Urteil
37 C 11379/10
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2013:1002.37C11379.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2013 durch die Richterin C für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.279,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.075,56 € seit dem 23.10.2010 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.204,41 € seit dem 28.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 104,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 % und der Beklagten zu 83 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehen privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages, dem der Tarif 741 (Zahnbehandlungen) und die AVB der Beklagten zugrunde liegen. 3 Gemäß den Tarifbedingungen sind bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, die nach der geltenden GOZ und GOÄ berechenbar sind, sowie zahntechnische Leistungen erstattungsfähig. Nach Ziffer 2 der Bedingungen zum Tarif 741 werden die Aufwendungen für Zahnersatz, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie kieferorthopädische Leistungen zu 75 % erstattet. 4 Die Klägerin begab sich in die kieferorthopädische Behandlung des Kieferorthopäden Dr. med. dent. L. Unter dem 18.06.2009 wurde ein kieferorthopädischer Behandlungsplan erstellt, der einen Gesamtbehandlungsaufwand von 3.632,53 € vorsah. Mit Schreiben vom 08.03.2010 lehnte die Beklagte jedwede Erstattung auf Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Behandlungsplanes ab. 5 Die Klägerin holte ein privates Sachverständigengutachten des Privatgutachters Prof. Dr. Dr. G ein, der zu dem Ergebnis kam, dass die Behandlungsplanung medizinisch notwendig sei. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige 437,69 € in Rechnung, wobei die Liquidierung nach den Steigerungssätzen der GOZ zum 3,5-fachen Satz erfolgte und die Rechnung auf den Kieferorthopäden Dr. L lautete. 6 Nach Durchführung der Behandlung wurden der Klägerin unter dem 17.08.2009, dem 29.09.2009, dem 10.12.2009, dem 27.01.2010 dem 03.03.2010 und dem 04.02.2010 insgesamt 3.242,18 € in Rechnung gestellt und von ihr ausgeglichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 vorgelegten Rechnungen verwiesen (Bl. 23 ff. d. A.). Die Beklagte verweigerte eine Erstattung. Unter dem 29.04.2010, dem 08.07.2010 und 29.08.2010 rechnete der Kieferorthopäde Dr. L weitere kieferorthopädischen Behandlungen in Höhe von insgesamt 1.923,96 € ab, dessen Erstattung die Beklagte verweigerte. 7 Die Klägerin beauftragte nach Zahlungsverweigerung auf die Rechnungen bis zum 03.03.2010 den Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit. Auf Grundlage eines Streitwerts von 3.679,87 € stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin 548,59 € in Rechnung. Die Rechtschutzversicherung der Klägerin glich diese aus. 8 Unter dem 17.07.2011 erstellte der Privatsachverständige G ein weiteres Gutachten und stellte sein Honorar in Höhe von 600,- € dem Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Rechnung. 9 Mit Schriftsatz vom 02.04.2012 hat die Klägerin eine Begründung der Rechnung des Privatsachverständigen vom 24.01.2010 zu Akte gereicht. 10 Mit der Klage macht die Klägerin Behandlungskosten von insgesamt 5.166,08 € abzüglich nach dem Privatgutachten des Sachverständigen G nicht erstattungsfähiger 1.267,35 € in Höhe von 75 % geltend (2.925,05 €) und die Gutachterkosten in einer Gesamthöhe von 1.037,69 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. 11 Die Klägerin behauptet, sämtliche in Rechnung gestellten kieferorthopädischen Maßnahmen seien medizinisch notwendig und daher von der Beklagten zur 75 % zu erstatten. Sie habe die der Klageerweiterung zugrunde liegenden Rechnungsbeträge ausgeglichen. 12 Die Klägerin behauptet weiter, die Kosten des Sachverständigen in Höhe von 437,69 € G selbst getragen zu haben, nachdem ihr diese durch den Kieferorthopäden Dr. L in Rechnung gestellt worden seien. Auch die in Rechnung gestellten 600,- € für die zweite Begutachtung habe sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten ausgeglichen. 13 Die Klägerin behauptet weiter, die Rechtschutzversicherung habe das Einverständnis mit der Geltendmachung der Kosten in diesem Verfahren erklärt und in Höhe von 488,61 € die Rückabtretung erklärt. 14 Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2011 und mit Schriftsatz vom 05.06.2012 die Klage erweitert hat, beantragt sie nunmehr, 15 1. die Beklagte zur Zahlung von 3.961,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, 16 2. die Beklagte zur Zahlung weiterer 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. 17 Die Beklagte rügt die Sachdienlichkeit der ersten Klageerweiterung und beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte behauptet, dass angesichts der gesicherten Okklusionsverhältnisse im Seitenzahnbereich und der anhand der typischen Schliff-Flächen erkennbaren erhaltenen Frontengzahnführung eine nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung nicht vorstellbar sei. Die kieferorthopädische Auflösung bestehender Frontzahnengstände aus karies- und parodontalprophylaktischen Gründen sei medizinisch nicht notwendig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.2011 (Bl. 99 ff. d. A.) verwiesen. 20 Hinsichtlich der Erstattungsbeträge, welche die Klägerin mit der Klagerweiterung geltend mache, fehle es außerdem an der Fälligkeit der Erstattungsbeträge, da die Klägerin zunächst lediglich Rechnungsentwürfe vorgelegt und die Rechnung vom 08.07.2010 gar nicht beigelegt habe und die Rechnung vom 29.04.2010 nicht zuvor bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Außerdem seien die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Leistungen im Rahmen der gleichen Behandlung erbracht worden, die bereits Gegenstand der Klage gewesen seien. 21 Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Erstattung der Sachverständigenkosten aus ausscheide, da die Rechnung des Sachverständigen den Anforderungen des § 10 GOZ sowie des § 12 GOÄ nicht genüge. Darüber hinaus scheide ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auch aus, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 VVG nicht vorlägen. 22 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien. Zum einen sei im Rahmen des Gegenstandswertes nicht berücksichtigt, dass maximal ein Erstattungsanspruch in Höhe von 75 % der Behandlungskosten bestünde. Zum anderen sei die Klägerin hinsichtlich dieser Nebenforderung nicht aktivlegitimiert, da sie die Kosten nicht selbst getragen habe, sondern der Anspruch auf die Rechtschutzversicherung übergegangen sei. Schließlich sei auch eine 1,8-fache Gebühr vorliegend nicht nachvollziehbar. 23 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Gutachten des Sachverständigen Dr. H sowie dessen Anhörung. Auf den Inhalt der Gutachten vom 20.10.2011 (Bl. 469 ff. d. A.) sowie vom 23.10.2012 (Bl. 274 ff. d. A.) und des Sitzungsprotokolls vom 23.03.2012 (Bl. 211 ff. d. A.) wird Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageerweiterungen sachdienlich, da die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Rechnungsbeträge auf der gleichen kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin beruhen. Durch die Erweiterung der Klage wird ein erneuter Prozess vermieden. 27 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. 28 I. 29 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 2.842,28 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag. 30 Nach § 1 Abs. 2 der AVB der Beklagten in Verbindung mit Ziff. 2.1. und 2.2 der Bedingungen zum Tarif 741 hat die Beklagte als Krankheitskostenversicherung der Klägerin die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung zu 75 % zu erstatten. 31 Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGH, Urt. v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 278/01, juris m.w.N.). 32 Nach Durchführung der Beweisaufnahme gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin medizinisch notwendig war. Das Gericht schließt sich insoweit den in sich schlüssigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H im Rahmen seines Gutachtens vom 20.10.2011 sowie seiner mündlichen Anhörung am 23.03.2013 an. Insbesondere bei seiner Anhörung hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei der Klägerin ein sogenannter Deckbiss, eine steilstehende Front des Ober- und unter Kiefers sowie ein Engstand der Zähne feststellbar gewesen sei, der einen horizontalen Knochenabbau ebenso wahrscheinlich mache wie eine pathologische Zahnwanderung mit der Folge, dass sich die Engstände verstärken. Zur Verhinderung einer Verschlimmerung sowie zur Heilung dieses Zustandes sei die kieferorthopädische Behandlung des behandelnden Kieferorthopäden Dr. L medizinisch notwendig. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine derartige Fehlstellung auch andere Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden haben kann. 33 Allerdings war der Gesamtbetrag von 5.166,08 € um einen Betrag von 1.376,40 € zu kürzen. 34 1. Rechnung vom 17.08.2009 35 Die über 1.143,95 € lautende Rechnung ist um die Position GOZ 700 (139,68 €) zu kürzen. 36 Bereits der Privatsachverständige Prof. Dr. Dr. G gelangt in seinem Gutachten vom 17.07.2011 zu dem Ergebnis, dass die Berechnung der Gebührenziffer GOZ 700 neben der kieferorthopädischen Kernposition GOZ 604 nur dann berechtigt ist, wenn parallel zur orthodontischen Behandlung eine funktionstherapeutische Therapie weitergeführt wird. Grundsätzlich schlössen sich die beiden Gebührenpositionen aus. Eine Ausnahme davon sei bei der Klägerin nicht ersichtlich. 37 Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. H gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Berechnung der GOZ 700 grundsätzlich nicht parallel neben GOZ 603 bis 609 abrechenbar ist. Da es sich vorliegend um eine überwiegend kieferorthopädisch ausgerichtete Behandlung handele, sei eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht statthaft. Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich das Gericht an. 38 Nach Abzug dieser Position ergibt sich ein berechtigter Rechnungsbetrag in Höhe von 1.004,27 €, auf den 75 %, d.h. ein Betrag von 753,20 € von der Beklagten zu erstatten sind. 39 2. Rechnung vom 29.09.2009 40 Auch der Rechnungsbetrag von 535,28 ist um die Position GOZ 704 und 700 zu kürzen. 41 Insoweit wird aus die zur Rechnung vom 17.08.2009 gemachten Ausführungen zur Gebührenposition 700 verwiesen. 42 Zutreffend ist hingegen die analoge 4-fache Inrechnungstellung der Position 610 für die Anbringung des Attachements. Insoweit hat der Sachverständige Dr. H überzeugend ausgeführt, dass das Anbringen von Attachements den Arbeitsschritten, dem Zeitaufwand je Zahn sowie dem Vorbereiten von Maßnahmen zur Adhäsion den Maßnahmen beim Kleben eines Brackets entspricht. Eine Abrechnung nach GOZ 610 ist vor diesem Hintergrund zulässig. 43 Von der Rechnung ist damit ein Betrag in Höhe von 296,16 in Abzug zu bringen. Die Beklagte schuldet eine Erstattung 179,34 € (239,12 x 0,75). 44 3. Rechnung vom 10.12.2009 45 Der Rechnungsbetrag in Höhe von 546,54 € ist abermals jeweils um die Gebührenziffern GOZ 700 und 704 und damit um einen Betrag von 208,20 € zu kürzen. Es verbleibt ein zu erstattender Rechnungsbetrag von 253,76 € (338,34 x 0,75). 46 Insoweit wird auf die obigen Ausführungen, die auch im Rahmen dieser Abrechnung gelten, verwiesen. 47 Zutreffend ist jedoch die Ziffer GOZ 609 mehrfach abgerechnet worden. Das Gericht schließt insoweit vollumfänglich den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H an. Dieser hat ausgeführt, dass der Ansatz dieser Ziffer zahlenmäßig nicht beschränkt sei, was sich daraus ergebe, dass der Ziffer GOZ 609 eine durchaus aufwendige Okklusionseinstellung zugrunde läge, die in der Regel 6 bis 8 mal bei einer Behandlung durchgeführt werden müsse. Eine Mehrfachanwendung bestätigt insoweit auch die Zahnärztekammer Nordrhein. 48 4. Rechnung vom 27.01.2010 49 Die Rechnung vom 27.01.2010 in Höhe von 438,79 € ist um einen Betrag von 48,32 € zu kürzen. 50 Betreffend die Gebührenposition GOZ 517 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die zweimalige Berechnung für den Ober- und den Unterkiefer angesichts der geforderten Präzision einer anatomisch topographischen Detailabformung mit individuellen Löffeln angemessen sei. 51 Anstelle der weiteren 2 Abrechnungen sei statt der GOZ 517 für das Situationsmodell (Zwischenmodell) einmal die Nr. 006 anzusetzen, die der Leistungsbeschreibung nach zutreffe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Ziffer 0220 GOZ nur 2 mal statt 4 mal ansatzfähig. 52 Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. 53 Anstelle der zu GOZ 517 angesetzten 129,32 € sind lediglich 64,66 € sowie weitere 33,67 € (1 x GOZ 006) sowie hinsichtlich Ziffer 0220 GOZ nur 17,66 € anzusetzen. 54 Auf den sich ergebenden Rechnungsbetrag in Höhe von 390,47 € sind von der Beklagten 292,85 € gegenüber der Klägerin zu erstatten. 55 5. Rechnung vom 04.02.2010 56 Der Rechnungsbetrag in Höhe von 270,74 € ist um 69,84 € zu kürzen. Es verbleibt ein Rechnungsbetrag in Höhe von 200,90 €, auf welchen von der Beklagten 150,68 € zu erstatten sind. 57 Die Gebührenziffer GOZ 700 ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nicht abrechnungsfähig. 58 Nicht mit Erfolg wendet die Beklagte darüber hinaus eine Rechnungskürzung um die Kosten der abgerechneten Material- und Laborkosten ein. Denn bei den Kosten für die Vorbereitung eines Modells (0008), die Modellanalyse (0812) sowie das Tiefziehen der Schiene handelt es sich gerade nicht um Verbrauchs- oder nicht erstattungsfähige Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 GOZ. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Kosten aufgrund zahntechnischer Leistungen im Sinne des § 9 GOZ handelt. 59 6. Rechnung vom 03.03.2010 60 Von der Rechnung vom 03.03.2010 in Höhe von 306,88 € sind die abgerechneten Ziffern GOZ 704 und 700 in Abzug zu bringen. Auch vorliegend gilt, dass diese Gebührenpositionen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung grundsätzlich nicht abrechenbar sind. Ein Ausnahmefall ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 61 Auf den verbleibenden Rechnungsbetrag in Höhe von 10,72 € sind von der Beklagten 8,04 € zu erstatten. 62 7. Rechnung vom 29.04.2010 63 Der Rechnungsbetrag von 372,86 € ist um die Gebührenpositionen GOZ 704 und 700 um einen Betrag von insgesamt 226,32 € zu kürzen. Auf die Aufführungen unter Ziff. I. 1. wird verwiesen. 64 Es verbleibt ein zu erstattender Betrag in Höhe von 109,91 €. 65 8. Rechnung vom 08.07.2010 66 Der Rechnungsbetrag in Höhe von 978,38 € ist um die Gebührenposition 2698 zu kürzen und stattdessen die Ziffern 610 und 614 analog zu ergänzen. 67 Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H konnte der Klägerin die Gebührenposition GOZ 600 mehrfach – hier fünfmal – in Rechnung gestellt werden. Der Sachverständige führt aus, dass die Fotografie zum Festhalten besonderer Befunde für die Diagnostik und Planung erforderlich sei. Im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung könne es mehrfach erforderlich werden, dass Profil- und Enface-Fototgrafien erstellt werden müssten. Eine Begrenzung der berechenbaren Fotografien gebe es vor diesem Hintergrund nicht. 68 Auch die Berechnung der Gebührenziffer 611 ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zulässig, da die Entfernung des Attachments der Entfernung eines Brackets entspräche und als eigenständige Leistung abrechnungsfähig sei. 69 Nicht abrechnungsfähig ist hingegen die Gebührenziffer 2698 (Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer). Dies ergibt auch die Systematik der GOÄ. Die Ziffer 2698 steht dort unter dem Abschnitt „IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern können nur für operative Leistungen angesetzt werden (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.09.2009, Az.: 12 K 6383/07, juris zu GOÄ Nr. 2697). Solche Leistungen wurden bei der Klägerin aber nicht erbracht. 70 Stattdessen ist entsprechend des Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.05.2011 (Bl. 111 d.A.) GOZ 614 analog sowie GOZ 610 analog anwendbar. Insgesamt ergibt sich damit statt der für GOÄ Nr. 2698 angesetzten 402,18 € zweimal GOZ 614 (54,33 €) sowie 12 mal GOZ 610 (256,13 €). Die Rechnung ist im einen Betrag von 91,72 € zu kürzen. Es ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 665,- €. 71 9. Rechnung vom 29.08.2010 72 Die Rechnung vom 29.08.2010 verbleibt ungekürzt. Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 572,66 € sind von der Beklagten 429,50 € zu erstatten. 73 Hinsichtlich der Gebührenziffer 611 wird auf die Ausführungen unter Ziffer I.8. verwiesen. 74 Weitere Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung wurden seitens der Beklagten nicht erhoben. 75 II. 76 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlich aufgewendeten Privatgutachterkosten in Höhe von 437,69 € aus § 280 Abs. 1 BGB. 77 Nicht mit Erfolg beruft sich die Beklagte auf § 85 Abs. 2 VVG, der aufgrund seiner systematischen Stellung im Abschnitt „Schadensversicherung“ auf die Krankheitskostenversicherung keine Anwendung findet. 78 Die Beklagte hat die Kostenübernahme zumindest teilweise unberechtigt abgelehnt, wie aus den obigen Ausführungen folgt, und damit ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin als Versicherungsnehmerin verletzt. 79 Die Kosten des darauf hin, wenn auch unter Zwischenschaltung des behandelnden Kieferorthopäden, in Auftrag gegebenen Privatgutachtens von Prof. Dr. Dr. G stellen einen adäquat kausal durch diese Pflichtverletzung verursachten Schaden der Klägerin dar, da das Privatgutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten erforderlich war. 80 Soweit die Beklagte einwendet, der Sachverständige habe die Verwendung des 3,5-fachen Steigerungssatzes nicht begründet, so ist dies mit Schreiben vom 28.03.2012 (Bl. 218 d. A.) nachgeholt worden. 81 Nicht mit Erfolg kann die Beklagte einwenden, eine Zahlung der Gutachterkosten gegenüber dem behandelnden Kieferorthopäden sei nicht erfolgt. Selbst unterstellt, die Klägerin habe eine Zahlung nicht geleistet, so wandelt sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch gemäß § 250 BGB in einen Anspruch auf Geldentschädigung um, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Frist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat, wobei die Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schädiger die Herstellung – hier in Form der Freistellung – ernsthaft und endgültig verweigert. Eine solche Verweigerung ist in der Stellung eines Klageabweisungsantrags zu sehen. 82 Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Gutachterkosten betreffend das während des laufenden Prozesses und bereits nach Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingeholte Gutachten des Privatgutachters G. Da die dem Privatgutachten zugrundliegenden Rechnungen aufgrund der sachdienlichen Klagerweiterung bereits Gegenstand des Verfahrens waren, kann sich die Klägerin insoweit auch nicht darauf berufen, es sei ihr unzumutbar gewesen, den nicht berechtigten Teil der Forderungen einzuklagen. Die Einholung eines weiteren Privatgutachtens war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. 83 III. 84 Der Klägerin stehen darüber hinaus Zinsen auf die Hauptforderung aus §§ 288, 291 zu. Hinsichtlich der Rechnungen bis 03.03.2010 sowie der zugesprochenen Gutachterkosten besteht ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ab dem 23.10.2010. Betreffend die Forderungen aus den Rechnungen ab dem 24.04.2010 besteht ein Anspruch erst mit Vorlage der Rechnungen im Prozess mit Schriftsatz vom 16.03.2011 und Zustellung an die Beklagte. Zuvor hatte die Beklagte lediglich Rechnungsentwürfe vorgelegt, was einer Fälligkeit der Forderungen entgegenstand. 85 IV. 86 Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 104,65 € aus § 280 Abs. 1 BGB. 87 Allerdings besteht der Anspruch lediglich in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr. Im Übrigen ist der Anspruch aufgrund der Regulierung des Rechtsschutzversicherers auf diesen übergegangen. Eine Rückabtretung ist aufgrund des bereits mit Schriftsatz vom 17.04.2012 – und sodann nochmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.09.2013 – vorgelegten Schreibens der Rechtsschutzversicherung lediglich in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr erfolgt. 88 Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.075,56 € (erstattungsfähige Rechnungsbeträge aus den Rechnungen bis zum 03.03.2010 sowie berechtigte Gutachterkosten) ergibt sich eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr (0,65-Gebühr) in Höhe von 104,65 €. 89 Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB. 90 V. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 92 Streitwert: bis 4.000,- € 93 Düsseldorf, 01.10.2013 Amtsgericht C Richterin