Urteil
57 C 10222/14
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
• Bei einfachen, außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen ist die erstattungsfähige Anwaltsgebühr nach VV 2301 RVG zu bemessen; weitergehende Maßnahmen sind nur bei besonderem Anlass erforderlich.
• Der Gläubiger hat nach § 254 BGB zur Schadensminderung die Kosten der Rechtsverfolgung auf das erforderliche Maß zu beschränken.
• Verspätungsschäden umfassen auch angemessene Mahnkosten und Auslagen wie die Anfrage im Schuldnerverzeichnis.
• Prozesszinsen beginnen zu laufen ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht, wenn die Rechtshängigkeit keine Rückwirkung begründet.
Entscheidungsgründe
Erstattung einfacher außergerichtlicher Mahnkosten bei kalendermäßiger Fälligkeit • Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. • Bei einfachen, außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen ist die erstattungsfähige Anwaltsgebühr nach VV 2301 RVG zu bemessen; weitergehende Maßnahmen sind nur bei besonderem Anlass erforderlich. • Der Gläubiger hat nach § 254 BGB zur Schadensminderung die Kosten der Rechtsverfolgung auf das erforderliche Maß zu beschränken. • Verspätungsschäden umfassen auch angemessene Mahnkosten und Auslagen wie die Anfrage im Schuldnerverzeichnis. • Prozesszinsen beginnen zu laufen ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht, wenn die Rechtshängigkeit keine Rückwirkung begründet. Die Klägerin verlangt Erstattung außergerichtlicher Kosten aus einer offenen Lizenzgebühr für den Zeitraum 01.01.2014–31.12.2014 in Höhe von insgesamt 235,10 EUR; der Beklagte zahlte nicht fristgerecht. Der Vertrag bestimmt die Fälligkeit kalendermäßig zum 01.01. eines Jahres, sodass Verzug ohne Mahnung eintrat. Die Parteien stritten lediglich über die Höhe erstattungsfähiger Zusatzkosten der Forderungsbeitreibung. Die Klägerin beauftragte anwaltlich ein außergerichtliches Schreiben und veranlasste nicht-anwaltliche Mahnungen sowie eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis. Das Gericht prüfte, welche Kosten aus §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 280 Abs.1 BGB zu ersetzen sind und in welchem Umfang VV des RVG anzuwenden ist. Streitwert und zeitlicher Beginn der Verzinsung wurden ebenfalls festgestellt. • Verzug: Wegen kalendermäßiger Bestimmung der Fälligkeit geriet der Beklagte mit Ablauf des 04.01.2014 in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, eine Mahnung war nicht erforderlich. • Schadensersatzpflicht: Aus § 280 Abs. 1 BGB folgt die Pflicht, den durch die verspätete Zahlung entstandenen Schaden zu ersetzen, hierzu zählen auch angemessene außergerichtliche Kosten. • Beschränkung der Kosten: Nach § 254 BGB muss die Gläubigerin die Rechtsverfolgung schadensmindernd und auf das erforderliche Maß beschränken; bei einfachem, vertraglich begründeten Anspruch und Kenntnis wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Schuldners genügte ein einfaches Anwaltsschreiben. • Gebührenmaßstab: Für ein Schreiben einfacher Art ist nach VV 2301/2302 RVG eine 0,3-Gebühr anzusetzen; bei Streitwert bis 500 EUR entspricht dies 13,50 EUR zuzüglich 20% Auslagenpauschale = 16,20 EUR erstattungsfähige Anwaltskosten. • Weitere Kosten: Die nicht-anwaltlichen Mahnkosten sind unter §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 280 Abs.1 BGB zu ersetzen; hier wurden 8 EUR pauschal angesetzt, wovon 4 EUR bereits beglichen waren, somit verbleiben 4 EUR. • Schuldnerverzeichnis: Die Auslagen für die Anfrage beim Schuldnerverzeichnis (0,30 EUR) sind als durch den Verzug kausal verursachter Schaden erstattungsfähig. • Zinsen und Beginn: Prozesszinsen nach § 291 BGB sind ab dem 30.07.2014 geschuldet; die Rechtshängigkeit des Mahnbescheids wirkt nicht zurück, weshalb als Zinsbeginn der Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht am 29.07.2014 bestimmt wurde. • Kostenentscheidung: Die Kostenquote richtet sich nach §§ 91, 92 ZPO und der Quotierung des Obsiegens/Unterliegens an dem geltend gemachten Betrag. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 20,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014; der Rest der Klage wurde abgewiesen. Begründung: Der Beklagte geriet ohne Mahnung in Verzug aus kalendermäßig bestimmter Fälligkeit, sodass die Klägerin Anspruch auf Ersatz angemessener außergerichtlicher Kosten hatte, wobei diese auf ein erforderliches Maß zu beschränken sind. Konkret wurden erstattungsfähige Kosten für ein einfaches anwaltliches Schreiben (16,20 EUR), verbleibende nicht-anwaltliche Mahnkosten (4,00 EUR) und die Abfrage im Schuldnerverzeichnis (0,30 EUR) anerkannt; hieraus sowie Zinsen ergibt sich der zuerkannte Betrag. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.