OffeneUrteileSuche
Urteil

30 C 9004/12

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer setzt sowohl einen fälligen Vergütungsanspruch als auch einen bestehenden Deckungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung voraus. • Eine bereits erfolgte Teilleistung der Rechtsschutzversicherung erfüllt die Deckungszusage und schließt danach einen weiteren Deckungsanspruch für denselben Posten aus. • Die Erhöhung des Gegenstandswerts nachträglich zu Lasten der Versicherung ist ausgeschlossen, wenn dieser Umstand bei der ursprünglichen Deckungsanfrage nicht mitgeteilt wurde. • Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nur gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit nachweislich umfangreich oder schwierig überdurchschnittlich war.
Entscheidungsgründe
Kein Freistellungsanspruch für höhere Anwaltsgebühr ohne bestehenden Deckungsschutz • Ein Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer setzt sowohl einen fälligen Vergütungsanspruch als auch einen bestehenden Deckungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung voraus. • Eine bereits erfolgte Teilleistung der Rechtsschutzversicherung erfüllt die Deckungszusage und schließt danach einen weiteren Deckungsanspruch für denselben Posten aus. • Die Erhöhung des Gegenstandswerts nachträglich zu Lasten der Versicherung ist ausgeschlossen, wenn dieser Umstand bei der ursprünglichen Deckungsanfrage nicht mitgeteilt wurde. • Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nur gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit nachweislich umfangreich oder schwierig überdurchschnittlich war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 503,49 €. Die Klägerin beruft sich auf einen bestehenden Versicherungsvertrag und eine Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Die Versicherung hatte bereits eine Zahlung auf die Gebührenrechnung geleistet. Die Klägerin machte daneben geltend, der Gegenstandswert sei höher anzusetzen, unter anderem wegen einer Nebenkostenabrechnung und der Rückzahlung der Mietkaution. Die Klägerin behauptet ferner, die anwaltliche Tätigkeit sei überdurchschnittlich umfangreich gewesen und rechtfertige eine 1,8-Gebühr; sie bot Beweise, insbesondere zur telefonischen Betreuung, an. Das Gericht hat wegen des Verfahrensstandes auf die Darstellung des Sachverhalts gemäß § 131a ZPO verzichtet. • Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass die Gebührenforderung fällig und ein Deckungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung besteht. • Ein Deckungsanspruch bestand nicht, weil die Rechtsschutzversicherung die streitgegenständliche Gebührenrechnung bereits teilweise bezahlt und damit die Deckungszusage für diesen Posten erfüllt hatte. • Eine nachträgliche Erhöhung des bei der Deckungsanfrage zugrunde gelegten Gegenstandswerts kommt nicht in Betracht, wenn der relevante Sachverhalt (z. B. Nebenkostenabrechnung) bei der Deckungsanfrage nicht mitgeteilt wurde. • Die Position Rückzahlung der Kaution begründet keinen streigerhöhenden Gegenstandswert, weil der Rückzahlungsanspruch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer Prüfungsfrist entsteht und damit eine neue Angelegenheit darstellt. • Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr (§ 14 RVG); eine Überschreitung der Regelgebühr 1,3 ist nur möglich, wenn die Tätigkeit deutlich umfangreicher oder schwieriger als üblich war. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich war; vorgelegte Unterlagen und die Beschreibung von Tätigkeiten (Ortsbesichtigung, kurze Schreiben, telefonische Betreuung) genügen nicht zur Begründung einer 1,8-Gebühr. • Beweisangebote der Klägerin zur substantiierten Darlegung der Intensität (Zeugenvernehmung, Auskunft der Rechtsanwaltskammer) wurden als verspätet oder ungeeignet zurückgewiesen, weil sie die Entscheidung verzögert hätten oder nicht geeignet sind, den Umfang der Tätigkeit nachzuweisen. • Folglich ist die verlangte Mehrgebühr unzureichend begründet und für den ersatzpflichtigen Dritten nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 I RVG Satz 4). Die zulässige Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 503,49 €, weil kein Deckungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung mehr besteht und die Versicherung bereits auf die Gebührenrechnung gezahlt hat. Eine nachträgliche Erhöhung des Gegenstandswerts kommt nicht in Betracht, da relevante Posten bei der Deckungsanfrage nicht mitgeteilt wurden. Außerdem hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Gebühr (mehr als 1,3) nicht substantiiert nachgewiesen; Beweisanträge wurden größtenteils zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.