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Urteil

58 C 18581/14

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2015:0713.58C18581.14.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 26.06.2015

durch die Richterin Dr. I

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 26.06.2015 durch die Richterin Dr. I für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 20.06.2011 in der E- Allee in Düsseldorf in Anspruch. Die Klägerin ist die Eigentümerin des Leasingfahrzeugs Mercedes-Benz, Typ C 220 T CDI DPF Blue EFFICIENCY Avantgarde mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen #-## #### (Erstzulassung 21.05.2010). Das Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von Herrn T gefahren. Leasingnehmerin ist die E1 GmbH. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###. Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in voller Höhe für die Schäden der Zedentin E1 GmbH (im Folgenden: Zedentin). Der Zedentin mietete für den Zeitraum vom 21.06.2011-29.06.2011 bei der Streithelferin ein Ersatzfahrzeug (Fahrzeuggruppe 8) zu einem Tarif von 1.635,51 Euro brutto/ 1.374,46 Euro netto an (Anlage K 4, Bl. 38 d.A.). Die Klägerin verauslagte aufgrund des zwischen der Zedentin und ihr getroffenen Service-Leasingvertrages die Kosten zur Geltendmachung im eigenen Namen. Die Beklagte regulierte die Mietwagenkosten unter Verweis auf den Normaltarif in Höhe von 702,00 Euro und lehnte eine darüberhinausgehende Regulierung ab. Die Zedentin trat in der Abtretungsvereinbarung vom 29.12.2014 (Anlage K5, Bl. 39 f. d.A.) die gegen die Beklagte „bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten anlässlich des Schadensfalles vom 20.06.2011 in voller Höhe“ an die Klägerin ab. Die Klägerin macht mit der Klage restliche Mietwagenkosten in Höhe von 672,46 Euro geltend. Die Klägerin trägt vor, die Rechnung der Streithelferin liege unterhalb der Schwacke-Liste: Nach der Schwacke-Liste sei für das Postleitzahlengebiet 402 für ein Fahrzeug der Gruppe 8 eine Wochenpauschale von 820,50 Euro/brutto und eine Tagespauschale von 253,50 Euro brutto anzusetzen, so dass für eine Mietdauer von 9 Tagen Ansprüche in Höhe von 1.309,50 Euro (1 x Wochenpauschale und 2 x Tagespauschale) zzgl. Nebenkosten von 415,00 Euro (Vollkasko 29,00 Euro/Tag; Zustellung und Abholung je 23,00 Euro; Zusatzfahrer 12,00 Euro/Tag), mithin ein Betrag von 1.724,50 Euro brutto erforderlich sei. Es sei vorliegend auch von der Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs auszugehen. Das Fraunhofer-Preistableau sei als Schätzgrundlage nicht geeignet, da es sich tatsächlich um eine reine Auftragsarbeit des GDV handele. Ferner beschränke die Erhebung sich nur auf einen Bruchteil der Anbieter auf dem Markt und gewichte nicht nach Marktbedeutung. Die Fraunhofer-Erhebung lasse nicht erkennen, ob die Übergabe des Mietfahrzeugs in der Werkstatt oder im Vermietbüro erfolgt sei, was jedoch schadensrechtlich relevant sei; Zustellkosten blieben zu Unrecht unberücksichtigt. Außerdem lasse das Fraunhofer-Preistableau Nebenkosten unberücksichtigt und beschränke sich auf zweistellige Postleitzahlengebiete, was zu absurden Ergebnissen führe. Zudem blieben vermietende Werkstätten unberücksichtigt und es werde von einer Vorbuchungsfrist von einer Woche ausgegangen, obwohl die Preise bei einer kurzfristigen Anmietung um 10 % - 25 % teurer seien als bei einer Anmietung eine Woche im Voraus. Ferner seien Selbstbeteiligungen enthalten, obwohl der Geschädigte einen Anspruch auf ein vollkaskoversichertes Mietfahrzeug ohne Selbstbeteiligung habe. Zudem werde das maßgebliche „gewichtete Mittel“ nicht berücksichtigt, die verwendete ACRISS-Klassifizierung sei ungeeignet und sogar die Nutzungsausfallentschädigung nach den Tabellen Sanden/Danner falle höher aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Die Streithelferin trägt vor, der Zedentin sei aufgrund der notwendigen Anmietung mit offenem Mietzeitende kein anderweitiges Mietfahrzeug zugänglich gewesen. Auch nach einen Vergleich mit den Standardpreislisten anderer Anbietern (siehe dazu Bl. 63 f. d.A.) sei am konkreten Anmiettag kein anderer Mietpreis objektiv und subjektiv zugänglich gewesen. Internetangebote seien mangels Zugänglichkeit nicht zu berücksichtigen. Der Mietpreis sei betriebswirtschaftlich gerechtfertigt; hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung zu diesem Themenkomplex wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.02.2015 (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen. Der abgerechnete Mietpreis sei nach Zusammensetzung und Kostenstruktur einschließlich aller zu betrachtenden Nebenpositionen erforderlich und angemessen. Die Klägerin und Streithelferin beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 672,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.08.2013 zu bezahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 26,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2013 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungserklärung zu unbestimmt sei. Die Klageforderung decke sich nicht mit der Mietwagenrechnung: in der Klage werde ein Aufschlag von 29,00 Euro/Tag für eine Vollkaskoversicherung gefordert, obwohl eine solche Verbindlichkeit ausweislich der Rechnung nicht bestehe. Kosten für einen zusätzlichen Fahrer seien entgegen der Klageschrift (dort 108,00 Euro: 12,00 Euro/Tag) gemäß der Rechnung nur in Höhe von 42,02 Euro zu erstatten. Der Klägerseite stehe lediglich ein Ersatz der üblicherweise am Anmietort anfallenden Mietwagenkosten als „Normaltraif“ zu, der bereits ausgeglichen sei. Es sei der Klägerseite ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, am Anmietort Düsseldorf ein Ersatzfahrzeug zu dem üblichen Mietpreis („Normaltarif“) anzumieten. Auf Basis des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts ergebe sich in der einschlägigen Fahrzeuggruppe ein Tagespreis von 67,00 Euro, der bei einer 9-tägigen Anmietzeit ohne ersparte Eigenaufwendungen 603,00 Euro betrage. Da bereits 702,00 Euro gezahlt seien, sei der berechtigte Ersatzanspruch erfüllt. Die Schätzung sei nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel vorzunehmen, der aufgrund anonymer Befragung unter den Bedingungen einer realen Anmietung gegenüber der Schwacke-Liste vorzugswürdig sei, bei welcher die Angaben der Vermieter in Kenntnis der Verwendung für Marktforschungszwecke erfolgten. Der Klägerseite könne kein zusätzlicher Aufschlag zustehen, da die Kosten der Vollkaskoversicherung bereits enthalten seien. Die Beklagte nimmt Bezug auf Vergleichsangebote für den fraglichen Anmietzeitraum von 316,00 Euro – 578,00 Euro (vgl. Anlagen B3 und 4 sowie die Angaben in der Klageerwiderung, Bl. 94, 101 ff. d.A.). Die Schwacke-Liste sei eine ungeeignete Schätzgrundlage. Die Klägerseite müsse sich ersparte Eigenaufwendung in Höhe von mindestens 10 % anrechnen lassen. Mit der Klageschrift vom 30.12.2014, welche per Fax am 30.12.2014 bei Gericht einging, hat die Klägerin der Streithelferin den Streit verkündet, da Ansprüche auf Schadloshaltung zum Ende des Jahres 2014 verjährten. Die Streitverkündungsschrift ist der Streithelferin am 06.02.2015 zugestellt worden und sie ist dem Rechtsstreit unter dem 17.02.2015, eingegangen bei Gericht am 20.02.2015, auf Seiten der Klägerin beigetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht den Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 672,46 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB verlangen. 1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Zedentin als Leasingnehmerin zustehende Schadensersatzansprüche hat diese ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 29.12.2014 (Bl. 39 d.A.) an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungsvereinbarung genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit. Voraussetzung einer wirksamen Abtretung ist die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. Wie die Klägerin unbestritten vorträgt, gab es am 20.06.2011 nur ein Schadensereignis bzgl. dessen die Beklagte gegenüber der Zedentin einstandspflichtig gewesen ist. Entgegen der Rüge der Beklagte ergibt sich die Anspruchslage aus der Abtretungsvereinbarung: Es wird deutlich, dass die Zedentin Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abtritt. Darüber hinaus wird aus der Formulierung deutlich, dass es ausschließlich um die Erstattung von Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis geht. Eine genauere Bezeichnung des Unfalls war angesichts der eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit entbehrlich. 2. Die Beklagte hat durch ihre außergerichtliche Zahlung in Höhe von 702,00 Euro den klägerischen Schadensersatzanspruch bereits vollumfänglich erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Ein über diesen Betrag hinausgehender erstattungsfähiger Schaden liegt nicht vor. Die Klägerin hatte nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 686,19 Euro. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rdn. 13; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rdn. 8 mit zahlr. w. Nw) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-1 U 114/14 –, Rn. 5, beides juris ). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Unfallgeschädigten, dessen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten die Klägerin aus abgetretenem Recht mit der vorliegenden Klage geltend macht, auf dem regionalen Markt kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich gewesen ist als derjenige, den die Klägerin dem Unfallgeschädigten jeweils offeriert hat. Hier ist zwischen den Parteien insbesondere nicht streitig, dass die Klägerin nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Mietfahrzeuge auf dem örtlich relevanten Markt war. Die Klägerin trägt auch nicht substantiiert vor, dass es den Unfallgeschädigten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anmietung in Düsseldorf und nicht in einem ländlichen Gebiet erfolgte. Soweit die Streithelferin die Standardpreislisten der Autovermietungen U, V und G vorlegt, folgt daraus nicht zwingend, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich war. Aus dem Vortrag der Klägerin und der Streithelferin ergibt sich gerade nicht, dass konkrete Vergleichsangebote eingeholt wurden. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass dem Geschädigten im Internetzeitalter zugemutet werden kann, auf das Internet zurückzugreifen. Insofern wurde nicht ausreichend dargelegt, warum es der Zedentin nicht möglich gewesen sein soll, sich weder telefonisch noch online nach Vergleichsangeboten zu erkundigen. Insofern hat die Beklagte für den konkreten Anmietzeitraum sogar günstigere Vergleichsangebote vorgelegt. Da die Klägerin somit die Erforderlichkeit der von den Unfallgeschädigten in Anspruch genommenen Tarife im konkreten Fall nicht dargelegt hat, hat sie von vornherein aus abgetretenem Recht nur einen Anspruch auf Erstattung des jeweils angemessenen "Normaltarifes". Die demnach erforderlichen Mietwagenkosten können grundsätzlich durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens hierbei auf Tabellen und Listen zurückzugreifen, da § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Ob und ggf. welche Tabelle im Rahmen der Schätzung heranzuziehen ist, obliegt dabei tatrichterlicher Beurteilung. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass bezüglich der streitgegenständlichen Bemessung von Mietwagenkosten sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich eine taugliche Grundlage zur Schadensschätzung darstellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. vom 24.03.2015 – 1 U 42/14 – juris) an, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO - jedenfalls was den hiesigen regionalen Markt angeht - gegenüber der "Schwacke-Liste" (entgegen OLG Karlsruhe, 16. Dezember 2011, 4 U 106/11, Schaden-Praxis 2012, 181 und OLG Köln, 26. Februar 2013, 3 U 141/12) grundsätzlich vorzugswürdig ist. Der durchschnittliche "Normaltarif" ist daher grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (so auch OLG Hamburg, 15. Mai 2009, 14 U 175/08, MDR 2009, 800 und OLG Frankfurt, 24. Juni 2010, 16 U 14/10, Schaden-Praxis 2010, 401) und nicht anhand der "Schwacke-Liste" zu schätzen. Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist auch einer Schätzung anhand des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen vorzuziehen (sog. "Fracke-Lösung", entgegen OLG Karlsruhe, 1. Februar 2013, 1 U 130/12, MRW 2014, 18 und OLG Celle, 9. Oktober 2013, 14 U 51/13, MDR 2013, 1340). Denn der Senat ist der Überzeugung, dass die in der "Schwacke-Liste" genannten durchschnittlichen "Normaltarife" den für den hiesigen regionalen Markt maßgeblichen durchschnittlichen Marktpreis nicht realistisch abbilden, während die vom Fraunhofer-Institut ermittelten durchschnittlichen "Normaltarife" dem wirklichen Angebotsspektrum entsprechen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich auch kein pauschaler Aufschlag auf den durchschnittlichen "Normaltarif" gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel angezeigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14 –, juris). Das Gericht folgt den Ausführungen des OLG Düsseldorf hinsichtlich der Nachteile der Schwacke-Liste und der Vorteile der Fraunhofer-Liste vollumfänglich. Zusammengefasst führt das OLG in seiner Entscheidung aus: „Entscheidend gegen die "Schwacke-Liste" als Schätzgrundlage spricht, dass sie auf der Annahme beruht, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden Marktpreisen, d.h. den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen. Diese Annahme wird durch die Autoren der "Schwacke-Liste" nicht belegt und begegnet zudem nicht unerheblichen Zweifeln. Gegen diese Annahme spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von der EurotaxSchwacke GmbH eingeholten statischen Preislisten, die laut "Schwacke-Liste" "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. "Schwacke-Liste" 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird. Diese Preise wiederum richten sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und gegebenenfalls nach besonderen Wettbewerbssituationen. Diese Parameter unterliegen jedoch typischerweise stetigen Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Schwankungen von statischen, für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten nicht hinreichend abgebildet werden. Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes im Jahre 2001 ist es auch nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem - auch deutlich - günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten oder auf andere Weise zunächst angegebenen Preis, und zwar entsprechend der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation, offeriert werden. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche regionale und überregionale Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht. Die vom Fraunhofer-Institut mittels anonymer Telefonabfragen und Internetangeboten, d.h. aufgrund einer "realen Anmietsituation" ermittelten durchschnittlichen Mietwagenpreise liegen bekanntermaßen regelmäßig deutlich unter den von der EurotaxSchwacke GmbH ermittelten durchschnittlichen Mietpreisen. Dies spricht aus Sicht des Senats dafür, dass entgegen der Annahme der EurotaxSchwacke GmbH der tatsächlich angebotene bzw. realisierte Preis häufig unterhalb des Preises liegt, der in den von den Mietwagenunternehmen übermittelten Preislisten angegeben ist. Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf wird die Annahme, dass die Mietpreise gemäß "Schwacke-Liste" regelmäßig deutlich über dem tatsächlichen durchschnittlichen Marktpreis liegen durch die Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren, in denen ebenfalls die Angemessenheit des Mietpreises gemäß der "Schwacke-Liste" zwischen Schädiger und Geschädigtem im Streit stand und in denen die Schädiger günstigere Vergleichsangebote vorgelegt haben, indiziell gestützt. Die in den Alternativangeboten genannten Mietpreise entsprachen regelmäßig in etwa dem durchschnittlichen Mietpreis gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14 –, juris). Nach dem danach zugrunde zulegenden Marktpreisspiegel für Mietwagen des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahr 2010 ist für eine 9-tägige Miete eines Kfz der Fahrzeugklasse 8 ein Betrag von 608,31 Euro anzusetzen. Bei der Ermittlung des angemessenen "Normaltarifs" nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte im Fraunhofer-Marktpreisspiegel berücksichtigte Anmietzeitraum (1-Tages-Wert, 3-Tagest-Wert oder Wochenpauschale) heranzuziehen und der sich daraus ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren (OLG Hamm, RuS 2011, 536, Rn. 18 m.N. - zitiert nach juris). Diese Vorgehensweise ist gegenüber einer Aufteilung der Gesamtmietdauer in die im Fraunhofer-Marktpreisspiegel berücksichtigten Anmietzeiträume vorzuziehen, weil der Tagesmietpreis erfahrungsgemäß bei längerer Mietdauer sinkt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-1 U 114/14 –, Rn. 10, juris). b. Erstattungsfähig ist zudem der in der Mietwagenrechnung vom 01.07.2011 enthaltene Zuschlag für Zustellung und Abholung in Höhe von 53,78 Euro netto. Der Schädiger kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass er das Fahrzeug selbst vom Mietwagenunternehmen abholt und zurückbringt (AG Köln, Urteil vom 04. September 2013 – 265 C 240/12 –, Rn. 28, juris). c. Die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer von 42,02 Euro netto sind, da zur Schadensbeseitigung erforderlich, ebenfalls zu ersetzen. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind unabhängig davon ersatzfähig, ob das Unfallfahrzeug tatsächlich während der Mietzeit von einem weiteren Fahrer genutzt worden wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2013 – 13 U 159/12 –, juris). d. Der weitere geltend gemachte Zuschlag für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 29,00 Euro/Tag = 108,00 Euro ist nicht erstattungsfähig, da er überhaupt nicht in Rechnung gestellt wurde (Anlage B1, Bl. 99 d.A.). Darüber hinaus ist in dem "Normaltarif" gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bereits eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung inbegriffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14 –, Rn. 53, juris). e. Da eine Anmietung in der gleichen Fahrzeugklasse erfolgt ist, ist zudem im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des jeweiligen Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, grundlegend insoweit Senat DAR 1998, 102). Bemessungsgrundlage für den Abzug sind die ersatzfähigen Mietwagenkosten inklusive aller Nebenkosten. Denn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann nicht davon abhängen, ob der konkrete Vermieter nur einen pauschalen Gesamtpreis ausweist oder - wie hier - diesen nach den darin enthaltenen Neben- und Sonderleistungen differenziert. Der Abzug der ersparten Eigenbetriebskosten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens erfolgt vom Nettobetrag der erstattungsfähigen Mietwagenkosten (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 5. Kapitel Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-1 U 114/14 –, Rn. 16, juris). f. Dies ergibt einen grds. erstattungsfähigen Betrag von 722,31 Euro (608,31 Euro + 114 Euro ( 2 x 26,89 Euro + Usst. + 42,02 Euro + Usst.). Abzüglich der 5 % Vorteilsanrechnung ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 686,19 Euro. II. Ein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels erstattungsfähiger Hauptforderung nicht, §§ 249, 849 BGB, 7 StVG, 115 VVG, 398 ff. BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 672,46 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Düsseldorf, 13.07.2015 Amtsgericht Dr. I Richterin