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Urteil

26 C 7302/14

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" bezeichneter Kostenbestandteil eines Ratenkredits kann als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein, wenn er gegen das Transparenz- bzw. Bestimmtheitsgebot verstößt. • Ist die Berechnung oder die Bemessungsgrundlage einer Gebühr aus den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich und für den Kunden nicht nachvollziehbar, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs.1 BGB dar. • Erfolgt die Leistung ohne rechtlichen Grund, besteht ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 812 Abs.1 BGB; bei endgültiger Ablehnung sind Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB geschuldet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Individualbeitrag wegen mangelnder Transparenz • Ein als "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" bezeichneter Kostenbestandteil eines Ratenkredits kann als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein, wenn er gegen das Transparenz- bzw. Bestimmtheitsgebot verstößt. • Ist die Berechnung oder die Bemessungsgrundlage einer Gebühr aus den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich und für den Kunden nicht nachvollziehbar, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs.1 BGB dar. • Erfolgt die Leistung ohne rechtlichen Grund, besteht ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 812 Abs.1 BGB; bei endgültiger Ablehnung sind Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB geschuldet. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 14.01.2014 einen Ratenkreditvertrag ("Individual-Kredit") über 24.277,60 € ab. Im Vertragsformular war neben laufzeitabhängigen Zinsen ein "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" in Höhe von 704,05 € aufgeführt. Der Kläger verlangte die Rückzahlung dieses Individualbeitrags mit der Begründung, es handele sich um eine inhaltlich unklare und damit unwirksame Gebühr; die Beklagte hielt den Beitrag für Bestandteil ihrer individuellen Preisgestaltung. Die Beklagte lehnte die Rückforderung ab; daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Betrags. Das Gericht setzte das Versäumnisurteil außer Kraft und verhandelte die Sache in der Sache erneut. • Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig; das Verfahren wurde in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§§ 339, 340, 342 ZPO). • Der Individualbeitrag ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs.1 BGB anzusehen, weil die Beklagte dieses Produkt seit Juli 2013 vielfach anbietet und der Beitrag standardisiert in Vertragsformulare aufgenommen wurde. • Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Individualbeitrag im Einzelfall ausgehandelt worden sei (§ 305 Abs.1 S.3 BGB). Die Möglichkeit, stattdessen einen Basis-Kredit zu wählen, steht einer Individualvereinbarung nicht entgegen. • Die Klausel verletzt das Transparenz- bzw. Bestimmtheitsgebot nach § 307 Abs.1 S.2 BGB, weil weder in den Kreditbedingungen noch im Preis- und Leistungsverzeichnis erkennbar ist, wie sich der Beitrag berechnet; die Beklagte konnte die verwendeten "internen Parameter" nicht konkret darlegen. • Wegen dieser Unbestimmtheit liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers im Sinne des § 307 Abs.1 S.1 BGB vor, sodass die Klausel unwirksam ist und der einbehaltene Betrag ohne Rechtsgrund erlangt wurde (§ 812 Abs.1 BGB). • Die Zinsforderung für den Erstattungsanspruch ist begründet, da die Beklagte den Anspruch mit Schreiben vom 06.05.2014 ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, sodass Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB zu laufen haben. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist zur Rückzahlung des einbehaltenen Individualbeitrags in Höhe von 704,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2014 verurteilt. Die Klausel über den einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrag ist als AGB unwirksam, weil die Berechnungsgrundlage nicht transparent und damit für den Kunden nicht nachvollziehbar ist. Mangels Rechtsgrund besteht ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 812 Abs.1 BGB; die Zinsen folgen aus der endgültigen Ablehnung durch die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt überwiegend die Beklagte, die Kosten der Säumnis im ursprünglichen Termin trägt der Kläger.