Urteil
37 C 3979/12
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Versicherungsvertreterin auftretende Vermittlerin muss bei Abschluss einer Nettopolice über die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz und die besondere Kostenwirkung schriftlich und verständlich vor Vertragsschluss informieren (§§ 61, 62 VVG).
• Fehlt eine ausreichende schriftliche Beratungsdokumentation, gilt die Vermutung, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat; dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Vermittlerin (§ 278 BGB).
• Bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten steht dem Versicherungsnehmer Schadensersatz in Form der Befreiung von bereits geschuldeten Vergütungsverpflichtungen zu (§ 63 VVG i.V.m. §§ 249, 278 BGB).
Entscheidungsgründe
Fehlende Aufklärung über Nettopolice führt zur Rückerstattung von Vermittlungsvergütung • Eine als Versicherungsvertreterin auftretende Vermittlerin muss bei Abschluss einer Nettopolice über die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz und die besondere Kostenwirkung schriftlich und verständlich vor Vertragsschluss informieren (§§ 61, 62 VVG). • Fehlt eine ausreichende schriftliche Beratungsdokumentation, gilt die Vermutung, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat; dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Vermittlerin (§ 278 BGB). • Bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten steht dem Versicherungsnehmer Schadensersatz in Form der Befreiung von bereits geschuldeten Vergütungsverpflichtungen zu (§ 63 VVG i.V.m. §§ 249, 278 BGB). Die Klägerin vermittelte der Beklagten am 22.01.2009 eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung als Nettopolice; gleichzeitig schlossen die Parteien eine gesonderte Vergütungsvereinbarung über 4.011,69 €, zahlbar in 60 Raten. Die Beklagte zahlte von März bis September 2009 Raten in Höhe von insgesamt 507,01 €; später stellte sie Zahlungen ein und der Versicherer stornierte den Vertrag. Die Beklagte widerrief die Vergütungsvereinbarung und machte geltend, die Vermittlerin habe sie nicht über Risiken und die besondere Kostenstruktur der Nettopolice aufgeklärt und keine anlegergerechte Beratung erbracht. Die Klägerin behauptete, als Versicherungsvertreterin des Versicherers gehandelt und ordnungsgemäß beraten zu haben. Streitgegenstand war die Zahlung der restlichen Vermittlungsgebühren sowie die Rückforderung bereits geleisteter Raten; die Beklagte erhob Widerklage auf Rückerstattung der gezahlten Beträge. • Die Klage der Klägerin ist unbegründet; die Widerklage der Beklagten ist begründet. • Die Klägerin handelte als Versicherungsvermittlerin/Versicherungsvertreterin, sodass ihr die Pflichten aus §§ 61, 62 VVG oblagen; sie hat diese Pflichten verletzt und sich die Pflichtverletzung der eingesetzten Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB zuzurechnen. • Die Zeugin/Erfüllungsgehilfin übermittelte der Beklagten keine klare, verständliche Schriftforminformation über die Besonderheiten der Nettopolice und die damit verbundene Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz; die unmittelbar am Vertragsschluss unterzeichnete Vergütungsvereinbarung genügte nicht als vorherige Aufklärung. • Das Beratungsprotokoll enthielt keine hinreichende Darstellung der Kostenstruktur; die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Unterlagen rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden, sodass die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 VVG nicht erfüllt sind. • Mangels ausreichender Dokumentation begründet das Gericht die Vermutung, dass eine ordnungsgemäße Beratung nicht stattgefunden hat; die Angaben der Zeugin erschüttern diesen Anschein nicht, sodass die Klägerin die darlegungs- und beweisbelastete Position trägt. • Aufgrund der Pflichtverletzung steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, gerichtet auf Befreiung von der Vergütungsverpflichtung (§ 63 VVG i.V.m. §§ 249, 278 BGB); zudem ist die Erstattung bereits gezahlter Raten als Ersatz des entstandenen Schadens geschuldet. • Die Klägerin kann daher weder Hauptforderung noch Zinsen oder vorgerichtliche Kosten durchsetzen; der Zinsanspruch der Beklagten auf die Rückerstattung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin ist aus der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 507,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen, da sie die aufklärungs- und dokumentationsrechtlichen Pflichten bei Vermittlung der Nettopolice verletzt hat. Mangels Nachweis einer ordnungsgemäßen vorvertraglichen Aufklärung besteht die Vermutung, dass die Beklagte den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; daher ist die bereits gezahlte Vergütungsrate zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.