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Urteil

37 C 15934/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2013:0801.37C15934.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Anschaffung von zwei Hörgeräten auf Grundlage einer zwischen den Parteien bestehenden Krankenkostenversicherung, dem die Bedingungen entsprechend #### zugrunde liegen. Die Klägerin leidet auf beiden Ohren an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit mit der Folge, dass sie für beide Ohren ein Hörgerät benötigte. Die Klägerin erwarb zwei Hörgeräte des Typs „Widex, Mind M4 CIC“ zu einem Preis von 5.700,- € bei der Streithelferin. Auf die Rechnung vom 15.06.2009 erstattete die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.000,- €. Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag geltend. Die Klägerin behauptet, die Versorgung mit den genannten Hörgeräten der Fa. Widex sei medizinisch notwendig, um die Schwerhörigkeit auf beiden Ohren angemessen auszugleichen. Preisgünstigere Alternativmodelle führten zu einem Sprachverständnis, welches mindestens 20 % schlechter sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die angeschafften Hörgeräte überstiegen das Maß der medizinischen Notwendigkeit. Es sei eine Versorgung mit Geräten ausreichend, die zu einem Preis von bis zu 1.500,- € pro Gerät erhältlich seien. Ferner seien die vorliegenden Unterlagen so unzureichend und teilweise fachlich widersprüchlich und falsch, dass eine Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Hörgeräte nicht möglich sei. Dies führe dazu, dass der Anspruch schon nicht fällig sei. Darüber hinaus liege jedoch auch eine Fehlanpassung vor, die zur Behebung der Hörstörung der Klägerin nicht geeignet sei. Um ein Überhören des besseren rechten Ohres zu vermeiden und die Ansprechbarkeit von der linken Seite sicherzustellen, sei eine Versorgung mit Hörhilfe rechts und mit zusätzlichem Mikrofon links audiologisch sicher indiziert. Die angeschafften Hörgeräte entsprächen diesem Versorgungskonzept nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen T, Facharzt für HNO-Heilkunde, und X, Hörgeräteakustiker. Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.700,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag. Nach § 1 der #### bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Versicherungsfall ist dabei die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit und Unfallfolgen. Vorliegend ist die Versorgung mit den streitgegenständlichen Hörgeräten „Widex, Mind M4 CIC“ nicht medizinisch notwendig. Vielmehr ist die medizinisch notwendige Behandlung bereits mit Geräten sichergestellt, die bis zu 1.500,00 € je Gerät kosten. Dabei legt das Gericht zugrunde, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dann vorliegt, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH, Urt. v. 30.06.2010, Az.: IV ZR 163/09, juris). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Beide Sachverständigen kommen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Versorgung der Klägerin mit den streitgegenständlichen Geräten nicht medizinisch notwendig war. Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten vom 07.02.2013 nach Untersuchung der Klägerin festgestellt, dass bei der Klägerin eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits besteht, wobei diese im Jahr 2009 links ausgeprägter als rechts, mit einem Diskriminationsverlust links vorgelegen habe. Der Sachverständige T führt nachvollziehbar und in sich schlüssig aus, dass die Hörgeräteversorgung bei der Klägerin zu einer generellen Verbesserung der Sprachverständlichkeit in geräuschvoller Umgebung und in akustisch komplexen Hörsituationen wie zum Beispiel bei Straßenlärm, gesellschaftlichen Veranstaltungen bzw. Gruppendiskussionen mit sprachähnlichen Störpegeln, bei Kommunikation mit mehreren Personen in ungünstiger Akustik oder bei Vorträgen bzw. Theater oder Konzertbesuchen führen solle. Dazu sei eine Versorgung mit digitalen Mehrkanalhörgeräten notwendig, die eine automatische, nicht lineare Verstärkung erlauben und dadurch das eingeschränkte Resthörvermögen ausnutzen. Diese Versorgung sei mit preisgünstigeren Geräten als den streitgegenständlichen möglich. Der Sachverständige X führt darüber hinaus nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 03.01.2013 aus, dass derartige Geräte zu einem Verkaufspreis von ca. 1.000,- € bis 1.500,- € pro Gerät angeboten werden. Ferner kommt der Sachverständige X aufgrund der Auswertung der vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, dass eine Notwendigkeit zur Versorgung mit einem Im-Ohr-Gerät wie dem streitgegenständlichen nicht ersichtlich sei. Insgesamt gehe die Ausstattung der streitgegenständlichen Geräte über die empfohlenen audiologischen Anforderungen zur Kompensation der Schwerhörigkeit in alltagsrelevanten Hörsituationen hinaus und biete Funktionen, die als Komfortmerkmale zu bezeichnen, nicht jedoch medizinisch indiziert seien. Soweit es bei den Messungen der Streitverkündeten in der Testsituation in Ruhe mit den Vergleichsgeräten zu deutlich geringeren Ergebnissen gekommen sei, sei dies nur mit einer suboptimalen Einstellung der Vergleichsgeräte zu erklären. Den Ausführungen der Gutachter schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Da die Beklagte bereits 3.000,- € an die Klägerin erstattet hat, besteht ein weitergehender Anspruch mangels medizinischer Notwendigkeit nicht. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.700,00 Euro.