätzungsgrundlage angesehen. Anders als in dem vom BGH am 20.7.2014 entschiedenen Fall gab es vorliegend auch keine konkrete Preisvereinbarung dahin, die Sachverständigentätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollte. Danach ist es dem Kläger nicht verwehrt, insgesamt Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe der BVSK-Tabelle abzurechnen, wobei aus hiesiger Sicht, damit die Nebenkosten ihre Qualität als solche nicht verlieren, diese maximal einen Betrag von 25 % des Grundhonorars ausmachen dürfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. 17 Der Honorarkorridor für das Grundhonorar des Sachverständigen bei einem Schadenswert von bis zu 2250 € bewegt sich gemäß BSVK-Tab. 2013 zwischen 358-391 €. Abgerechnet wurden im Jahr 2014 vorliegend 360 €. 25 % des Grundhonorars sind mit dem Ansatz von 58,40 € für Nebenkosten nicht erreicht. 18 Kosten für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen sind nicht nach § 249 BGB adäquat durch den Fahrzeugschaden verursacht worden. 19 Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung sich als adäquat durch den Unfall verursacht darstellen. Im vorliegenden Fall rechnet der Kläger den Schaden jedoch fiktiv ab und benötigte die Reparaturbestätigung wohl nur – wie sich aus dem Schreiben der Beklagtenseite vom 28.11.2014 erschließen lässt – hinsichtlich eines wohl vorprozessual eingeforderten Nutzungausfallschadens. Dieser ist jedoch weder klagegegenständlich noch zwischenzeitlich durch die Beklagte ausgeglichen worden; nur im letztgenannten Fall hätte die Frage der Erstattbarkeit auch der Kosten der Reparaturbestätigung rechtliche Relevanz zukommen können. 20 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwar die Telefonkosten in den vergangenen Jahren wesentlich geringer geworden sind, auf der anderen Seite jedoch die übrigen Kosten, z.B. für Porti etc gestiegen sind, bleibt es für das erkennende Gericht dabei, dass der seit langem als Auslagenpauschale anerkannte Betrag von 25 € im Rahmen der Schätzung der Auslagen als angemessen angesehen und zugesprochen wird. Nach bereits geschehenem Ausgleich von 20 € sind danach noch weitere 5 Euro zur Zahlung offen. 21 Hieraus errechnet sich der ausgeurteilte Betrag von 23,43 EUR, der nach Ablauf der mit Schreiben vom 7.4.2014 gesetzten Zahlungsfrist gesetzlich zu verzinsen war. 22 Im übrigen war die Klage abzuweisen. 23 Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen ergibt sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 24 Für die Zulassung der Berufung besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 511 Abs. 4 ZPO. 25 Streitwert: 491,24 EUR 26 Rechtsbehelfsbelehrung: 27 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 28 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 29 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 30 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 31 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 32 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 33 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.