Urteil
58 C 4011/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2014:0522.58C4011.14.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von EUR 250 und an die Klägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von EUR 250 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von EUR 250 und an die Klägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von EUR 250 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe: Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet. I. Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 („EU-VO Nr. 261/2004“) in tenorierter Höhe zu. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 EU-VO Nr. 261/2004. Die Kläger haben bei der Beklagten für den 08.04.2013 einen Flug von Madrid nach Düsseldorf (planmäßiger Abflug: 11:35 Uhr; planmäßige Ankunft: 14:05 Uhr) gebucht. Dieser Flug wurde von der Beklagten annulliert, wobei die Unterrichtung von der Annullierung weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflugszeitpunkt erfolgte und den Klägern nicht innerhalb der Zeitgrenzen des Art. 5 Abs. 1 c) EU-VO Nr. 261/2004 eine anderweitige Beförderung angeboten wurde. Die Beklagte kann sich auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 entlasten. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte macht geltend, dass das für den streitgegenständlichen Flug eingeplante Flugzeug am 08.04.2013 gegen 5:20 Uhr bei einem Vorflug von Nürnberg nach Düsseldorf einen Vogelschlag erlitten hat, daher erst am nächsten Tag wieder einsatzbereit war und somit außergewöhnliche Umstände gegeben seien. Ein Vogelschlag kann für sich betrachtet ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 sein (BGH, Urteil vom 24. September 2013, X ZR 160/12, NJW 2014, 861). Die Beklagte hat jedoch nicht alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 ergriffen, um die Annullierung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden. Es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche Maßnahmen einem Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013, X ZR 160/12, NJW 2014, 861). Das Luftfahrtunternehmen hat demnach darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urteil vom 24. September 2013, X ZR 160/12, NJW 2014, 861). Eine solche angemessene Vorkehrung ist das Bereithalten von Ersatzmaschinen. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie am Flughafen in Madrid keine Ersatzmaschine unterhielt. Es wäre jedoch für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen, für den streitgegenständlichen Flug rechtzeitig eine Ersatzmaschine zu organisieren. Vorliegend hat die Beklagte angeführt, dass sie über Ersatzmaschinen verfüge, die bei Ausfällen ggf. Ersatzflüge durchführen könnten. An dem streitgegenständlichen Tag habe eine Ersatzmaschine (amtliche Kennung D-ACNO) zur Verfügung gestanden, die jedoch aufgrund eines Technikschadens nicht einsatzbereit gewesen sei. Zudem seien auch erfolglos Ersatzmaschinen bei der E AG und der H GmbH angefragt worden. Nach dem Vortrag der Beklagten stand somit am streitgegenständlichen Tag im Ergebnis keine einzige Ersatzmaschine zur Verfügung. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Mangel an Ersatzmaschinen auf außergewöhnliche Umstände zurückging und somit nicht in ihren Verantwortungsbereich fiel. Die Geltendmachung eines Technikschadens an der Ersatzmaschine kann die Beklagte nicht entlasten. Anders lägen die Dinge nur, wenn der angeführte Schaden an der Maschine wiederum nicht von der Beklagten zu verantworten gewesen wäre. Jedenfalls dies hätte die Beklagte substantiiert darlegen müssen. Das Gericht hat die Beklagte auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihren Vortrag zum Nichteinsatz der Ersatzmaschinen zu substantiieren hat. Da die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort des gebuchten Flugs weniger als 1.500 km beträgt, ist nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) EU-VO Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung von jeweils EUR 250 zu gewähren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB , denn spätestens seit dem 17.12.2013 ist Verzug eingetreten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. III. Der Streitwert wird auf EUR 500 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.