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Beschluss

256 F 92/14

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen ausgesprochene Adoption kann nach § 1771 Abs. 1 BGB aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • Die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten kann einen wichtigen Grund zur Aufhebung der Adoption darstellen, wenn dadurch das Vater‑Sohn‑Verhältnis entfällt und das Festhalten am Annahmeverhältnis unzumutbar wird. • Der Angenommene kann den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen gemäß § 1765 Abs. 2 BGB analog beibehalten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Adoption wegen Wegfalls des Vater‑Sohn‑Verhältnisses • Eine auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen ausgesprochene Adoption kann nach § 1771 Abs. 1 BGB aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • Die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten kann einen wichtigen Grund zur Aufhebung der Adoption darstellen, wenn dadurch das Vater‑Sohn‑Verhältnis entfällt und das Festhalten am Annahmeverhältnis unzumutbar wird. • Der Angenommene kann den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen gemäß § 1765 Abs. 2 BGB analog beibehalten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG. Die Beteiligten hatten zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2005 ein Annahmeverhältnis begründet. Rund 2 bis 3 Jahre nach Ausspruch der Adoption nahmen die Beteiligten eine gleichgeschlechtliche Beziehung miteinander auf. Beide Beteiligten stellten daraufhin Anträge auf Aufhebung der Adoption. Das Gericht hörte die Beteiligten an und prüfte, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 1771 Abs. 1 BGB vorliegt. Es ging insbesondere um die Frage, ob durch die veränderte Beziehung das bisherige Vater‑Sohn‑Verhältnis nicht mehr besteht und ob den Beteiligten das Festhalten am Annahmeverhältnis zuzumuten ist. • Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 1771 Abs. 1 BGB: Die Adoption ist auf Antrag von Annehmendem und Angenommenem aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • Das Gericht erachtete die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung als wichtigen Grund, weil dadurch das zwischen den Beteiligten bestehende Vater‑Sohn‑Verhältnis entfiel und das Fortbestehen des Annahmeverhältnisses den Beteiligten nicht zuzumuten war. • Für die Frage der Namensbeibehaltung wurde § 1765 Abs. 2 BGB analog herangezogen; danach wird angeordnet, dass der Angenommene den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen behalten darf. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, sodass die Verfahrenskosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind. • Der Verfahrenswert wurde zunächst mit 4.000 Euro angegeben und später durch Berichtigungsbeschluss auf 500.000 Euro festgesetzt. Die Adoption zwischen den Beteiligten wird aufgehoben, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 1771 Abs. 1 BGB vorliegt — konkret die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die das frühere Vater‑Sohn‑Verhältnis aufgelöst und das Festhalten am Annahmeverhältnis unzumutbar gemacht hat. Dem Angenommenen wird angeordnet, den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen weiterhin zu führen (§ 1765 Abs. 2 BGB analog). Die Verfahrenskosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte nach § 81 FamFG. Der Verfahrenswert wurde abschließend auf 500.000 Euro festgesetzt.