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Beschluss

24 C 6736/14

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2015:0128.24C6736.14.00
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Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme auf Basis des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht beabsichtigt. Vielmehr wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, da die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die geltend gemachten Schäden nicht nachgekommen ist.

Ist die Entstehung der geltend gemachten Fahrzeugschäden – wie hier – streitig, so ist der Geschädigte verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Ist eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, Az. I-1 W 19/12 [1 O 404/11], BeckRS 2012, 24041; Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 266/07, BeckRS 2010, 15954 mwN).

Im vorliegenden Fall ist das Vorhandensein von Vorschäden an der vorderen linken Fahrzeugseite sehr wahrscheinlich. Nachdem die Klägerin nun bestätigt, dass die Fahrzeugidentifikationsnr. auf S. 2 des klägerseits eingereichten Gutachtens des Sachverständigen D (######) richtig ist, ist belegt, dass das seitens der Beklagten eingereichte Gutachten des Sachverständigen G dasselbe Fahrzeug betrifft. In dem Gutachten ist ein Vorschaden an der linken vorderen Fahrzeugecke aus dem Jahr 2011 beschrieben. Das dortige Fahrzeug hat dieselbe Fahrzeug-ID, die gleiche Erstzulassung (welche sich auch aus dem Fahrzeugschein ergibt) und der klägerseitig vorgelegte TÜV-Bericht betrifft sogar dasselbe Kennzeichen (####).

Ein einfaches Bestreiten auf Klägerseite ist bzgl. der Vorschäden nicht ausreichend. Vielmehr trifft ihn nach den oben ausgeführten Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Vor dem Hintergrund der Unstimmigkeiten ist auch sehr fraglich, ob sich die Ermittlungen des Gutachters D auf das richtige Fahrzeug beziehen. Insbesondere der ermittelte Wiederbeschaffungswert / Wiederbeschaffungsaufwand kann nicht richtig ermittelt sein, da die Laufleistung laut Gutachten aus 2011 bereits höher war, als sie jetzt angegeben ist. Die Laufleistung ist ein wesentlicher Parameter bei der Ermittlung des Restwertes und des Wiederbeschaffungsaufwandes. Nicht plausibel ist auch, dass die Klägerin das Fahrzeug im Jahr 2012 mit ca. 150.000 km erworben haben, dieses zwei Jahre als Taxi genutzt haben will und in dieser Zeit nur ca. 50.000 km gefahren sein will.

Dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Mai 2012 erworben haben will, ist zum einen nicht relevant und zum anderen auch nicht belegt.

Der vorgelegte Kaufvertrag betrifft eine andere Fahrzeugidentifikationsnummer, also nicht das streitgegenständliche Fahrzeug. Aber selbst wenn die Beklagte bei der Übernahme des Fahrzeugs von einer geringeren Laufleistung und keinen Vorschäden ausgegangen ist, ist dies im Verhältnis zu den Beklagten nicht entscheidend. Insofern hat die Klägerin möglicherweise einen Schaden, der jedoch nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen und daher nicht den Beklagten anzulasten ist. Dies gilt ebenfalls für die sich für die Klägerin möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der substantiierten Darlegung der Schäden. Dies kann im Verhältnis zu den Beklagten nicht zu deren Lasten gehen.

Es wird um Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten, ob seitens der Parteien Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 BGB besteht. Anderenfalls wird zeitnah ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.

Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme auf Basis des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht beabsichtigt. Vielmehr wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, da die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die geltend gemachten Schäden nicht nachgekommen ist. Ist die Entstehung der geltend gemachten Fahrzeugschäden – wie hier – streitig, so ist der Geschädigte verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Ist eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, Az. I-1 W 19/12 [1 O 404/11], BeckRS 2012, 24041; Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 266/07, BeckRS 2010, 15954 mwN). Im vorliegenden Fall ist das Vorhandensein von Vorschäden an der vorderen linken Fahrzeugseite sehr wahrscheinlich. Nachdem die Klägerin nun bestätigt, dass die Fahrzeugidentifikationsnr. auf S. 2 des klägerseits eingereichten Gutachtens des Sachverständigen D (######) richtig ist, ist belegt, dass das seitens der Beklagten eingereichte Gutachten des Sachverständigen G dasselbe Fahrzeug betrifft. In dem Gutachten ist ein Vorschaden an der linken vorderen Fahrzeugecke aus dem Jahr 2011 beschrieben. Das dortige Fahrzeug hat dieselbe Fahrzeug-ID, die gleiche Erstzulassung (welche sich auch aus dem Fahrzeugschein ergibt) und der klägerseitig vorgelegte TÜV-Bericht betrifft sogar dasselbe Kennzeichen (####). Ein einfaches Bestreiten auf Klägerseite ist bzgl. der Vorschäden nicht ausreichend. Vielmehr trifft ihn nach den oben ausgeführten Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Vor dem Hintergrund der Unstimmigkeiten ist auch sehr fraglich, ob sich die Ermittlungen des Gutachters D auf das richtige Fahrzeug beziehen. Insbesondere der ermittelte Wiederbeschaffungswert / Wiederbeschaffungsaufwand kann nicht richtig ermittelt sein, da die Laufleistung laut Gutachten aus 2011 bereits höher war, als sie jetzt angegeben ist. Die Laufleistung ist ein wesentlicher Parameter bei der Ermittlung des Restwertes und des Wiederbeschaffungsaufwandes. Nicht plausibel ist auch, dass die Klägerin das Fahrzeug im Jahr 2012 mit ca. 150.000 km erworben haben, dieses zwei Jahre als Taxi genutzt haben will und in dieser Zeit nur ca. 50.000 km gefahren sein will. Dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Mai 2012 erworben haben will, ist zum einen nicht relevant und zum anderen auch nicht belegt. Der vorgelegte Kaufvertrag betrifft eine andere Fahrzeugidentifikationsnummer, also nicht das streitgegenständliche Fahrzeug. Aber selbst wenn die Beklagte bei der Übernahme des Fahrzeugs von einer geringeren Laufleistung und keinen Vorschäden ausgegangen ist, ist dies im Verhältnis zu den Beklagten nicht entscheidend. Insofern hat die Klägerin möglicherweise einen Schaden, der jedoch nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen und daher nicht den Beklagten anzulasten ist. Dies gilt ebenfalls für die sich für die Klägerin möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der substantiierten Darlegung der Schäden. Dies kann im Verhältnis zu den Beklagten nicht zu deren Lasten gehen. Es wird um Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten, ob seitens der Parteien Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 BGB besteht. Anderenfalls wird zeitnah ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.