Beschluss
510 IK 125/06
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung einer Forderung als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO kann auch nachträglich wirksam erhoben und beurkundet werden, wenn der Schuldner nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde.
• Allgemeine Hinweise im Eröffnungsbeschluss ersetzen nicht die nach § 175 Abs. 2 InsO gebotene individuelle Belehrung über die Folgen der Anmeldung deliktischer Forderungen und die Möglichkeit des Widerspruchs.
• Ist die gesetzliche Belehrung unterblieben, liegt objektiv keine Säumnis vor; daher sind die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Wiedereinsetzung nicht zu prüfen und der Widerspruch zuzulassen.
• Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel aufgrund einer als deliktisch eingestuften Forderung ist unzulässig, wenn die Vorschrift zur Belehrung verletzt wurde und der Widerspruch wirksam erhoben wurde.
• Die weitere Beteiligte kann ihren Anspruch im Wege der Feststellungsklage nach § 184 InsO weiterverfolgen; damit werden Interessen beider Parteien ausgewogen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Widerspruch gegen Deliktsqualifizierung und Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel wegen unterbliebener Belehrung • Ein Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung einer Forderung als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO kann auch nachträglich wirksam erhoben und beurkundet werden, wenn der Schuldner nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde. • Allgemeine Hinweise im Eröffnungsbeschluss ersetzen nicht die nach § 175 Abs. 2 InsO gebotene individuelle Belehrung über die Folgen der Anmeldung deliktischer Forderungen und die Möglichkeit des Widerspruchs. • Ist die gesetzliche Belehrung unterblieben, liegt objektiv keine Säumnis vor; daher sind die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Wiedereinsetzung nicht zu prüfen und der Widerspruch zuzulassen. • Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel aufgrund einer als deliktisch eingestuften Forderung ist unzulässig, wenn die Vorschrift zur Belehrung verletzt wurde und der Widerspruch wirksam erhoben wurde. • Die weitere Beteiligte kann ihren Anspruch im Wege der Feststellungsklage nach § 184 InsO weiterverfolgen; damit werden Interessen beider Parteien ausgewogen berücksichtigt. Über das Vermögen des vormaligen Gemeinschuldners wurde ein schriftliches Insolvenzverfahren eröffnet. Eine weitere Beteiligte meldete beim Treuhänder Unterhaltsrückstände an und bezeichnete diese als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderung wurde in die Insolvenztabelle als deliktisch eingetragen und später in der Tabelle als festgestellt beurkundet. Der Schuldner erhielt keine gesonderte Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO, sondern nur allgemeine Hinweise im Eröffnungsanschreiben. Nach Schluss des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte die weitere Beteiligte eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle, die erteilt wurde. Der Schuldner rügte später, die Anmeldung sei nicht ausreichend als deliktisch formuliert und ihm sei keine Möglichkeit zum Widerspruch gegeben worden. • Der Einwand des Schuldners ist als Widerspruch gegen die Deliktscharakterisierung der Forderung auszulegen; damit ist sein Antrag auch als Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel zu behandeln. • Nach § 175 Abs. 2 InsO hätte das Gericht den Schuldner individuell über die Rechtsfolgen deliktischer Forderungen und die Möglichkeit des Widerspruchs belehren müssen; allgemeine Hinweise im Eröffnungsanschreiben genügen nicht. • Da die gesetzliche Belehrung unterblieben ist, liegt objektiv keine Säumnis des Schuldners vor; die Regeln der Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) müssen deshalb nicht geprüft werden, weil keine versäumte Prozeßhandlung vorliegt. • Die Folge ist, dass der Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft jederzeit nachverfahrensfähig ist und zu beurkunden ist; die bloße Vornahme der Prozesshandlung genügt zur Heilung. • Aus Interessenabwägung wird der weiteren Beteiligten das Fortbestehen eines Anspruchs nicht verschlossen: sie kann die Feststellungsklage nach § 184 InsO verfolgen, wodurch die materiell-rechtliche Klärung möglich bleibt. • Wegen des wirksamen Widerspruchs und der fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Klauselerteilung sind die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Vollstreckung aus ihr unzulässig, vorbehaltlich der Rechtskraft des Widerspruchsentscheids. Der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung als Deliktsforderung nach § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam. Wegen des fehlenden Belehrungshinweises nach § 175 Abs. 2 InsO lag keine objektive Säumnis vor, weshalb der Widerspruch nachverfahrensfähig ist und zu beurkunden war. Folglich ist die am 14.11.2012 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs sowie die Vollstreckung aus ihr unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klausel wird ausgesprochen unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Gebots zur Wirksamkeit des Widerspruchs. Die weitere Beteiligte kann ihren Anspruch dennoch im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 184 InsO geltend machen, sodass keine materiell-rechtliche Vorentscheidung getroffen wird.