Urteil
37 C 3979/12
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2013:0425.37C3979.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 507,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.06.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 507,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.06.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vermittlungsgebühren in Anspruch. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung bereits geleisteter Vermittlungsgebühren. Die Klägerin vermittelte der Beklagten durch die Zeugin I am 22.01.2009 eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversichrung nebst Sparzielabsicherung der B Lebensversicherung S.A. (Tarif #####) mit einer Laufzeit von 44 Jahren, wobei die Beklagte ausdrücklich eine Altersvorsorge abschließen wollte. Die Versicherung beinhaltete die Vermögensanlagen „N“ und „N1“. Die monatlichen Beitragszahlungen waren auf 33,57 € für die ersten 60 Beitragsmonate und auf 106,- € ab dem 61. Beitragsmonat festgelegt. Die Versicherungsbeiträge wurden überwiegend in Anteilen an Investmentfonds angelegt und aber auch direkt in Wertpapiere und in verzinsliche Geldanlagen investiert. Versicherungsbeginn war der 01.03.2009 sein. Es handelte sich hierbei um eine sog. Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthält. Stattdessen schlossen die Parteien – ebenfalls am 22.01.2009 – eine gesondert vorformulierte Vergütungsvereinbarung, wonach die Vergütung 4.011,69 €, zahlbar in 60 monatlichen Raten 72,43 € betragen sollte. Vom gleichen Tag datiert ein "Beratungsprotokoll" der Zeugin I, das die Unterschriften der Zeugin und der Beklagten trägt und in dem die Frage " Wurden Sie über die Kosten für die Vermittlung des Versicherungsantrags informiert ?" mit "ja" beantwortet ist. In der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin als Versicherungsvermittlerin und der Beklagten heißt es u.a.: „Nr. 1. Der Versicherungsvermittler ist gewerblich als Versicherungsvertreter vin Lebensversicherung der B Lebensversicherung S.A. tätig. In dieser Eigenschaft vermittelt er dem Kunden die nebenstehende Fondgebundene Lebens- und Rentenversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen. (…) Nr. 5 Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages verpflichtet. (…)“ Zum Zeitpunkt des Vermittlungsgesprächs verdiente die Beklagte ca. 1.700 € netto, ihr Ehemann war arbeitslos. Der von der Beklagten gestellte Versicherungsantrag ist von der B S.A. angenommen worden. Auf die Vermittlungsvereinbarung leistete die Beklagte von März bis September 209 jeweils die monatlichen Raten von 72,43 €, insgesamt 507,01 €. Nachdem die Beklagte die gesamten Zahlungen einstellte, stornierte die B den Versicherungsvertrag. Mit Schriftsatz vom 26.08.2012 erklärte die Beklagte den Widerruf der Vergütungsvereinbarung. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei gegenüber der Beklagten als Versicherungsvertreterin der B aufgetreten, weswegen sie den Pflichten eines Maklers nicht unterliege. Sie vertrete lediglich die Interessen des Versicherers. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Totalverlustrisiko habe bei der streitgegenständlichen Anlage nicht bestanden, da die Beklagte eine breite Anlagenstreuung gewählt habe und daher das Risiko eines Totalverlustes ausgeschlossen sei. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Aufklärung über ein Totalverlustrisiko ohnehin nicht bestanden habe. Im Übrigen habe sie die Beklagte über sämtliche Einzelheiten der Lebens- und Rentenversicherung und die getrennt abgeschlossene Vergütungsvereinbarung beraten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.565,43 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2010 sowie 402,82 € nebst 5,- € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 507,01 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage an die Beklagte zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Provisionsanspruch gem. § 654 BGB verwirkt, da die Zeugin I die Beklagte mangelhaft und fehlerhaft beraten habe. Die Beklagte behauptet, die Zeugin I habe sie im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht über die Risiken einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgeklärt. Sie sei weder auf dieses Totalverlustrisiko noch auf die sonstigen Risiken einer Aktienanlage oder die Kostenstruktur hingewiesen worden. Das vermittelte Versicherungsprodukt habe nicht dem Bedarf und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten entsprochen und sei zur Altersvorsorge nicht geeignet. Alternativprodukte seien nicht angeboten worden. Insgesamt sei eine anleger- und anlagegerechte Beratung durch die Zeugin I nicht erfolgt. Auch eine Aufklärung über die Vergütung der Klägerin sei nicht erfolgt. Wäre sie richtig beraten worden, hätte sie die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht unterschrieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.565,43 € aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 22.01.2009. Einem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls die dolo-agit-Einrede aus § 242 BGB entgegen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Befreiung von der aus der Vergütungsvereinbarung folgenden Verbindlichkeit. Diesen kann sie der Forderung aus der Vergütungsvereinbarung entgegenhalten. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten, gerichtet auf Befreiung von der Zahlungsverpflichtung der Gebührenvereinbarung, ergibt sich aus § 63 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 278 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, 62 Abs. 1 VVG verletzt. Die Klägerin ist ausweislich der Vergütungsvereinbarung als Versicherungsvermittlerin im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG tätig geworden, und zwar in der Gestalt einer Versicherungsvertreterin von Lebensversicherungen der B Lebensversicherung S.A. Im Rahmen der sie aus § 61 Abs. 1 VVG als Versicherungsvermittlerin treffenden Beratungs- und Dokumentationspflichten hat sie sich der Zeugin I als Erfüllungsgehilfin im Sinne von § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese hat der Beklagten eine schriftliche Dokumentation über das Beratungsergebnis vor Vertragsschluss - damit ist die Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmerin gemeint (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 62 Rn. 3) - nicht klar und verständlich in Textform übermittelt. Insbesondere hat die Zeugin I der Beklagten vor Vertragsschluss keine hinreichende schriftliche Information über die Besonderheiten der Nettopolice und die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz zur Verfügung gestellt. Der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, welche die Beklagte am gleichen Tag unterzeichnete, an dem sie auch den Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung unterschrieb, genügt nicht. Insoweit handelt es sich nämlich schon nicht um eine Unterlage, welche der Vorabinformation vor dem Vertragsschluss diente (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.09.2011, Az.: 12 U 56/11, Juris). Die – insoweit darlegungsbelastete – Klägerin trägt im Übrigen auch nicht vor, dass der Text der Vergütungsvereinbarung so rechtzeitig vor der anlässlich des Beratungstermins am 22.01.2009 erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung ausgehändigt wurde, dass die Beklagte diesen noch in Ruhe und hinreichend hätte zur Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03, Juris Rn. 39). Auch das "Beratungsprotokoll" (Anlage K15) der Zeugin I vom 22.01.2009 stellt keine ausreichende Beratungsdokumentation über die Besonderheiten einer Nettopolice und die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz dar. Dort findet sich nämlich lediglich, ohne nähere Spezifizierung, die Frage: " Wurden Sie über die Kosten für die Vermittlung des Versicherungsvertrages informiert ?". Welches diese Kosten sind und welches ihre Besonderheit ist, wird hingegen nicht erklärt. Damit fehlt es an einer klaren und verständlichen Information in Textform im Sinne von § 62 Abs. 1 VVG (LG Wuppertal, Urt. v. 03.04.2012, Az.: 16 S 46/11, Juris). Darüber hinaus trägt die Klägerin auch noch nicht einmal vor, dass die Beklagte das Beratungsprotokoll rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung ausgehändigt, das heißt im Sinne von § 62 Abs. 1 VVG übermittelt, erhielt. Die Beklagte hat auch weder gemäß § 61 Abs. 2 VVG auf die Beratungsdokumentation verzichtet noch lagen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 VVG vor, nach denen die Informationen nach § 62 Abs. 1 VVG auch mündlich übermittelt werden dürfen. Der Annahme einer Verletzung von Dokumentationspflichten über eine Beratung über die Besonderheiten einer Nettopolice steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Aufklärungspflicht von Versicherungsmaklern über die finanziellen Risiken des Maklervertrages (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007, Az.: III ZR 269/06, Juris) entgegen. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten nicht als Versicherungsmaklerin tätig geworden, sondern – nach ihren eigenen Angaben – als Versicherungsvertreterin. Da die mit einer Nettopolice verbundene Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz eine Abweichung von dem sich aus §§ 87, 92 Abs. 4 HGB ergebenden gesetzlichen Leitbild der Art und Weise der Vergütung des Versicherungsvertreters darstellt, bestand hierüber eine Beratungs- und daran anknüpfend auch eine Dokumentationspflicht (LG Wuppertal, Urt. v. 03.04.2012, Az.: 16 S 46/11, Juris). Die Aufklärungspflicht ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Vergütung um eine mit dem Abschluss der fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherung verbundene zusätzliche Belastung der Beklagten handelt. Die im Rahmen der vermittelten Nettopolice auch bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung geschuldete Vergütung stellt eine bei der Abwägung der Vor- und Nachteile zu berücksichtigende Kostenposition der empfohlenen fondsgebundenen Lebensversicherung dar, über die Beklagte aufzuklären war (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.09.2011, Az.: 12 U 56/11, Juris). Die unterlassene Beratungsdokumentation begründet eine Vermutung dafür, dass schon die Beratung nicht erfolgt ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Angaben der Zeugin I vermögen diesen durch die fehlende Dokumentation begründeten Anschein nicht zu erschüttern. Es besteht eine sog. non-liquet-Situation, welche zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, dass sie bereits im Rahmen des ersten Gesprächs auf ihre vergütungspflichtige Tätigkeit hingewiesen und im zweiten Gespräch sodann die konkrete Kostenstruktur der Vergütung erläutert habe. Ihren Angaben stehen jedoch die nicht weniger glaubhaften Angaben des Zeugen F entgegen, der ausgesagt hat, es sei über die Vergütung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Die Pflichtverletzungen der Zeugin I muss sich die Klägerin gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Das Verschulden hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung wird gemäß § 63 Satz 2 VVG vermutet. Durch die Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten ist der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Werden Beratungspflichten verletzt, so besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte "beratungsrichtig" verhalten hätte, wenn es für ihn nach den Umständen vernünftigerweise nur eine mögliche Reaktion gab (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Diese Vermutung greift auch hier. Aufgrund der Aussage des Zeugen F sowie der grundsätzlich unstreitigen wirtschaftlichen Situation der Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte die Verträge bei ordnungsgemäßer Beratung auf keinen Fall abgeschlossen hätte. So hat der Zeuge F nachvollziehbar bekundet, dass der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass zum einen in den ersten 5 Vertragsjahren rund 70 € der monatlich zu zahlenden rund 100 € an die Klägerin fließen und zum anderen eine Kündigungsmöglichkeit der Vergütungsvereinbarung nicht bestand. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen trotz eines gewissen Eigeninteresses als Ehemann der Beklagten insoweit nicht. Damit hat sie gegen die Klägerin aus § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Pflichtverletzungen der Klägerin stünde. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Zinsen oder auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie Mahnkosten zu. II. Auf die Widerklage war die Klägerin zu verurteilen, die bisher gezahlten Prämien auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung in Höhe von 507,01 € zu erstatten. Insoweit steht der Beklagten, wie bereits ausgeführt, ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Ohne den Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung wären auch diese Zahlungen nicht angefallen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 BGB. Der Streitwert wird auf 4.072,44 € festgesetzt.