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Teilurteil

25 C 2143/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2013:0130.25C2143.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Antrag auf Zahlung in Höhe von 1.950,75 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gestellt wird.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Antrag auf Zahlung in Höhe von 1.950,75 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gestellt wird. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Der von der Klägerin benannte Zeuge C befuhr mit dem Pkw der Klägerin mit dem amtl. Kennzeichen 0000 am 12.11.2011 gegen 19.22 Uhr die Bundesautobahn A 52 in Höhe des Kilometers 22 bzw. 23 in Fahrtrichtung Düsseldorf, und zwar den rechten Fahrstreifen. Nachdem er den Fahrstreifen nach links wechselte, kam es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Pkw, amtliches Kennzeichen 0000, der hinter dem klägerischen Fahrzeug auf der linken Fahrspur fuhr. Das klägerische Fahrzeug wurde hinten links, das Beklagten-Fahrzeug vorne rechts beschädigt. Die Klägerin behauptet, der Zeuge C habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und habe den rückwärtigen Verkehr beachtet. Weder im Rückspiegel noch im Seitenspiegel noch beim Blick über die Schulter sei ein hinter ihm kommendes Fahrzeug zu erkennen gewesen, worauf er auf die linke Fahrspur wechselte. Als er den Fahrspurwechsel durchgeführt hatte, habe der Zeuge plötzlich Scheinwerfer eines mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit ankommenden Fahrzeugs gesehen und habe noch versucht, durch ein Lenkmanöver nach rechts auszuweichen, was erfolglos geblieben sei. Der Beitragsverlust durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung liege bei 1.950,75 EUR. Bei ihrem Versicherungsvertrag sei eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR vereinbart, so dass sich der Gesamtschaden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR auf 2.975,75 EUR belaufe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.975,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs sei ohne Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers durchgeführt worden. Der Beklagte zu 1. habe die linke Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h genutzt. Der Fahrstreifenwechsel nach links sei direkt vor das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. vollzogen worden. Das Hupen wegen der drohenden Kollision sowie eine Vollbremsung des Beklagten zu 1) verhinderten nicht die Kollision. Das klägerische Fahrzeug sei direkt in den Sicherheitsabstand des Beklagten-Fahrzeugs gewechselt, so dass eine Kollision nicht habe vermieden werden können. Die Beklagten sind der Ansicht, dass gegen den Fahrstreifenwechsel der Beweis des ersten Anscheins spricht, da die Kollision in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist teilweise unbegründet. I. Das Amtsgericht Düsseldorf ist zum einen örtlich zuständig in Bezug auf den Beklagten zu 1., da dieser in E wohnt (§§ 12, 13 ZPO) und im Hinblick auf die Beklagte zu 2., da sich die Beklagten rügelos eingelassen haben. II. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund des in Streit stehenden Verkehrsunfalls ergibt sich insbesondere nicht gegenüber dem Beklagten zu1. gem. § 7 Abs. 1 StVG und gegenüber der Beklagten zu2. gem. § 115 Abs. 1 VVG in Bezug auf den von Klägerseite geltend gemachten Höherstufungsschaden in Höhe von 1.950,75 €. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten dem Grunde nach für den Verkehrsunfall haften, da zur Höhe des Anspruchs unsubstantiiert vorgetragen worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie bereits mit Beschluss vom 09.07.2012 hingewiesen wurde, ist nicht zu erkennen, wie sich der Schaden in Höhe von 1.950,75 EUR errechnet. Für welchen Zeitraum der Höherstufungsschaden geltend gemacht wird, wird nicht vorgetragen. Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich wahrscheinlich um einen teilweise zukünftigen Höherstufungsschaden in Bezug auf die Kaskoversicherung handelt. In einem solchen Fall kann lediglich als Zahlungsanspruch der aktuell bezifferbare Höherstufungsschaden geltend gemacht und im Übrigen ein Feststellungsantrag gestellt werden. Hierzu hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Der Verkehrsunfall geschah am 12.11.2011. Dass der Betrag von 1.950,75 EUR der Höherstufungsschaden für das Jahr 2012 ist, in welchem die Klage erhoben wurde, wird trotz entsprechenden Hinweises nicht vorgetragen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Anlage K 1 (Schreiben vom 06.02.2012 des Versicherers). Danach ergibt sich lediglich, dass „der fiktive Beitragsverlust in der Vollkaskoversicherung 1.950,75 EUR“ beträgt. Da weiter ausgeführt wird, dass als Berechnungsgrundlage die derzeitig gültigen Unternehmenstarife gelten, ist sehr wahrscheinlich, dass zukünftige Beitragsrechnungen in diesen Betrag eingepflegt worden sind. Der Geschädigte kann im Wege der Feststellungsklage einen Höherstufungsschaden geltend machen, da das Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht in Bezug auf den zukünftigen Schaden, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH, VersR 1992, 244 sowie Urteil v. 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05). Soweit ein Zahlungsantrag geltend gemacht wird, kann der Geschädigte den Schaden beziffern in Bezug auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist auch eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (BGH, VersR 1991, 788 f.). Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Nebenforderungen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.