Urteil
57 C 3122/13
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Feststellung einer Urheberrechtsverletzung über den dem Anschlussinhaber zugeordneten Internetanschluss trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft Dritter.
• Bei privat handelnden Filesharern ist die Lizenzanalogie zurückhaltend anzuwenden; als Vergleichsmaßstab ist der marktübliche Preis eines Einzeldownloads (Einsatzbetrag) zugrunde zu legen und danach ein angemessener Vervielfältigungsfaktor sowie ein Aufschlag für die Eingriffsintensität vorzunehmen.
• Vorformulierte, inhaltsunscharfe Abmahnungen mit weit gefasster Unterlassungsaufforderung sind unbrauchbar; die Kosten der Abmahnung sind insoweit nicht erstattungsfähig.
• Bei nur punktuell festgestellter IP-Zuordnung ist für die Bemessung der Vervielfältigungszahl auf die realistische Nutzungsdauer am betreffenden Tag abzustellen; eine weitreichende Unterstellung dauerhafter Verbreitung ist nur bei geeigneten Anhaltspunkten zulässig.
Entscheidungsgründe
Lizenzanalogie bei privaten Filesharern: zurückhaltende Schadensbemessung und Unbrauchbarkeit unscharfer Abmahnungen • Bei Feststellung einer Urheberrechtsverletzung über den dem Anschlussinhaber zugeordneten Internetanschluss trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft Dritter. • Bei privat handelnden Filesharern ist die Lizenzanalogie zurückhaltend anzuwenden; als Vergleichsmaßstab ist der marktübliche Preis eines Einzeldownloads (Einsatzbetrag) zugrunde zu legen und danach ein angemessener Vervielfältigungsfaktor sowie ein Aufschlag für die Eingriffsintensität vorzunehmen. • Vorformulierte, inhaltsunscharfe Abmahnungen mit weit gefasster Unterlassungsaufforderung sind unbrauchbar; die Kosten der Abmahnung sind insoweit nicht erstattungsfähig. • Bei nur punktuell festgestellter IP-Zuordnung ist für die Bemessung der Vervielfältigungszahl auf die realistische Nutzungsdauer am betreffenden Tag abzustellen; eine weitreichende Unterstellung dauerhafter Verbreitung ist nur bei geeigneten Anhaltspunkten zulässig. Die Klägerin, Tonträgerherstellerin mit ausschließlichen Rechten für das 15-titlige Album "XXX" der Künstlerin M, behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 04.10.2009 das gesamte Album mittels Bittorrent verbreitet wurde. Die Klägerin mahnte den Beklagten am 14.12.2009 ab; der Beklagte unterschrieb eine beigelegte Unterlassungserklärung und erklärte per E-Mail, er habe die Datei zur Eigennutzung gedownloadet. Die Klägerin forderte Ersatz nach Lizenzanalogie und Erstattung von Abmahnkosten und verlangte insgesamt 3.879,80 Euro. Der Beklagte bestritt die Verbreitung des gesamten Albums, hielt die Forderung für überhöht und rief Verwirkung ins Feld. Die Klägerin beantragte zunächst Mahnverfahren und reichte schließlich Klage ein. • Haftung: Der Beklagte haftet als Täter zumindest wegen fahrlässiger Verletzung der Rechte der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen (§§ 97 Abs.2, 19a UrhG). Die IP-Zuordnung und die abgegebene Unterlassungserklärung sprechen für Täterschaft; der Anschlussinhaber trägt die sekundäre Darlegungslast, ernsthafte Möglichkeiten der Täterschaft Dritter darzulegen. • Schadensbemessung (Lizenzanalogie): Bei privaten Filesharern darf nicht unkritisch eine marktübliche Pauschallizenz für kommerzielle Verbreitung angesetzt werden. Maßstab ist der angemessene Einsatzbetrag für einen Einzeldownload (hier 0,92 Euro) multipliziert mit einer realistischen Zahl beeinträchtigter Downloads und einem Zuschlag für die Eingriffsintensität; anschließend ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. • Ermittlung der Vervielfältigungszahl: Bei nur einmal festgestellter IP-Zuordnung darf nicht pauschal von langer Verbreitungsdauer ausgegangen werden. Das Gericht schätzt die typischerweise an einem Tag gegebene Nutzungsdauer (hier pauschal 3 Stunden) und rechnet daraus die möglichen lauffähigen Kopien sowie einen inländischen Abschlag (hier 20%) heran. • Aufschlag für Eingriffsintensität: Wegen der weitergehenden Verbreitungseffekte des Filesharings wird der so ermittelte Betrag erhöht; eine Verdoppelung wurde als angemessen bewertet, um mittelbare Weiterverbreitungen zu berücksichtigen, ohne Gesamthaftung für das gesamte Netzwerk anzunehmen. • Abmahnkosten: Die Abmahnung war in Teilen unbrauchbar, weil sie eine zu weit gefasste Unterlassungsaufforderung enthielt und damit dem Empfänger keine brauchbare, wirksame Reaktionsoption bot; deshalb sind die Abmahnkosten nicht vom Beklagten zu tragen. • Zinsen und Prozesszinsen: Zinsen sind ab dem 22.02.2013 zu berechnen; Rechtshängigkeit und Hemmung der Verjährung sind nach den maßgeblichen Vorschriften bejaht worden. • Verwirkung und Verjährung: Weder Verwirkung noch endgültige Verjährung liegen vor; die Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid ist wirksam eingetreten und fortgedauert. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Beklagte ist zur Zahlung von 303,60 Euro an die Klägerin verurteilt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013. Die Zahlung beruht auf lizenzanalogen Schadensersatzansprüchen für 15 Titel (0,92 Euro Einsatzbetrag multipliziert mit einer geschätzten Anzahl berücksichtigungsfähiger Kopien und einer Verdoppelung als Ausgleich für die Eingriffsintensität). Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten höheren Pauschalbeträge und die Abmahnkosten in Höhe der ursprünglich geltend gemachten Streitwertberechnung werden nicht zugesprochen, weil pauschale kommerzielle Lizenzen für private Filesharer ungeeignet sind und die konkrete Abmahnung unbrauchbare Formulierungen enthielt. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.