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Urteil

47 C 17099/13

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2014:1008.47C17099.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sog. EU-Fluggastrechteverordnung. 3 Die Klägerin buchte einen Flug von Düsseldorf nach Punta Cana (Dominikanische Republik) und zurück, der von der Beklagten ausgeführt wurde und einen Umstieg in Paris enthielt. Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Punta Cana beträgt nach der Großkreisberechnung mehr als 3500 km. 4 Die planmäßigen Abflugdaten für den Rückflug lauteten: 5 Punta Cana nach Paris:Flugnummer ####, 11.11.2013, 19.20 Uhr 6 Paris nach Düsseldorf:Flugnummer ####, 12.11.13, 12.55 Uhr. 7 Die tatsächlichen Abflugdaten waren wie folgt: 8 Punta Cana nach Paris: Flugnummer ####, 11.11.2013, 22.15 9 Paris nach Düsseldorf: Flugnummer ####, 12.11.2013, 18.45 Uhr 10 Die Klägerin landete mit einer Verspätung von mindestens 5 Stunden in Düsseldorf. 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2013 forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 EUR nach der Fluggastrechteverordnung auf. 12 Mit Email vom 06.12.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die für den Flug von Punta Cana nach Paris vorgesehene Maschine, Flugnummer #### am 11.11.2013 bereits verspätet aus Paris abgeflogen sei, so dass der Flug in Punta Cana nicht wie geplant um 19.20 Uhr, sondern erst um 22.15 Uhr habe beginnen können. Dies habe sodann zur Folge gehabt, dass auf dem streitgegenständlichen Flug von Punta Cana nach Paris eine Ankunftsverspätung in Paris eintrat und der Anschlussflug nach Düsseldorf verpasst wurde. Die Beklagte erklärte in dieser Email, der verspätete Abflug aus Paris sei auf eine „Insektenkontamination in der Kabine“ zurückzuführen. Dies stelle einen außergewöhnlichen Vorfall dar und sei kein Bestandteil des normalen Flugbetriebes. 13 Später stellte sich heraus, dass in dem Flugzeug, welches von Paris nach Punta Cana fliegen sollte – um unter anderem die Klägerin „abzuholen“ – eine Maus entdeckt wurde. Bei der Mitteilung an die Klägerin, es habe sich um Insekten gehandelt, handelte es sich um einen Irrtum auf Beklagtenseite. Infolge der Entdeckung der Maus musste das Flugzeug aus hygienischen Gründen und in Einklang mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen desinfiziert werden. 14 Um die Verspätung des Flugzeuges so gering wie möglich zu halten, wartete die Beklagte nicht ab, bis der Desinfizierungsvorgang abgeschlossen war, sondern ersetzte das ursprünglich vorgesehene Flugzeug durch ein anderes. Der Flug wurde sodann mit diesem Ersatzflugzeug durchgeführt. 15 Die Klägerin ist der Ansicht, eine Verspätung, soweit sie Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist, befreie dieses nicht von der Haftung. Bei technischen Fehlern würden nur ausnahmsweise verstecke Fabrikationsfehler und Schäden in Folge von Sabotage und terroristischen Handlungen als außergewöhnliche Ereignisse gelten. Diesbezüglich ist die Klägerin der Ansicht, es stehe innerhalb des gewöhnlichen Beherrschungsbereiches einer Luftfahrtgesellschaft, dass eine Maus ins Flugzeug gerate. Dies sei auch nicht mit einem Vogelschlag, der als von außen auftretendes Ereignis den Flug und die Sicherheit behindert, vergleichbar. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 620,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 sowie 147,56 EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei international nicht zuständig, da die Beklagte ihren satzungsgemäßen Sitz in Paris, Frankreich habe. Außerdem sei die Verspätung auf dem Flug von Punta Cana nach Paris eingetreten, sodass auch der Erfüllungsort nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts liege. 21 Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, sie treffe kein Verschulden an der Anwesenheit der Maus im Flugzeug. Diese sei bei dem Beladen des Flugzeuges in dieses gelangt. Dieser Umstand sei von der Beklagten weder vorhersehbar noch beherrschbar. Bei einer Maus im Flugzeug handele es sich um ein Sicherheitsrisiko, da davon auszugehen sei, dass Mäuse Keime verbreiten können, die für die Passagiere ein Gesundheitsrisiko darstellen. Die Anwesenheit einer Maus an Bord sei mit einem Vorgelschlag vergleichbar, denn auch hier wirke ein Tier auf den Luftfahrtbetrieb ein, ohne dass die Beklagte es beeinflussen könne. Es entspreche nicht dem gewöhnlichem Lauf der Dinge, sondern liege außerhalb dessen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Es handele sich um ein nicht zum Luftverkehr gehörendes Ereignis, welchen von außen komme. 22 Durch den Einsatz eines Ersatzflugzeuges habe die Beklagte darüber hinaus alles ihr Mögliche getan, um die Verspätung der Klägerin so gering wie möglich zu halten. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 I. 26 Das angerufene Gericht ist gem. § 29 ZPO analog international zuständig, denn der Erfüllungsort der Flugbeförderung ist vorliegend (auch) Düsseldorf als Endziel der Rückreise der Klägerin. 27 Der Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die geschuldete Hauptleistung zu erbringen ist. Bei einer Flugreise ist dabei auf den Ort des Abfluges sowie der Ankunft abzustellen, weil dort die maßgeblichen Leistungen, wie die Abfertigung der Fluggäste und des Gepäcks sowie Start bzw. Landung der Maschine, erbracht werden (vgl. hinsichtlich des Abflugortes ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; zitiert nach juris). Demgegenüber werden bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung an den Orten einer Zwischenlandung (hier: Paris) keine wesentlichen Leistungen erbracht (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. C-204/08, Rn. 40; zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Flüge einheitlich gebucht wurden und an dem Umsteigeflughafen kein wesentlicher Aufenthalt vorgesehen ist (vgl. BGH, NJW 2013, 378 m.w.N), denn dann sind die dort erbrachten Leistungen für den Reisenden von geringerer Bedeutung. Maßgeblich ist für diesen vielmehr die Beförderung von seinem Abflugsort zu seinem Endziel, hier Düsseldorf. 28 II. 29 Die Klage ist jedoch unbegründet. 30 1. 31 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 600,00 EUR gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, 6, 7 Abs. 1 S. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 (im folgenden „EU-VO“). 32 Zwar besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich auch bei Verspätungen. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, juris) entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der EU-VO dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer für einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 600,00 EUR nach den Art. 5 Abs. 1 lit. c, 6, 7 Abs. 1 S. 1 lit. c EU-VO aufgrund der Ankunftsverspätung von hier mindestens 5 Stunden und einer Entfernung nach der Großkreisberechnung von über 3500 km liegen hier auch vor. Außerdem wurde der Flug von einer Fluggesellschaft eines EU-Mitgliedsstaates, hier Frankreich, ausgeführt. 34 Jedoch ist die Beklagte hier gem. Art. 5 Abs. 3 EU-VO nicht verpflichtet die Ausgleichsleistungen nach Art. 7 EU-VO zu leisten. 35 Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht zu einem Zahlungen von Ausgleichsansprüchen zugunsten der Fluggäste verpflichtet, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnlich sind also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. 36 Es liegen hier außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-VO vor, welche die Verspätung verursacht haben. Die Beklagte hat hier auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diesen Umstand zu vermeiden und die Verspätung so gering wie möglich zu halten. 37 Die Beklagte trägt vor, dass sich in dem Flugzeug, welches für den streitgegenständlichen Flug vorgesehen war, eine Maus befunden hat. Aufgrund dessen musste diese Maschine desinfiziert werden und konnte nicht für den vorgesehen Flug zu der vorgesehenen Zeit eingesetzt werden. 38 Dieser Vortrag wurde von der Klägerin nicht bestritten, so dass er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. 39 Bei diesem Vorfall handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand. 40 Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 EU-VO noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. X ZR 160/12). 41 Dies ist hier der Fall. 42 Das Vorhandensein einer Maus in einem Flugzeug entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Anders als bei anderen Störfaktoren, die für Verspätungen sorgen können, wie z. B. technische Defekte an dem eingesetzten Flugzeug, entspricht es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Maus in ein Flugzeug gerät. Der Kontakt mit freilebenden und freilaufenden Kleintieren stellt im täglichen Flughafenverkehr eine Ausnahme dar. 43 Dieser Umstand liegt außerhalb dessen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Denn üblicherweise ist mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr während des Aufenthaltes am Boden verbunden, dass das einzusetzende Flugzeug betankt sowie mit Nahrungsmitteln und Gepäck beladen wird. Außerdem ist mit der Personenbeförderung im Luftverkehr grundsätzlich die regelmäßige Wartung der Flugzeuge verbunden, weshalb technische Defekte in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Es gehört dagegen nicht zur betrieblichen Tätigkeit, mit (freilebenden) Kleintieren in Kontakt zu kommen bzw. zu hantieren. 44 Das Vorhandensein einer Maus im Flugzeug stellt vielmehr einen von außen kommenden Umstand dar, der für das ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar ist. Insbesondere in den Hallen des Flughafens, in denen das Gepäck abgefertigt wird und die jeweils nach außen hin offen bzw. zu öffnen sind, damit die Gepäckwagen sie befahren können, ist es nicht auszuschließen, dass sich dort auch Mäuse aufhalten. Es ist in diesem Zusammenhang für ein Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar, ob eine Maus dann zwischen die Koffer auf den Gepäckwagen gelangt und bei der Beladung des Flugzeuges in dieses hinein gelangt. 45 Es sind hier auch keine zumutbaren Maßnahmen ersichtlich, durch die das Eindringen der Maus in das Flugzeug verhindert worden wäre. Insbesondere wurde die Maus erst eine Stunde vor Abflug entdeckt, so dass das Flugzeug nicht rechtzeitig desinfiziert werden konnte. Ferner würde auch das mögliche Aufstellen von Mausefallen in den Gepäckverladehallen die Möglichkeit weiterer Mäuse-Vorfälle nicht gänzlich ausschließen. Andere zumutbare Maßnahmen, die das Eindringen von Mäusen verhindern würden, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 46 Durch diesen Zwischenfall wurde die planmäßige Durchführung des Fluges unmöglich gemacht, da das Flugzeug erst desinfiziert werden musste. 47 Vorliegend hat die Fluggesellschaft darüber hinaus die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen um die Verspätung so weit wie möglich einzugrenzen und eine Ersatzmaschine für den streitgegenständlichen Flug eingesetzt. So wurde anstelle des vorgesehenen Flugzeuges Nr. #### das Flugzeug Nr. #### eingesetzt. 48 Auch dieser Vortrag gilt mangels Bestreitens durch die Klägerin gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 49 2. 50 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 20,00 EUR gem. § 280 Abs. 1 BGB. Die begehrte Auslagenpauschale wird im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei Verkehrsunfällen gewährt, da in diesen Fällen die Schadenshöhe oft erst durch einen außergerichtlichen Gutachter festgestellt werden kann, zu dem der Geschädigte hinfahren muss. Außerdem sind häufig weitere Korrespondenzen mit Versicherungen und anderen Unfallbeteiligten von Nöten. Die von der Klägerin angefertigten Kopien sind damit nicht vergleichbar. 51 3. 52 Die Klägerin hat mangels Hauptanspruches auch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. 53 4. 54 Dasselbe gilt für den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. 55 Ob ein eigener Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht, kann dahinstehen, da zumindest kein Verschulden der Beklagten vorliegt. Diese konnte die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hier widerlegen. 56 III. 57 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2. ZPO. 58 IV. 59 Der Streitwert wird auf 620,00 EUR festgesetzt. 60 Rechtsbehelfsbelehrung: 61 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 62 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 63 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 64 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 65 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 66 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 67 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.