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Urteil

29 C 16127/14

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2015:0324.29C16127.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.090,00 EUR (in Worten: eintausendneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.090,00 EUR (in Worten: eintausendneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien sind durch einen Verbraucherkreditvertrag mit der Kontonummer #####/#### vom 30.08.2013 verbunden. Der Kreditvertrag enthält auf der ersten Seite u.a. folgende Angaben:" Ratenkredit mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung Nettokredit 50.000,00 EUR + optionaler Kreditversicherungsbeitrag 4.501,30 EUR = Gesamtkreditbetrag 54.501,30 EUR Entgelt bestehend aus laufzeitabhängige Zinsen 9.457,22 EUR (Sollzinssatz 5,17 % für die gesamte Vertragslaufzeit) einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 1090,03 EUR Kosten bei Herauslage 0,00 EUR = Gesamtbetrag 65.048,55 EUR Effektiver Jahreszins 5,99 % " Die Beträge in der rechten Spalte sind drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben. In der Kopfzeile des Vertrags ist die Alternative „Individual-Kredit“ (neben der Alternative „Basis-Kredit“) angekreuzt. Ferner ist im Kreditvertrag aufgeführt: „Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits: Das Produktangebot Individual-Kredit umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:  • Kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten  • einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert  • kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos  • bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzen Rate fälligen 11 Raten  • 28 Tage Rückgaberecht, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen 14-täglichen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kredit zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen“ In Ziffer 8. der Kreditbedingungen der Beklagten heißt es: „…Wird der Restsaldo ganz (vorzeitige Ablösung) oder teilweise (Sonderzahlung) vor der im Kreditvertrag vereinbarten Fälligkeit zurückgezahlt, wird der beim Individual-Kredit vereinbarte einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag nicht zurückvergütet.“ Der von der Beklagten ebenfalls angebotene Basiskredit hat einen gegenüber dem Individualkredit höheren Sollzins. Ein Individualbeitrag wird beim Basiskredit nicht erhoben. Der effektive Jahreszins unterscheidet sich zwischen beiden Kreditarten stets um ca. 0,2 Prozentpunkte zum Nachteil des Individualkredits. Die Höhe des Individualbeitrags berechnet die Beklagte nicht anhand eines Prozentsatzes der Darlehensvaluta. Sie bestimmt sich ebenso wie die Höhe des vereinbarten Sollzinssatzes an den persönlichen Verhältnissen des Kunden wie etwa dessen Bonität zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zusätzlich spielen bei der Bemessung weitere individuelle Vertragsparameter wie die Vertragslaufzeit und die monatliche Ratenhöhe eine Rolle. Die Höhe des jeweiligen Individualbeitrags wird für jeden Einzelfall bestimmt. Sie wird zusammen mit den weiteren Vertragskonditionen wie dem Nettokreditbetrag oder dem Sollzins nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in das Formular eingedruckt. Der Kläger leistete den laufzeitunabhängigen Individualbeitrag i.H.v. 1.090,00 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2014 unter Fristsetzung bis zum 10. Juni 2014 zur Erstattung der „Bearbeitungsgebühr“ i.H.v. 1090,03 EUR auf. Nachdem die Beklagte sich auf Verjährung berufen hatte, forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sie mit Schreiben vom 18.10.2014 nochmals zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr sowie der vorgerichtlichen Kosten mit Fristsetzung bis zum 10. November 2014 auf. Der rechtsschutzversicherte Kläger zahlte am 29. Oktober 2014 an seine Prozessbevollmächtigten den Eigenanteil i.H.v. 150 EUR für das vorgerichtliche Schreiben. Er ist der Ansicht, bei dem Individualbeitrag handele es sich nur um ein laufzeitunabhängiges Entgelt, das der BGH generell als unzulässige Preisnebenabrede beurteile, die den §§ 305 ff. BGB widerspreche und somit unwirksam sei, beurteilt habe. Außerdem sei die Vertragsgestaltung nicht transparent. Der Kläger beantragt nach Rücknahme des Zinsantrages für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Zeit vom 29. Oktober bis zum 11. November 2014, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 1.090,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 150 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 2. an seine Rechtsschutzversicherung X 51,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 zu zahlen. Hinsichtlich des Antrags zu 2. beantragt der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. März 2015 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51,71 EUR an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Erstellung des Kreditvertrages sei ein individuelles Beratungsgespräch mit anschließender Auswahlentscheidung der Kläger vorausgegangen. In diesem Gespräch sei der Klägerin die beiden verfügbaren Kredittypen, Basiskredit und Individualkredit, vorgestellt worden und sie sei über die Möglichkeit des Abschlusses einer optionalen Kredit-Lebensversicherung informiert worden. Hierbei habe man sich auf das verhandelbare Gesamtentgelt geeinigt. Sie ist der Auffassung, bei dem Individualbeitrag handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um einen Teil des Gesamtentgelts im Rahmen eines individuell erstellten Angebots. Er stelle somit keine überprüfbare Preisnebenabrede dar. Das Produkt Individual-Kredit benachteilige den Kunden schließlich nicht unangemessen. Mit seinem umfangreichen Leistungsangebot gehe es über die gesetzlich vorgesehenen Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers erheblich hinaus und stelle ein neues Kreditmodell eigener Art dar. Er weiche nicht von dem wesentlichen Grundgedanken des § 488 BGB ab. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung zulässig. I. Der Antrag zu Ziffer 2 ist unzulässig, da der Kläger ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht, ohne dafür ermächtigt worden zu sein. Nach teilweiser Zahlung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Erstattungsanspruch auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers übergegangen. Diese ist i.H.v. 51,71 EUR aktivlegitimiert. Es handelt sich hiermit um einen Fall der Prozessstandschaft. Bei einer gewillkürten Prozessstandschaft ist aber erforderlich, dass der Inhaber des Rechts den Kläger ermächtigt, sein eigenes Recht geltend zu machen. Dies ist hier nicht vorgetragen, obwohl das Gericht bereits in der Ladungsverfügung vom 8. Januar 2015 auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hingewiesen hat. Der hilfsweise Antrag vom 12. März 2015 zur Zahlung an den Kläger selbst ist prozessual unbeachtlich, da er nach dem Ende der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Darüber hinaus wäre er auch unbegründet, da der Kläger wegen des Anspruchsübergangs nicht mehr aktivlegitimiert ist. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrages i.H.v. 1.090,00 EUR nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Der Kläger hat den Individualbeitrag unstreitig bereits geleistet. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Denn die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Bankkunden unwirksam. 1. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich darauf, es handele sich bei dem vereinbarten Individualbeitrag um keine allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Vertragsbedingungen zwischen den Klägern und der Beklagten nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt seien. Es besteht aufgrund der Aufmachung des Vertragsformulars eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei der Bestimmung des Individualbeitrags um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Entgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Entgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Entgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, Urteile vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12 und 170/13; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 - 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte räumt selbst ein, dass der Individualbeitrag genauso wie der Sollzins „durch interne Parameter gesteuert“ und allein betragsmäßig ausgewiesen wird, wobei der effektive Jahreszins des Individual-Kredits stets um 0,2 Prozentpunkte höher ist als der des Basis-Kredits. Dies belegt eindeutig, dass das Entgelt nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird. Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert. Denn die Beklagte bestreitet weder, dass sie in einer Vielzahl von Verträgen einen Individualbeitrag vereinbart hat, noch trägt sie schlüssig vor, dass der Individualbeitrag in diesem Fall konkret im Sinne des § 305 Absatz 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurde. Aushandeln ist das Gegenteil von Stellen von Vertragsbedingungen. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen der Fall (BGH NJW 1991, 1678; 1992, 1107; zitiert in Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 305 Rn. 18). Erforderlich ist Verhandlungsbereitschaft des Verwenders und wirkliches Aushandeln (Palandt a.a.O., Rn. 20). Aushandeln bedeutet hierbei mehr als bloßes Verhandeln (BGH NJW 1991,1679; zitiert in Palandt a.a.O.) Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Hierbei muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGHZ 104, 236). Ein Aushandeln läge nur dann vor, wenn die Beklagte den Klägern ernsthaft angeboten hätte, auf die Erhebung des Individualbeitrages bei Abschluss des Individualkredites vollständig oder zu einem nicht unerheblichen Teil zu verzichten. Den konkreten Vortrag der Klägerin, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihr den Individualkredit als einzigen Kreditvorschlag angeboten hätten und ihr den Individualbeitrag einseitig vorgegeben hätten, ohne dass darüber verhandelt worden wäre, hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Ihr Vortrag ist prozessual gemäß §§ 138 Abs. 1, Abs. 3 ZPO unerheblich. Sie verwendet gerichtsbekannt unter II.1. der Klageerwiderung lediglich einen Textbaustein ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall, den sie in einer Vielzahl von Rechtsstreiten nutzt. Für ein erhebliches Bestreiten wäre erforderlich gewesen, dass sie den Verlauf des Vertragsgesprächs ausführlich und konkret schildert. 2. Der zwischen den Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Individualbeitrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, Urteile vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12 und 170/13). Preisnebenabreden, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender sonstige ihm entstehende Kosten bzw. Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten im eigenen Interesse abwälzt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH a.a.O.). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei sind die Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgeblich sowie der objektive Inhalt und typische Sinn der in Rede stehenden Klausel aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BGH a.a.O.). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem vereinbarten Individualbeitrag um eine überprüfbare Preisnebenabrede und nicht um eine kontrollfreie Preisabrede. a) Der Wortlaut „Individualbeitrag“ ist dabei inhaltlich nichtssagend und spricht als solcher weder für das eine noch für das andere. Soweit der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ an die anzukreuzende Alternative Individual-Kredit in Abgrenzung zum Basis-Kredit anknüpft, kann daraus nicht geschlossen werden, dass mit dem Individualbeitrag genau die Leistungen der Beklagten zu vergüten sind, die den Unterschied der beiden Vertragstypen ausmachen. Zwar macht die Beklagte geltend, der Individualbeitrag werde für zusätzliche Leistungen des Individualkredits erhoben, die namentlich in kostenlosen Zahlungsplanänderungen, der einmal jährlich möglichen kostenlosen Verschiebung der Fälligkeit bis zu 15 Tage sowie kostenlosen Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos bestünden. Hierbei verweist sie auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem die Gebühren bei Inanspruchnahme eines Individualkredits denjenigen bei Inanspruchnahme eines Basiskredits gegenübergestellt werden. Andererseits trägt die Beklagte dagegen aber selbst ausdrücklich vor, der Individualbeitrag sei nicht der konkrete Preis für die Zusatzleistungen und könne es auch nicht sein. Der Individualbeitrag sei vielmehr Teil einer eigenständigen Preisgestaltung. Dies zeige sich nicht zuletzt in dem Umstand, dass der Sollzins eines vergleichbaren Basis-Kredits deutlich höher sei als der des korrespondierenden Individualkredits. Damit sind der Basiskredit einerseits und der Individualkredit andererseits überhaupt nicht miteinander vergleichbar. Beide unterliegen einer jeweils eigenständigen Preisgestaltung, die es unmöglich macht, bestimmte zusätzliche Leistungen der Beklagten einem bestimmten Preis, nämlich dem Individualbeitrag, zuzuordnen. Dass die Beklagte beim Individualkredit keine Gebühren für Zahlungsplanänderungen etc. erhebt, erscheint damit angesichts der nicht gegebenen Vergleichbarkeit von Individualkredit und Basiskredit nicht als eigenständige „zusätzliche“ echte Gegenleistung gegenüber dem Kunden . b) Historisch gesehen soll der Individualbeitrag die vorher von der Beklagten geforderte Bearbeitungsgebühr ersetzen. Mitte 2013 ersetzte die Beklagte die bis dahin geltend gemachte Bearbeitungsgebühr in ihren Verträgen durch den Individualbeitrag. Diese Änderung ist für das Gericht erkennbar darauf zurückzuführen, dass die Instanzrechtsprechung, insbesondere die Oberlandesgerichte, mit wenigen Ausnahmen die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr zunehmend für unwirksam erklärte und auch abzusehen war, dass diese vor dem BGH nicht gehalten werden konnte. Wenig glaubhaft ist die pauschale Erklärung der Beklagten, dass die Änderung des Vertragstextes mit dem gesteigerten Kundeninteresse an individuellen und flexiblen Finanzprodukten zu tun habe. Wie die Beklagte ermittelt haben will, dass es dem Kunden gerade darauf ankommt, vielfältige Möglichkeiten zu haben, um seine Rückzahlungsverpflichtungen selbstständig zu gestalten und zu moderieren, legt sie nicht dar. Dem Gericht erscheint es auch individueller und flexibler, jeweils einzelne Gebühren für spätere Modifikationen zu entrichten, als vorher eine - gemessen an der Höhe der Einzelgebühren und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme – überhöhte Pauschale zu entrichten. Denn es erscheint – abgesehen davon, dass eine solche Gegenüberstellung nach dem oben Ausgeführten nach der Vorstellung der Beklagten auch gar nicht zulässig ist – angesichts der Höhe der möglichen Einsparungen aufgrund nicht erhobener Zusatzentgelte für Zahlungsplanänderungen etc. unrealistisch, dass ein durchschnittlicher Kunde den Individualbeitrag der Höhe nach durch die Inanspruchnahme der Mehrleistungen des Individual-Kredits auch nur ansatzweise in nennenswertem Umfang amortisiert. Rechnen dürfte sich das Modell für den Kunden in der Praxis nur in extremen Ausnahmefällen. Wie die wohl flächendeckend in der deutschen Bankenlandschaft erhobene Bearbeitungsgebühr, die nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich ein Entgelt für die im eigenen Interesse der Banken durchzuführenden Verwaltungstätigkeiten, Bonitätsprüfung etc. darstellt, zeigt, besteht offensichtlich ein wirtschaftliches Bedürfnis der Banken, eine laufzeitunabhängige einmalige Gebühr zu erheben, die im Falle der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages, durch welchen Grund auch immer, von der Rückabwicklung ausgenommen wird und dauerhaft bei ihnen verbleibt. Da dieses Bedürfnis durch die strenger werdende Rechtsprechung schließlich nicht weggefallen ist, spricht eine nur unter deren Druck veränderte AGB-Vertragsgestaltung dafür, dass auch wie vorher nur die in eigenem Interesse der Banken durchzuführenden Tätigkeiten wie bisher kostenmäßig auf den Kunden abgewälzt werden sollen. c) Eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist beim Darlehen der nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins. Beim Darlehensvertrag ist der Zins der Preis für die Kapitalnutzung. Bei dem Individualbeitrag handelt es sich jedoch nicht um eine Vereinbarung über den Zins, sondern um einen Einmalbetrag, der ausweislich Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als laufzeitunabhängiger Beitrag nicht zurückvergütet wird, falls der Restsaldo vorzeitig zurückgeführt oder der Vertrag vorzeitig beendet wird. Demgemäß ist der Individualbeitrag auf Seite 1 des Kreditvertrages auch als „laufzeitunabhängig“ bezeichnet. Ein solcher laufzeitunabhängiger Individualbeitrag kann auch nicht unter Verweis darauf als kontrollfreie Preishauptabrede angesehen werden, dass Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei sind und sie ihre Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder ihre Preise in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen können (BGH a.a.O.). Auch wenn man anerkannt, dass ein Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung erheben kann, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn in Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt nur dann als zinsähnliches Teilentgelt anzusehen, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O.). Der Individualbeitrag ist indes laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Kapitalnutzungsmöglichkeit abgegolten. Insbesondere im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung wälzt die Beklagte infolge der fehlenden Rückerstattung ihre durch die Gewährung des Darlehens entstandenen eigenen Kosten auf den Kunden ab. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte hier durch das „umfangreiche Leistungsangebot“ ein völlig neues Kreditmodell eigener Art kreiert hat, auf das die obigen Ausführungen nicht anwendbar sind. Die gleichen Leistungen hat sie auch früher schon den Kunden mit dem einzigen Unterschied angeboten, dass diese nicht durch Erhebung einer Pauschale sondern einzeln zu vergüten sind. 3. Steht somit fest, dass die Beklagte die alte Bearbeitungsgebühr lediglich in neuem Gewand fordert, so trifft auch die Argumentation des BGH in seinen beiden Entscheidungen vom 13. Mai 2014 zur unangemessenen Benachteiligung des Kunden weiterhin zu. Die den Individualbeitrag beinhaltende Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird die unangemessene Benachteiligung des Kunden indiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH Urteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 m. w. N.). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten. Insbesondere bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts, dem keine echte Gegenleistung für den Kunden gegenübersteht, nicht zu rechtfertigen. Denn die Vereinbarung des Individualbeitrages hat erhebliche Nachteile für den Kunden. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts wirkt sich im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden aus. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine auf 1% gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an. Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (vgl. BGH a.a.O.). Auch lässt sich der Individualbeitrag nicht dadurch rechtfertigen, dass er bei für den Kunden besseren Leistungen nur regelmäßig 0,2 Prozentpunkte im effektiven Jahreszins teurer ist als der Basis-Kredit. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vergleiche BGH a.a.O.). Auch verfassungsrechtliche Erwägungen oder das Unionsrecht vermögen einem AGB-rechtlichen Verbot eines laufzeitunabhängigen Sonderbeitrages keine Grenzen zu setzen (vgl. BGH a.a.O.). III. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 150 EUR folgt aus § 286, 280 BGB, da der Kläger die Beklagte bereits durch seine eigene Mahnung vom 16. Mai 2014 vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten in Verzug gesetzt hatte. Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 Abs. 1, 280 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.090,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.